Verordnung betreffend Entschädigung der Mitglieder der Psychiatrie-Rekurskommission (323.150)
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Verordnung betreffend Entschädigung der Mitglieder der Psychiatrie-Rekurskommission

Verordnung betreffend Entschädigung der Mitglieder der Psychiatrie-Rekurskommission Vom 4. März 1997 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 45 des Gesetzes über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Perso- nen (Psychiatriegesetz) vom 18. September 1996
1) , beschliesst:

§1. Die Besoldungen der Mitglieder der Psychiatrie-Rekurskommis-

sion werden wie folgt festgesetzt:

1. Jahresentschädigung pauschal ........................ Fr. 1000.–

2. Sitzungsgeld pro halbtägige Sitzung, inklusive Akten-

studium .............................................. Fr. 350.–

3. Sitzungsgeld für stellvertretende Vorsitzende einer

Spruchkammer inklusive Aktenstudium und Vorberei- tung der Verhandlung ................................ Fr. 500.–

§2. Der Besuch bei der rekurrierenden Person durch ein ärztliches

Kommissionsmitglied und die anschliessende Abfassung eines Berich- tes zuhanden der Spruchkammer (§ 36 Abs. 3 Psychiatriegesetz) wer- den pauschal mit Fr. 500.– pro Fall entschädigt. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird gleichzeitig mit dem Psychiatriegesetz am 1. Mai 1997 wirksam.
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