Verordnung zum Stempelgesetz (650.210)
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Verordnung zum Stempelgesetz

Verordnung zum Stempelgesetz Vom 13. Januar 1998 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt au f§7des Stempelgesetzes vom 12. März 1936
1) , erlässt die nachstehende Verord- nung:

§1. Die Stempelung der dem Stempel unterworfenen Schriftstücke

erfolgt durch Aufkleben und Kassieren von Stempelmarken.
2 Auf Verlangen des Interessenten, oder wenn der zu versteuernde Be- trag CHF 500.– übersteigt, kann die Stempelung durch die Finanzver- waltung mittels des Druckstempels (nasser Farbstempel) vollzogen werden.

§2. Die Stempelmarken sind bei der Finanzverwaltung zu beziehen.

Das Finanzdepartement ist ermächtigt, weitere Abgabestellen zu be- zeichnen.
2 Es werden ausgegeben: Stempelmarken im Wert Fr. –.50 (grüne Farbe) Stempelmarken im Wert Fr. 1.– (hellgrüne Farbe) Stempelmarken im Wert Fr. 2.– (hellgrüne Farbe) Stempelmarken im Wert Fr. 3.– (hellgrüne Farbe) Stempelmarken im Wert Fr. 4.– (hellgrüne Farbe) Stempelmarken im Wert Fr. 5.– (hellgrüne Farbe) Stempelmarken im Wert Fr. 10.– (hellbraune Farbe) Stempelmarken im Wert Fr. 15.– (hellbraune Farbe) Stempelmarken im Wert Fr. 20.– (hellbraune Farbe) Stempelmarken im Wert Fr. 30.– (hellbraune Farbe) Stempelmarken im Wert Fr. 50.– (hellbraune Farbe) Stempelmarken im Wert Fr. 100.– (hellbraune Farbe)

§3. Die Kassierung der Stempelmarken ist in der Weise zu vollzie-

hen, dass jede einzelne Marke mit den Anfangsbuchstaben des Vor- und Geschlechtsnamens der Person oder der Firma des Stempelpflich- tigen und mit dem Datum der Verwendung überschrieben wird. Die Namensschrift kann durch einen farbigen Namens- oder Firmenstem- pel ersetzt werden.

§4. Die Grösse des i n § 2 des Stempelgesetzes aufgeführten einfa-

chen Folioblattes (halber Bogen) darf höchstens 1000 cm
2 , die Grösse

§5. Für die Rückerstattung der zuviel geklebten Marken und den

Umtausch der ausser Gebrauch fallenden Marken ist die Finanzver- waltung zuständig.

§6. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung vom 4. Mai 1936 zum

Stempelgesetz vom 12. März 1936 und wird sofort wirksam.
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