Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an Umbau und Erweiterung des Altersheims Feldhof in Oberriet
Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an Umbau und Erweiterung des Altersheims Feldhof in Oberriet vom 14. November 1991 (Stand 14. November 1991) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 15. Januar 1991
1 Kenntnis genom - men und erlässt in Anwendung von Art. 55 ff. des Gesetzes über die öffentliche Fürsorge vom
18. Mai 1964
2 als Beschluss: 3 Ziff. 1
1 Der Staat leistet der politischen Gemeinde Oberriet an die auf Fr. 13 864 000.– veranschlagten beitragsberechtigten Kosten für Umbau und Erweiterung des Al - tersheims Feldhof in Oberriet einen Beitrag von 33 Prozent, höchstens Fr. 4 575 120.–. Ziff. 2
1 Der Kredit wird der ordentlichen Verwaltungsrechnung belastet und nach Mass - gabe des Baufortschritts ausbezahlt. Ziff. 3
1 Die Arbeitsvergebungen bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes. Projektänderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
2 Das Baudepartement übt die Aufsicht über die Bauausführung aus. Es ordnet einen Beauftragten des Staates in die Baukommission ab.
1 ABl 1991, 435.
2 sGS 381.1 .
3 Vom Grossen Rat erlassen am 2. Oktober 1991; nach unbenützter Referendumsfrist rechts - gültig geworden am 14. November 1991; in Vollzug ab 14. November 1991.
Ziff. 4
1 Über Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentli - che, nicht voraussehbare Umstände zurückzuführen sind, beschliesst der Grosse Rat endgültig. Ziff. 5
1 Dieser Beschluss untersteht nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative 4 dem fakultativen Referendum.
4 sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 26–136 14.11.1991 14.11.1991 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.11.1991 14.11.1991 Erlass Grunderlass 26–136
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