Verordnung betreffend den Schutz von Naturkörpern und Altertümern (271.51)
CH - SG

Verordnung betreffend den Schutz von Naturkörpern und Altertümern

Verordnung betreffend den Schutz von Naturkörpern und Altertümern vom 21. März 1933 (Stand 5. Dezember 2000) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen, in Anwendung von Art. 664, 702, 723 und 724 des Zivilgesetzbuches vom 10. De - zember 1907 (ZGB) 1 und Art. 154 und 155 des Einführungsgesetzes zum Schwei - zerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911 (EG) 2 sowie von Art. 193 des Strafgeset - zes gegen Übertretung allgemeiner Polizeiverordnungen und gegen geringere Ver - letzungen vom 10. Dezember 1808 3 verordnen: 4
Art. 1
1 Werden im Kanton St.Gallen herrenlose Naturkörper oder Altertümer von erheb - lichem wissenschaftlichem Wert gefunden, so fallen sie gemäss Art. 724 ZGB 5 in dessen Eigentum.
Art. 2
1 Als solche Naturkörper gelten hauptsächlich: Mineralien, Meteore, erratische Blö - cke, Versteinerungen und Überreste von Menschen, Tieren und Pflanzen aus alter Zeit (Skelette usw.).
2 Als Altertümer sind die Erzeugnisse menschlicher Tätigkeit aus früheren Zeiten, wie Gebäudeteile, Arbeitsstätten, Gräber, Inschriften, Schalen und Zeichensteine, Waffen, Werkzeuge, Geräte, Gefässe, Schmuck, Trachten, Münzen, Handschriften, Urkunden, Siegel, Wappen usw. zu betrachten.
1 SR 210 .
2 GS10, 205 (ersetzt und ergänzt durch bereinigte Ausgabe mit neuer Artikelfolge); siehe nun - mehr Art. 124 bis und 124 ter des EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1 .
3 aGS 5, 1 (aufgehoben).
4 GS 15, 237; bGS 1, 625; nGS 21–73; nGS 31–94. In Vollzug ab 21. März1933.
5 SR 210 .

Art. 3 *

1 Diese Funde sind vom Grundeigentümer und Finder der politischen Gemeinde des Fundortes zu melden; diese macht davon dem Amt für Kultur Mitteilung, wenn es sich um Gegenstände von vermutlich erheblichem wissenschaftlichem oder materiellem Wert handelt.
Art. 4
1 Der Eigentümer, in dessen Grundstück der Fund gemacht wird, ist verpflichtet, sachgemässe Ausgrabungen gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu gestatten. Bis zum Erlass einer Anordnung der zuständigen kantonalen Behörde 6 hat jede störende Arbeit am Fundplatz zu ruhen.
Art. 5
1 Jedermann ist verpflichtet, der zuständigen Behörde 7 und ihren Beauftragten über Funde und Fundstellen Auskunft zu geben und sie zu wissenschaftlicher Be - arbeitung zur Verfügung zu stellen. Ohne Bewilligung der kantonalen Behörde dürfen solche Funde weder vernichtet noch aus dem Kanton ausgeführt werden. Sie kann die Fundstücke kontrollieren und inventarisieren lassen.
Art. 6
1 Der Kanton kann auf sein Eigentumsrecht zugunsten von öffentlichen Sammlun - gen, welche sich seinen Anordnungen, insbesondere den Vorschriften des Art. 5, unterziehen, verzichten.

Art. 7 *

1 Will jemand ihm überlassene Funde veräussern, so ist er verpflichtet, dem Amt für Kultur hievon Kenntnis zu geben. Das Amt für Kultur entscheidet dann innert dreier Monate, ob der Kanton den Gegenstand an sich nehmen will. Dies gilt auch, wenn der Fundgegenstand durch Erbgang ausser Kanton käme.
6 Amt für Kultur.
7 Amt für Kultur.
Art. 8
1 Das Amt für Kultur trifft die nötigen Anordnungen zum Schutze des Fundes oder der Fundstätte, insbesondere für Durchführung, Untersagung oder Leitung einer Ausgrabung. Es kann den Vollzug dem historischen Museum in St.Gallen, der Lei - tung des kantonalen Historischen Vereins, Lokalmuseen oder sachkundigen Pri - vatpersonen, welche für gewissenhafte Besorgung Garantie bieten, übertragen. Die freie Forschung darf dabei nicht mehr eingeschränkt werden, als es das öffentliche Interesse am Fund und billige Rücksicht auf den Grundeigentümer erfordern. *
2 Das Amt für Kultur lässt, wenn nötig, den Fund durch Sachverständige überprü - fen; für historische Altertümer wendet es sich an die Direktion des Historischen Museums in St.Gallen. *

Art. 9 * ...

Art. 10 *

...
Art. 11
1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 36–36 21.03.1933 21.03.1933

Art. 3 geändert 36-30 05.12.2000 keine Angabe

Art. 7 geändert 31–31 15.01.1996 keine Angabe

Art. 8, Abs. 1 geändert 31–31 15.01.1996 keine Angabe

Art. 8, Abs. 2 geändert 31–31 15.01.1996 keine Angabe

Art. 9 aufgehoben 31–31 15.01.1996 keine Angabe

Art. 10 aufgehoben 5, 235 24.03.1941 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.03.1933 21.03.1933 Erlass Grunderlass 36–36
24.03.1941 keine Angabe Art. 10 aufgehoben 5, 235
15.01.1996 keine Angabe Art. 7 geändert 31–31
15.01.1996 keine Angabe Art. 8, Abs. 1 geändert 31–31
15.01.1996 keine Angabe Art. 8, Abs. 2 geändert 31–31
15.01.1996 keine Angabe Art. 9 aufgehoben 31–31
05.12.2000 keine Angabe Art. 3 geändert 36-30
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