Verordnung über den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanun... (710.16)
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Verordnung über den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens

Verordnung über den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens vom 30.06.2015 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung; gestützt auf das Gesetz vom 9. Februar 1924 betreffend den Tarif der Kanz - leigebühren; gestützt auf Artikel 5 des Tarifs vom 9. Januar 1968 der Verwaltungsgebüh - ren; gestützt auf das Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 (RPBG); in Erwägung: Der Staat muss Massnahmen treffen, um seine finanzielle Situation zu ver - bessern. So erstellte er das Struktur- und Sparmassnahmenprogramm 2013–
2016 (SSM). Mit diesem Programm will der Staatsrat die staatlichen Einnah - men steigern, indem er eine erste Serie von Massnahmen ergreift, die in sei - ner Kompetenz liegen. Auf der Grundlage der Botschaft Nr. 2013-FIND-20 zum Struktur- und Spar - massnahmenprogramm hat die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion die Tarife für sich selber und auch diejenigen für das Bau- und Raumpla - nungsamt überprüft, namentlich die Tarife der Gebühren für Ortspläne, Bau - bewilligungsgesuche und andere damit zusammenhängende Bereiche. Eine Bewertung der Modalitäten für die Bearbeitung der Dossiers hat ge - zeigt, dass die zunehmende Komplexität der Arbeit und die steigende Zahl der Verfahren im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens eine punktu - elle Erhöhung der Gebühren rechtfertigt. Ausserdem müssen auch die ständi - gen Kommissionen, die mit den Artikeln 4–6 RPBG eingesetzt wurden, Ge - bühren für ihre stetig zunehmende administrative Arbeit erheben können. Auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten für alle Leistungen im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens, nämlich:
a) Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt:
1. für Bewilligungen und Verfügungen, die sie als zuständige kanto - nale Behörde für Bauten ausserhalb der Bauzone erlässt;
2. für Verfügungen, die sie in Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzone erlässt;
3. für die anderen Bewilligungen und Verfügungen, die sie im Rah - men ihrer Befugnisse, die ihr vom Gesetz übertragen werden, er - lässt;
b) Bau- und Raumplanungsamt:
1. für die Aufgaben, die dem Amt vom Gesetz übertragen werden;
c) Ständige Kommissionen gemäss den Artikeln 4–6 RPBG (die Kommis - sionen):
1. für die Prüfung der Dossiers, die ihnen zur Begutachtung unter - breitet werden.
2 Für Leistungen, die infolge eines Auskunftsbegehrens oder eines Vorprü - fungsgesuchs im Zusammenhang mit einer Bewilligung erbracht werden, wird keine Gebühr erhoben.

Art. 2 Grundgebühr

1 Die Grundgebühr umfasst die Kosten für die Entgegennahme, die Eröffnung sowie die allgemeine Verwaltung der Dossiers (Auslagen des Sekretariats, Verwaltungs- und Zustellungskosten).
2 Ihre Höhe hängt vom betroffenen Bereich ab. Sie wird in den nachfolgen - den Bestimmungen festgelegt.
3 Die Grundgebühr fällt einmal pro Dossier an und kann somit nicht mehr - mals erhoben werden.

Art. 3 Spezifische Gebühren

1 Mit den spezifischen Gebühren werden die Leistungen, die der Staat für die Prüfung der Dossiers erbringt, die ihm zur Begutachtung, Entscheidung, Be - willigung und Genehmigung vorgelegt werden, und alle anderen besonderen Leistungen entgolten.
2 Ihre Höhe steht im Verhältnis zu den Kosten und ist vom betroffenen Be - reich abhängig. Die spezifischen Gebühren werden in den nachfolgenden Be - stimmungen festgelegt.
3 Falls eine Leistung erneut erbracht werden muss, weil zusätzliche Untersu - chungen nötig sind oder das Projekt geändert wird, können die dadurch ent - stehenden spezifischen Gebühren grundsätzlich zum Tarif der ursprünglichen Leistungen erhoben werden.

Art. 4 Personalkosten – Im Allgemeinen

1 Mit den Personalkosten werden die spezifischen Leistungen, die weder von der Grundgebühr noch von den spezifischen Gebühren gedeckt werden, das heisst der zeitliche Aufwand sowie die Fahrkosten für Augenscheine oder Koordinationssitzungen, entgolten.
2 Alle Behörden nach Artikel 1 können Personalkosten erheben.

Art. 5 Personalkosten – Festlegung der Personalkosten

1 Die Personalkosten werden auf der Grundlage der tatsächlich aufgewende - ten Zeit, auf die halbe Stunde aufgerundet, berechnet.
2 In Abweichung vom Grundsatz nach Absatz 1 werden die Fahrkosten pauschal auf Fr. 0.74 pro Kilometer festgelegt.
3 Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt berechnet:
a) Augenschein je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter: . Fr. 100 /Std
b) Koordinationssitzung je Mitarbeiterin oder Mitarbei - ter: Fr. 100 /Std.
c) Erfassen von Unterlagen für ein Vorprüfungs- oder ein Baugesuch (ordentliches oder vereinfachtes Ver - fahren) in der Informatikanwendung für das Baube - willigungsverfahren: Fr. 80 /Std.
2 Nutzungspläne

Art. 6 Im Allgemeinen

1 Mit den Planungsgebühren werden die Leistungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Ortspläne und der Detailbebauungspläne entgolten.

Art. 7 Nutzungsplanverfahren

1 Die Gebühren für das Prüfungsverfahren der Nutzungspläne betragen:
a) Ortsplan:
1. Grundgebühr pro Dossier: Fr. 500
2. Prüfung des Dossiers: Fr. 1000 bis 10'000
b) Detailbebauungsplan:
1. Grundgebühr pro Dossier: Fr. 500
2. Prüfung des Dossiers: Fr. 1000 bis 7500
2 Die Gebühren für die Genehmigungsverfügungen der Pläne betragen:
a) Genehmigungsverfügung für eine Gebührensumme von weniger als 3000 Franken: Fr. 500
b) Genehmigungsverfügung für eine Gebührensumme von 3000 Franken oder mehr: Fr. 1000
3 Entscheidet die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt gleichzeitig über Beschwerden, so fallen für diese Verfahren die Gebühren gemäss Tarif der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz an.

Art. 8 Kommissionen

1 Die Gebühren der Kommissionen für die Prüfungsverfahren der Nutzungs - pläne betragen:
a) Grundgebühr pro Dossier: Fr. 150
b) Prüfung des Dossiers: Fr. 300 bis 3000
3 Bewilligungen

Art. 9 Im Allgemeinen

1 Mit den Gebühren für Bewilligungsgesuche wird die Prüfung der Bau-, Ab - bruch- und Standortbewilligungsgesuche entgolten.

Art. 10 Ordentliches Bewilligungsverfahren – Im Allgemeinen

1 Die Gebühren für das ordentliche Prüfungsverfahren der Bewilligungsgesu - che betragen (pro Fall):
a) Grundgebühr pro Dossier: Fr. 150
b) Prüfung des Dossiers nach Kosten der projektierten Arbeiten:
1. bis 2'000'000 Franken: 2 ‰ (mindestens Fr. 150)
2. je weitere 1'000'000 Franken: 1 ‰
3. ab 5'000'000 Franken: Fr. 7000
c) Sonderbewilligung ausserhalb der Bauzone: Fr. 100 bis 800
2 Bei besonders komplizierten Projekten kann die Gebühr um bis zu 50 % er - höht werden. Dieser Zuschlag gilt einzig für die Gebühr nach Absatz 1 Bst. b.

Art. 11 Ordentliches Bewilligungsverfahren – Materialabbau

1 Die Gebühren für das Prüfungsverfahren der Bewilligungsgesuche für Ma - terialabbau betragen:
a) Grundgebühr pro Dossier: Fr. 150
b) Gebühr nach bewilligtem Volumen:
1. bis 99'999 m³: Fr. 1000
2. von 100'000 m³ bis 299'999 m³: Fr. 3000
3. 300'000 m³ und mehr: Fr. 5000
c) Abbaubewilligung: Fr. 100 bis 800
2 Die Gebühren nach Absatz 1 Bst. a und b können im Fall eines besonderen Koordinationsbedarfs um 200 bis 2000 Franken erhöht werden; dies gilt na - mentlich für Umweltverträglichkeitsprüfungen und Rodungsgesuche.
3 Für die Nachführung, Verwaltung und Freigabe der finanziellen Sicherhei - ten, welche die Wiederinstandsetzung des Geländes nach Betriebsende si - cherstellen, können Personalkosten nach Artikel 5 erhoben werden.

Art. 12 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

1 Die Gebühren für das vereinfachte Prüfungsverfahren der Bewilligungsge - suche betragen:
a) Grundgebühr pro Dossier: Fr. 100
b) Prüfung des Dossiers: Fr. 50 bis 500
c) Sonderbewilligung ausserhalb der Bauzone: Fr. 100 bis 500

Art. 13 Kommissionen

1 Die Gebühren für die Behandlung der Baubewilligungsgesuche durch die Kommissionen betragen:
a) Grundgebühr pro Dossier: Fr. 100
b) Prüfung des Dossiers: Fr. 100 bis 2000
4 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

Art. 14

1 Die Höhe der Verfahrensgebühren für die Wiederherstellung des rechtmäs - sigen Zustands ausserhalb der Bauzone wird nach dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand, der für die Prüfung und den Entscheid über das Dossier nötig ist, sowie aufgrund der Wichtigkeit der Angelegenheit und der beson - deren Umstände festgelegt.
2 Die Gebühren betragen:
a) Grundgebühr pro Dossier: Fr. 100
b) Prüfung des Dossiers und Verfügung: Fr. 100 bis 10'000
5 Weitere kantonale Verfahren

Art. 15

1 Die Höhe der Gebühren für die weiteren kantonalen Verfahren wird nach dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand für die Prüfung, die Begutach - tung oder den Entscheid über das Dossier sowie aufgrund der Wichtigkeit der Angelegenheit und der besonderen Umstände festgelegt.
2 Die Gebühren betragen:
a) Für eine Verfügung aufgrund der kantonalen Kompe - tenz im Bereich der Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone: Fr. 100 bis 1000
b) Für eine Verfügung im Bereich der Baulandumlegun - gen und Grenzbereinigungen: Fr. 100 bis 500
c) Für eine Verfügung zur Genehmigung eines Gemein - dereglements: Fr. 100 bis 500
6 Schlussbestimmungen

Art. 16 Änderung bisherigen Rechts

1 Der Tarif vom 9. Januar 1968 der Verwaltungsgebühren (SGF 126.21) wird wie folgt geändert:
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Art. 17 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
30.06.2015 Erlass Grunderlass 01.07.2015 2015_070
19.06.2017 Art. 5 geändert 01.07.2017 2017_054
18.03.2022 Art. 1 Abs. 1, a) geändert 01.02.2022 2022_032
18.03.2022 Art. 7 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_032 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 30.06.2015 01.07.2015 2015_070

Art. 1 Abs. 1, a) geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032

Art. 5 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_054

Art. 7 Abs. 3 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032

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