Gesetz über Ausbildungsbeiträge (450.200)
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Gesetz über Ausbildungsbeiträge

Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) Vom 5. Dezember 2006 (Stand 1. Januar 2017) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung
2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 5. September 2006
3 ) , beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz soll innerkantonal und interkantonal die Chancengleichheit für das Absolvieren einer Ausbildung fördern, indem der Kanton unter bestimmten Voraus - setzungen Ausbildungsbeiträge gewährt.

Art. 2 Ausbildungsbeiträge, Arten

1 Unter Ausbildungsbeiträgen sind Stipendien und Darlehen zu verstehen.
2 An Gesuchstellende in Erstausbildung werden in der Regel Stipendien ausgerich - tet. Die Gewährung von Darlehen ist ergänzend zu Stipendien möglich.
3 An Gesuchstellende in Zweitausbildung oder Weiterbildung können in der Regel nur Darlehen gewährt werden.
1) GRP 2006/2007, 655
2) BR 110.100
3) Seite 1505
2. Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen

Art. 3 Grundsatz

1 Die Ausbildungsfinanzierung obliegt in erster Linie den betroffenen Personen und deren Eltern.

Art. 4 Beitragsberechtigte Personen

1 Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet an: a) in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürgerinnen und Bürger, Bürgerinnen und Bürger von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, Ausländerin - nen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung oder mit mindestens fünf - jähriger Jahresaufenthaltsbewilligung in der Schweiz und von ihr anerkannte Flüchtlinge oder Staatenlose; b) Personen, die im Kanton Graubünden stipendienrechtlichen Wohnsitz haben; c) Personen, die bis zum vollendetem 40. Altersjahr eine Ausbildung beginnen.
2 In Ausnahmefällen können an weitere Personen Ausbildungsbeiträge ausgerichtet werden.

Art. 5 Ausbildungsstufen

1 Die Beitragsberechtigung gilt für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II und dieser nachgelagerten Stufen.
2 Für die an einem Gymnasium im Rahmen des Ausbildungsgangs gemäss den ge - samtschweizerischen Vorgaben absolvierte Ausbildung werden ebenfalls Ausbil - dungsbeiträge ausgerichtet.

Art. 6 Ausbildungsgänge

1 Die Ausbildung muss zu einem von einem Staat, vom Bund oder von einem Kanton anerkannten Abschluss führen.

Art. 7 Dauer der Beitragsleistung

1 Bei mehrjährigen Ausbildungen werden Ausbildungsbeiträge für die ordentliche Ausbildungsdauer gewährt. Innerhalb dieser Ausbildungszeit werden nur für ein Re - petitionsjahr Ausbildungsbeiträge gewährt.
2 Bei einjährigen Ausbildungen werden für Verlängerungen oder Repetitionen keine Beiträge ausgerichtet.

Art. 8 Besonders ausgestaltete Ausbildungsgänge

1 Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Ausbildungsgängen trägt die Fach - stelle bei der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen im konkreten Einzelfall Rech - nung.

Art. 9 Wechsel der Ausbildung

1 Erfolgt ein Wechsel der Ausbildung aus wichtigem Grund, werden auch für die neu in Angriff genommene Ausbildung Ausbildungsbeiträge ausgerichtet.
2 Die Dauer der neuen Ausbildung ist für die Beitragsgewährung massgebend. Die Dauer, während der vor dem Wechsel Ausbildungsbeiträge bezogen wurden, kann angemessen angerechnet werden.
3. Stipendien

Art. 10 Finanzielle Leistungsfähigkeit und Subsidiarität des Kantons

1 Der Kanton leistet Stipendien an Personen, welche den Nachweis erbringen, dass die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit sowie jene der Eltern oder anderer zur Er - bringung von Unterhaltsleistungen verpflichteter Personen für die Deckung der Aus - bildungs- und Lebenshaltungskosten nicht ausreichen.
2 Der Kanton leistet Stipendien grundsätzlich subsidiär zu Leistungen Dritter. Subsi - diaritätsklauseln Dritter, welche keine gesetzliche Leistungspflicht haben, sind zu berücksichtigen.

Art. 11 Bemessung

1 Stipendien decken die für die Lebenshaltung und die Ausbildung notwendigen Kosten, sofern diese Kosten die zumutbaren Leistungen der gesuchstellenden Per - son, ihrer Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter und die Leistungen anderer Drit - ter übersteigen. Als Bemessungsgrundlage dienen unter anderem die Werte der Steu - erveranlagungen.
2 Der anrechenbare Aufwand für die Lebenshaltung und Ausbildung ist nach oben begrenzt. Ebenso sind für die Einnahmen Freibeträge und Höchstlimiten festzulegen.
3 Die zumutbare Leistung der Eltern reduziert sich, wenn die gesuchstellende Per - son: a) eine erste Ausbildung abgeschlossen hat, die zur Berufsausübung befähigt, und entweder mindestens 25 Jahre alt ist oder vor Beginn der neuen Ausbil - dung während mindestens zwei Jahren durch eigene Erwerbstätigkeit finanzi - ell unabhängig war; b) verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt; c) Kinder hat.

Art. 12 Maximalstipendien

1 Der Maximalbetrag für ein Jahresstipendium beträgt: a) für eine in Ausbildung stehende Person 16 000 Franken; b) für Personen, die für den Unterhalt von Kindern aufkommen müssen, erhöht sich der Maximalbetrag um 5000 Franken pro Kind.
2 Für Schul- und Studiengelder werden bei der Berechnung der Stipendien maximal
1500 Franken pro Jahr angerechnet. Die Regierung kann höhere Schul- und Studien - gelder berücksichtigen und bestimmen, dass sich der Maximalbetrag für ein Jahres - stipendium im Umfang der entsprechenden Differenz erhöht.

Art. 13 Rückerstattung

1 Stipendien müssen erstattet werden, wenn sie unter falschen Angaben erwirkt wor - den sind.
2 Bei Abbruch der Ausbildung sind die für den nicht absolvierten Ausbildungsab - schnitt bereits ausbezahlten Beiträge zurückzuerstatten.
3 Stirbt die Stipendiatin oder der Stipendiat, verzichtet der Kanton auf die Rückfor - derung bereits ausbezahlter Stipendien.
4. Darlehen

Art. 14 Höchstansätze und Ausrichtungsmodalitäten

1 Die Regierung legt Höchstansätze pro Ausbildungsjahr und im Total fest.
2 Die Fachstelle entscheidet über die Gewährung von Darlehen unter Berücksichti - gung des Bedarfs der gesuchstellenden Person. Sie schliesst Verträge ab.
3 Die Fachstelle kann für die Darlehensbewirtschaftung die Dienste Dritter in An - spruch nehmen.

Art. 15 Rückzahlung und Verzinsung

1 Darlehen sind zinslos.
2 Darlehen sind vom Abschluss der Ausbildung an innert längstens zwölf Jahren zu - rückzuzahlen. Die Fachstelle kann einen Abzahlungsplan festlegen.
3 Die Regierung kann Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmern die Schuld er - lassen, wenn diese nach Ausbildungsabschluss mindestens fünf Jahre im Kanton steuerpflichtig sind.

Art. 16 Forderungsverzicht

1 Aus wichtigem Grund kann die Regierung einen teilweisen oder vollständigen Ver - zicht auf die Darlehensrückzahlung beschliessen.
5. Organisations- und Verfahrensbestimmungen

Art. 17 Zuständigkeit

1 Ausbildungsbeiträge werden auf Gesuch hin zugesprochen und ausgerichtet. Die Gesuchsbehandlung und die Zusprechung von Ausbildungsbeiträgen nach Vorgaben dieses Gesetzes und der Verordnung obliegen der Fachstelle.

Art. 18 Datenbearbeitung und Amtshilfe

1 Die Fachstelle und die Behörden von Kanton, Regionen und Gemeinden, welche Daten gemäss Absatz 2 bearbeiten, geben Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sind. *
2 Es sind folgende Daten von gesuchstellenden Personen und von diesen gegenüber eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht treffenden Personen weiterzugeben: a) Personalien; b) Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufenthalts - bewilligung und die Einkommens- sowie Vermögensverhältnisse; c) Leistungen des Gemeinwesens.
3 Die Daten können einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern über - mittelt und insbesondere mittels Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
4 Die Fachstelle stellt dem Bund ihre Daten zur Auslösung des Bundesbeitrages und für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik zur Verfügung.

Art. 19 Dienstleistungen, Fonds für Härtefälle und besondere Leistungen

1 Die Regierung kann mit Dritten vertraglich vereinbaren, dass die Fachstelle gegen Entschädigung der Vollkosten Aufgaben übernimmt, welche dem Aufgabenbereich der Fachstelle entsprechen.
2 Die daraus fliessenden Entschädigungen an den Kanton sind einem Fonds für Här - tefälle und für besondere Leistungen zuzuführen. Die Regierung erlässt die notwen - digen Bestimmungen.

Art. 20 Pflichten der gesuchstellenden Person

1 Die gesuchstellende Person hat das Gesuch wahrheitsgemäss und vollständig aus - zufüllen, rechtsgültig zu unterzeichnen und mit den verlangten Unterlagen innert der von der Regierung festgelegten Frist der Fachstelle einzureichen. Sie ist zur Aus - kunftserteilung und zur unverzüglichen Mitteilung von Änderungen verpflichtet, die für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen bedeutsam sind.
2 Die Verletzung dieser Pflichten kann den Widerruf bereits erlassener Verfügungen oder Nichteintreten auf ein hängiges Gesuch zur Folge haben.
6. Schlussbestimmungen

Art. 21 Vollzug

1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Fachstelle, soweit Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmen.

Art. 22 Teuerung

1 Die Regierung kann die Ansätze für den anrechenbaren Aufwand und die zumutba - ren Leistungen, die Freibeträge und Höchstlimiten für Einnahmen, die pauschalier - ten Ansätze sowie die Maximalbeträge für ein Jahresstipendium auf das folgende Ausbildungsjahr an die eingetretene Teuerung anpassen. Massgebend ist jeweils der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise per Ende November.

Art. 23 Ausführungsbestimmungen

1 Die Regierung erlässt Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung und regelt insbesondere: a) die Anerkennung und Aberkennung von Ausbildungsgängen; b) die Behandlung von verspätet eingereichten Gesuchen; c) die Einzelheiten bezüglich Ausbildungsdauer und die Ausnahmen bezüglich Repetitionsjahr; d) die Gründe und die Dauer, die zur Beitragsberechtigung im Zusammenhang mit dem Ausbildungswechsel führen; e) die anrechenbaren Kosten, den höchstanrechenbaren Aufwand für Lebenshal - tung und Ausbildung, die zumutbaren Leistungen, die Freibeträge und Höchst - limiten für die Einnahmen, wobei Pauschalierungen möglich sind.

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz über Studiendarlehen und Stipendien des Kantons Graubünden vom
1. März 1959 (BR 450.200) wird aufgehoben.

Art. 25 Änderung bisherigen Rechts 1 )

Art. 26 Übergangsbestimmung

1 Ausbildungsbeiträge für Schuljahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes unterstehen bisherigem Recht.

Art. 27 Referendum, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
1) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
2 ) dieses Gesetzes.
2) Mit RB vom 19. Juni 2007 auf das Schuljahr 2007/2008 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.12.2006 01.08.2007 Erlass Erstfassung -
13.01.2015 01.01.2016 Art. 18 Abs. 1 geändert 2015-005
02.02.2016 01.01.2017 Art. 18 Abs. 1 geändert 2016-001
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 05.12.2006 01.08.2007 Erstfassung -

Art. 18 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005

Art. 18 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

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