Verordnung über den Diplomstudiengang Lehrperson Sekundarstufe I
                            1  Verordnung  über den Diplomstudiengang Lehrperson  Sekundarstufe I (AFHV Sekundarstufe I)  Vom 18. Februar 2003  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 7 Abs. 4 sowie  16 Abs. 3 des Aargauischen Fachhoch-  schulgesetzes  (AFHG)  vom  27.  Mai  1997   1)    sowie  §  11  Abs.  1,  2  und  4  des  Dekrets  über  die  Errichtung  und  Aargau      Nordwestschweiz      (Fac
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Dezember 2001 2)
                            beschliesst:  I. Diplomstudiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1
                            1  uert  als  Vollzeitstudium  vier  Jahre  und  wird  mit integrierter Praxisausbildung angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  rt, verlängert sich die Studiendauer  entsprechend.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 426.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 426.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Eingefügt  durch  Verordnung  vom  29.  Juni  2005,  in  Kraft  seit  1.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (AGS 2005 S. 315).  Form und Daue  r
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Aufnahme
§ 2
                            In das erste Semester wird prüfungsfre  i aufgenommen, wer sich ausweist  über  a)    eine eidgenössisch anerkannte gymnasiale Maturität oder  b)    ein von der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) anerkanntes Lehr-  diplom, das an einer Hochschule erworben wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Zur Aufnahmeprüfung wird zugela  ssen, wer sich ausweist über  a)    ein   Diplom   einer   dreijährigen   anerkannten   Diplommittelschule  (DMS) oder  b)    ein   Diplom   einer   dreijährigen     anerkannten   Handelsmittelschule  (HMS) oder  c)    eine Berufsmaturität oder  d)     eine  mindestens  dreijährige  an  erkannte  Berufsausbildung  mit  mehr-  jähriger Berufserfahrung oder  e)     ein  von  der  EDK  anerkanntes  Lehr  diplom,  das  nicht  an  einer  Hoch-  schule erworben wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1    Vor  Studienbeginn  ist  der  Nachwe  is  genügender  Allgemeinbildung  auf  gymnasialem Maturitätsniveau zu er  bringen und eine entsprechende Auf-  nahmeprüfung  zu  bestehen,  die  zuminde  st  die  Bereiche  Deutsch,  Mathe-  matik, Fremdsprachen und Natu  rwissenschaften umfasst.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  Geistes-  und  Sozialwissenschafte  n  klärt  die  Departementsleitung  im  Rahmen  des  Aufnahmeverfahrens  ab  ,  ob  die  Bewerbenden  jeweils  über  eine den Studienanforderungen ge  nügende Allgemeinbildung verfügen.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bewerbende,  deren  Allgemeinbil  dung  in  Geistes-  und  Sozialwissen-  schaften  ungenügend  ist,  werden  zusätz  lich  in  diesem  Bereich  geprüft.  Die  Departementsleitung  bestimmt  im  Einzelfall  Inhalt,  Umfang  und  Modalitäten der Aufnahmeprüfung.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  29.  Juni  2005,  in  Kraft  seit  1.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (AGS 2005 S. 315).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  29.  Juni  2005,  in  Kraft  seit  1.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (AGS 2005 S. 315).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  29.  Juni  2005,  in  Kraft  seit  1.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (AGS 2005 S. 315).  ) Aufnahme-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  n,   wenn   der   Durchschnitt   aller  Bereiche gemäss Absa  tz 1 und 3 genügend ist.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  bestanden, können die als ungenügend  bewerteten Bereiche einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Hospitierende  können  im  Rahmen  de  r  noch  verfügbaren  Studienplätze  aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Über die Aufnahme entschei  det die Departementsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gliederung, Leistungsbe urteilungen, Diplomarbeit
§ 7
                            1  Anhang 1 in  a)    die Einstiegsphase (1. Beurteilungsperiode);  b)    das Kernstudium (2  . Beurteilungsperiode) und  c)    die    Berufseinführungsphase   (3. Beurteilungsperiode).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  s  ersten  Semesters  abgeschlossen  sein.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  alb  der  letzten  zwei  aufeinander  folgenden  Semester  zu  absolviere  n  und  kann  nicht  unterbrochen  werden.  Die Institutsleitung kann Ausnahmen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  enpensums  werden  Anrechnungspunkte  (credits)  nach  Massgabe  des  European  Credit  Transfer  Systems  (ECTS-  Richtlinien,  Anhang  2)  vergeben.  Die  Vergabe  der  Anrechnungspunkte  erfolgt nur bei genügenden Studienleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  erfolgt  nach  Massgabe  des  Euro-  pean Credit Transfer Systems.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  29.  Juni  2005,  in  Kraft  seit  1.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (AGS 2005 S. 315).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  29.  Juni  2005,  in  Kraft  seit  1.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (AGS 2005 S. 315).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Eingefügt  durch  Verordnung  vom  29.  Juni  2005,  in  Kraft  seit  1.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (AGS 2005 S. 315).  Hospitierende  Zuständigkeit  Gliederung  ECTS-Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Bereits  absolvierte,  für  die  Erla  ngung  des  Diploms  relevante  Studien-  leistungen, insbesondere eine Ausbil  dung als Lehrperson an einer anderen  Stufe,  werden  angemessen  angerechne  t.  Die  Institutsleitung  entscheidet  über den Erlass entsprechender Studienteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1   Während der Einstiegsphase wi  rd die Berufseignung geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  begründeten  Zweifeln  über  die  gesundheitliche  Eignung  kann  die  Institutsleitung  ein  Arztzeugnis  verla  ngen  oder  eine  vertrauensärztliche  Untersuchung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Für  die  Erlangung  des  Diploms  ist  ei  ne  Diplomarbeit  zu  erarbeiten  und  ein darauf bezogenes Kolloquium zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Promotionen, Diplom
§ 12
                            Erteilte  Promotionen  berechtigen  zur  Fortsetzung  des  Studiums  bezie-  hungsweise bestätigen dessen e  rfolgreichen Abschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            Wird  ein  Modul  nicht  bestanden,    können  die  als  ungenügend  bewerteten  Teile einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            Der Ausschluss aus dem St  udiengang erfolgt, wenn  a)    das Ergebnis der Abklärung der  Berufseignung negativ ausfällt oder  b)     ein  Pflichtmodul  auch  nach    der  Wiederholung  gemäss  §  13  ungenü-  gend ist oder  c)    die  gemäss  Anhang  1  erforderliche  Anzahl  credits  in  den  Wahl-  pflichtmodulen nicht erreicht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1    Zum  Kernstudium  wird  zugelassen,  wer  das  inte  grierte  Einstiegsprakti-  kum  gemäss  Anhang  1  mit  einer  genüge  nden Leistung abgeschlossen hat  und  dessen  Abklärung  der  Berufsei  gnung  zu  einem  positiven  Ergebnis  geführt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ugelassen,  wer  das  Kernstudium  mit  dem Diplom I gemäss §   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1  dem Diplom I  abgeschlossen.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anrechnungspunkte (credits) nachgewiesen werden.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ehen, wer die Berufseinführungsphase  sowie die Diplomarbeit und das darauf  bezogene Kolloquium nicht an der  Fachhochschule Aargau Nordwe  stschweiz absolviert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16a 5)
                            1  it dem Diplom II  abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  samt 240 Anrechnungspunkte (credits) nachgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ehen, wer die Berufseinführungsphase  sowie die Diplomarbeit und das darauf  bezogene Kolloquium nicht an der  Fachhochschule Aargau Nordwe  stschweiz absolviert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1  die Erteilung der Diplome sowie den  Ausschluss aus de  m Diplomstudien-  gang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  die Erteilung der übrigen Promotio-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            Wer  sich  über  einen  von  der  EDK  an  erkannten  Diplomabschluss  Sekun-  darstufe  I  ausweist,  kann  in  Ergänz  ung  zum  Stufendiplom  in  einzelnen  Modulen gemäss Anhang 1 einen zu  sätzlichen Abschluss erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  29.  Juni  2005,  in  Kraft  seit  1.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (AGS 2005 S. 315).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  29.  Juni  2005,  in  Kraft  seit  1.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (AGS 2005 S. 315).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  29.  Juni  2005,  in  Kraft  seit  1.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (AGS 2005 S. 315).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  29.  Juni  2005,  in  Kraft  seit  1.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (AGS 2005 S. 315).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Eingefügt  durch  Verordnung  vom  29.  Juni  2005,  in  Kraft  seit  1.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (AGS 2005 S. 315).  Diplom I  2  )  Diplom II  Zuständigkeit  Zusätzlicher  Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Studiengelder und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            1   Studierende sowie Hospitierende entr  ichten ein persönliches Studiengeld  von Fr. 700.– pro Semester.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  das  Studium,  das  zu  einem  hluss  gemäss  §  18  führt,  kann  die  Departementsleitung  das  Studiengeld  der  entsprechenden  Semester reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            1   Studierende und Hospitierende, die ih  ren stipendienrechtlichen Wohnsitz  im   Sinne   der   Fachhoc  hschulvereinbarung   2)     ausserhalb   des   Kantons  Aargau haben und für die kein ande  rer Kanton beziehungsweise Staat auf  Grund  einer  Vereinbarung  zu  Lastenausg  leichszahlungen  verpflichtet  ist,  entrichten  ein  zusätzliches  Studie  ngeld  gemäss  dem  jeweils  geltenden  Tarif der Fachhochs  chulvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Studierende   einer   ausländischen  Hochschule,   die   im   Rahmen   ihres  dortigen  Studiums  einzelne  Studiente  ile  des  Diplomstudiengangs  Lehr-  person  Sekundarstufe  I  an  der  Fachhoc  hschule  Aargau  Nordwestschweiz  absolvieren,  entrichten  ein  zusätzlic  hes  Studiengeld  in    dem  Umfang,  als  die  Gebühren  an  dieser  ausländische  n  Hochschule  das  persönliche  Studi-  engeld gemäss § 19 übersteigen, höchs  tens jedoch Fr. 3'000.– pro Semes-  ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            1   Die Einschreibegebühr beträgt Fr. 200.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Prüfungsgebühr  für  die  Aufnahme-  und  für  die  Abschlussprüfung  beträgt  jeweils  Fr.  300.–.  Sie  ist  auch  bei  einer  allfälligen  Wiederholung  zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            1    Die  Einschreibegebühren  werden  be  i der Anmeldung, die Studiengelder  zu Beginn des jeweiligen Semesters fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Prüfungsgebühr ist vor Prüfungsantritt zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Verordnung vom 5. November 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004  (AGS 2003 S. 342).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Interkantonale Fachhochschulverei  nbarung (FHV) für die Jahre 1999–2005 vom
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Juni 1998 (SAR 426.030)
                            7  III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            1     2003/2004   begonnenen   Studiengänge  werden bezüglich Form, Leistungsbe  urteilungen sowie Promotionen nach  Massgabe des bisherigen Rechts zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  llel  zu  den  Studiengängen  gemäss  dieser  Verordnung  bis  spätestens  2006  Studiengänge  nach  bisherigem  Recht starten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  keinen  Anspruch  auf  dessen  Beendi-  gung nach bisherigem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            Diese  Verordnung  ist  in  der  Geset  zessammlung  zu  publizieren.  Sie  tritt  am 1. April 2003 in Kraft.  Ü  bergangsrecht  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1   1)  Studienbereiche und Module  Bildung und Schule (40 credits)  – Institution Schule  – Bildung und Erziehung  – Lernprozesse  – Kindheit und Jugend  – Lernumgebungen und Lehrformen  – Soziale Prozesse  – Interkulturelle Pädagogik  – Spezielle Lern- und Sozialisationsbedürfnisse  – Begleitung Berufseinführung  Fachstudien und Fachdidaktik (90 credits)  – Sprache und Kommunikation  – Natur und Technik  – Individuum und Gesellschaft  – Gestaltung – Technik - Kunst  – Englisch  – Französisch  – Mathematik  – Musik  – Bewegung und Sport  – Hauswirtschaft  – Module Berufswissenschaftliche Spezialisierung  – Module Disziplinäre Vertiefung  Lernort Schule (52 credits)  – Einstiegspraktikum  – Kernpraktikum 1  – Kernpraktikum 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  29.  Juni  2005,  in  Kraft  seit  1.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (AGS 2005 S. 315).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  – Kernpraktikum 3  – Bewährungspraktikum  – Berufseinführung  General Studies und Social Skills (10 credits)  – Präsentieren und Inszenieren  – Module General Studies  Projekte (48 credits)  – Ausserschulische Berufsfelder  – Wahlangebote  – Vorhaben  – Diplomarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Module, Anzahl credits je Beurteilungsperiode  Beurteilungsperiode  Module  (PM = Pflichtmodule; WPM = Wahlpflichtmodule)  1.          2.          3.  Einstiegspraktikum                                    PM                                    4  Ausserschulische Berufsfelder  PM  6  Kernpraktikum 1  Kernpraktikum 2  Kernpraktikum 3  Bewährungspraktikum  PM                       18  Institution Schule  Bildung und Erziehung  Lernprozesse  Kindheit und Jugend  Lernumgebungen und Lehrformen  Soziale Prozesse  Interkulturelle Pädagogik  Spezielle Lern- und  Sozialisationsbedürfnisse  PM  Sprache und Kommunikation  Natur und Technik  Individuum und Gesellschaft  Gestaltung – Technik - Kunst  WPM*  Englisch  Französisch  Mathematik  Musik  Bewegung und Sport  Hauswirtschaft  WPM*  Module Berufswissenschaftliche  Spezialisierung  PM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99  Module Disziplinäre Vertiefung  PM  24**  Präsentieren und Inszenieren  PM  2  Module General Studies  WPM  8  Wahlangebote  Vorhaben  PM                 19                 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Beurteilungsperiode  Module  (PM = Pflichtmodule; WPM = Wahlpflichtmodule)  1.          2.          3.  Diplomarbeit  PM  10  Berufseinführung  30  Begleitung Berufseinführung  PM  Erforderliche Anzahl credits  kumuliert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180              240  *   Davon ist mindestens 1 Modul erforderlich bzw. es wird maximal 1 Modul  angerechnet.  **  Davon 12 credits für die Bachelor-Thesis.  Anhang 2  Die  ECTS-Richtlinien  werden  durch  Verweisung  publiziert.  Sie  können  bei  der  Fachhochschule,  beim  De  partement  Bildung,  Kultur  und  Sport  oder bei der Staatskanzlei ei  ngesehen und bezogen werden.