Dekret zum Finanzhaushaltsgesetz
Dekret zum Finanzhaushaltsgesetz Vom 20. Mai 1996 (Stand 1. Januar 2012) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die §§ 3 Absatz 3,
26 Absatz 5, 29 Absatz 2 bis , 32 Absatz 3 und 33 Absatz 2 in der Fassung vom
20. Mai 1996 des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG)
1 ) , beschliesst:
2 )
1 Ausgabenbegriffe (§ 3 Absatz 3 FHG)
§ 1 Definition der gebundenen Ausgabe
1 Eine Ausgabe ist gebunden,
a. wenn sie durch einen Rechtssatz prinzipiell sowie dem Umfang nach vor - geschrieben ist oder
b. wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verwaltung unbe - dingt nötig ist oder
c. wenn anzunehmen ist, die Stimmberechtigten hätten mit einem vorausge - henden Grunderlass auch die aus ihm folgenden Aufwendungen gebilligt, falls ein entsprechendes Bedürfnis voraussehbar war, oder falls es gleich - gültig ist, welche Sachmittel zur Erfüllung der vom Gemeinwesen mit dem Grunderlass übernommenen Aufgaben gewählt werden.
§ 2 Definition der neuen Ausgabe
1 Eine Ausgabe ist neu,
a. wenn sie nicht gebunden ist, oder
b. wenn sie nicht durch einen Rechtssatz vorgeschrieben ist, oder
c. wenn bei vorhandenem Rechtssatz bezüglich ihres Umfanges, des Zeit - punktes ihrer Vornahme oder anderer Modalitäten eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.
§ 3 Vorlagen mit neuen und gebundenen Ausgaben
1 Enthält ein Vorhaben sowohl neue als auch gebundene Ausgaben, so sind für jede Ausgabenart getrennte Vorlagen zu erstellen, sofern die neue Ausgabe der fakultativen Volksabstimmung unterliegt und der gebundene Teil auch dann realisiert werden soll, wenn die neuen Ausgaben nicht bewilligt werden.
1) GS 29.492, SGS 310
2) In der Volksabstimmung vom 22. September 1996 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.578
2 Soll der gebundene Teil nur zusammen mit dem neuen Teil realisiert werden, so ist eine gemeinsame Vorlage zu erstellen. Darin sind die neuen und gebun - denen Ausgaben getrennt auszuweisen.
2 Instrumente der Haushaltführung (§ 29 Absatz 2 bis FHG)
§ 4 Leistungsauftrag
1 Der Regierungsrat kann einzelnen Dienststellen oder Gruppen von Dienststel - len einen Leistungsauftrag erteilen.
2 Er beantragt dem Landrat, diesen Dienststellen oder Gruppen von Dienststel - len die Kreditverschiebungskompetenz zu erteilen.
3 Er erlässt Weisungen über die einheitliche Darstellung der Leistungsaufträ - ge. *
§ 4a * Kostenstellenrechnung
1 Der Regierungsrat und die Gerichte sorgen dafür, dass die Aufwendungen und Erträge in der Betriebsbuchhaltung den Kostenstellen zugewiesen werden.
§ 4b * Kostenträgerrechnung
1 Werden Leistungen durch Gebühren oder zweckgebundene Erträge finan - ziert, werden die Aufwendungen und Erträge in der Betriebsbuchhaltung zu - sätzlich den Leistungen zugeordnet.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Dienststellen, welche zwingend eine Kosten - trägerrechnung führen müssen.
§ 5 Kreditverschiebung
1 Der Landrat bestimmt die Dienststellen oder Gruppen von Dienststellen, in - nerhalb derer Kreditverschiebungen vorgenommen werden können.
3 Verpflichtungskredit (§ 26 Absatz 5 FHG)
§ 6 Grundsätze
1 Die Höhe des Verpflichtungskredites umfasst alle Kosten, die zur Realisie - rung des Vorhabens notwendig sind. Dies sind insbesondere Darlehenskosten, Ausstattungskosten und Grundeigentümerbeiträge.
2 Verpflichtungskredite können für unvorhergesehene Ausgaben eine offen ausgewiesene Reserve enthalten. Die Reserve darf 10% der Kreditsumme nicht überschreiten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.578
3 Verpflichtungskredite sind zeitlich zu befristen. Die Festlegung und Bewilli - gung der Jahresquoten erfolgen mit dem Voranschlag. Die Verpflichtungskredi - te, die während fünf Jahren nicht beansprucht werden, verfallen.
4 Im Rahmen des Verpflichtungskreditbegehrens sind zu beantragen:
a. teuerungsbedingte Mehrkosten,
b. Mehrkosten infolge Enteignungsverfahren mit vorzeitiger Besitzeinwei - sung.
5 Im Verpflichtungskreditbegehren sind zugesicherte oder in Aussicht gestellte Beiträge Dritter, Eigenleistungen, Folgekosten sowie freiwillige Leistungen dem Landrat zur Kenntnisnahme zu unterbreiten. Bei den Folgekosten ist anzuge - ben, ob sie im Finanzplan enthalten sind.
§ 7 Folgekosten
1 Folgekosten sind die durch die Realisierung eines Vorhabens verursachten neuen oder höheren Personal-, Unterhalts- und Betriebskosten.
4 Anhänge zu Voranschlag und Rechnung
§ 8 Voranschlag (§ 32 Absatz 3 FHG)
1 Der Anhang zum Voranschlag besteht aus:
a. einem Bericht des Regierungsrates an den Landrat,
b. der Zusammenstellung von Aufwand und Ertrag bzw. von Einnahmen und Ausgaben nach Aufgaben (funktionale Gliederung) und nach Kostenarten (volkswirtschaftliche Gliederung),
c. einem Verzeichnis der Verpflichtungskredite,
d. den Voranschlägen der Spezialrechnungen kantonaler Anstalten,
e. der Zusammenstellung über die Aufnahme von Fremdmitteln,
f. den Erläuternden Bemerkungen.
§ 9 * Staatsrechnung (§ 33 Absatz 2 FHG)
1 Der Anhang zur Staatsrechnung besteht aus:
a. dem Eigenkapitalnachweis
b. der Geldflussrechnung
c. dem Rückstellungsspiegel
d. dem Beteiligungsspiegel
e. dem Anlagespiegel * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.578
2 Der Anhang enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermö - gens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind, wie
a. den Rechnungen der Zweckvermögen,
b. den Spezialrechnungen kantonaler Anstalten,
c. * den Rechnungen des Kantonsspitals Baselland und der Psychiatrie
d. einem Verzeichnis der Nachtragskredite,
e. einem Verzeichnis der Verpflichtungskredite,
f. den Bürgschafts-, Garantie- und den nichtbilanzierten Leasingverpflich - tungen,
g. dem Gesamtbetrag der Treuhandgeschäfte,
h. einem Verzeichnis der Wertschriften und Beteiligungen im Finanzvermö - gen unter Angabe des Verkehrswertes sowie der Gesamtrendite,
i. einem Verzeichnis der ausstehenden Annuitäten für Schulhäuser,
j. einem Verzeichnis der Eventualverpflichtungen,
k. den Erläuternden Bemerkungen.
3 Der Anhang
a. nennt das in der Rechnungslegung angewandte Regelwerk und begrün - det Abweichungen,
b. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung zusammen,
c. bezeichnet die von der Staatsrechnung erfassten Organisationseinheiten,
d. macht Angaben zu den ausserordentlichen Aufwendungen und Erträge.
5 Schlussbestimmungen
§ 10 Inkrafttreten
1 Dieses Dekret tritt mit der Änderung vom 20. Mai 1996 des Finanzhaushalts - gesetzes in Kraft
1 )
.
1) In Kraft seit 1. Januar 1997. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.578
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.05.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung GS 32.578
25.09.1997 01.10.1997 § 4 Abs. 3 eingefügt GS 33.396
25.06.2009 01.01.2010 § 4a eingefügt GS 36.1223
25.06.2009 01.01.2010 § 4b eingefügt GS 36.1223
25.06.2009 01.01.2010 § 9 totalrevidiert GS 36.1223
17.11.2011 01.01.2012 § 9 Abs. 2, lit. c. geändert GS 37.880 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.578
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 20.05.1996 01.01.1997 Erstfassung GS 32.578
§ 4 Abs. 3 25.09.1997 01.10.1997 eingefügt GS 33.396
§ 4a 25.06.2009 01.01.2010 eingefügt GS 36.1223
§ 4b 25.06.2009 01.01.2010 eingefügt GS 36.1223
§ 9 25.06.2009 01.01.2010 totalrevidiert GS 36.1223
§ 9 Abs. 2, lit. c. 17.11.2011 01.01.2012 geändert GS 37.880
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.578
S G S -N r. 31 0.1 GS- Nr . 32. 578 Er l as sd at um 20. Mai 199 6 ( Tr akt andum 2; LRV 1995 - 146) I n Kr aft sei t 1. Janu ar 199 7 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re g el zu m La nd rats pro tok oll (2. Le s un g), wosel bst w ei t er e Li nks au f d i e en t spr echend e La ndr at sv or l age, auf den Kommi s- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr otok oll der 1. Lesu ng z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
01. 06. 2017 20 17 . 06 5 01 . 01 . 20 18 LR V 2015- 435 ( Aufhebu ng)
17. 11. 2011 37 .88 0 01 .01 .20 12 w g. S pita lge s etz
26. 06. 2009 33. 1223 01. 01. 2010 § 9 Abs. 2 l i t . c i n Kr aft ab 01. 01. 2012
25. 09. 1997 33. 396 01. 10. 1997 LRV 1997- 178
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