Verordnung betreffend Entschädigung der Mitglieder der Psychiatrie-Rekurskommission
Verordnung betreffend Entschädigung der Mitglieder der Psychiatrie-Rekurskommission Vom 4. März 1997 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 45 des Gesetzes über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Perso- nen (Psychiatriegesetz) vom 18. September 1996
1) , beschliesst:
§1. Die Besoldungen der Mitglieder der Psychiatrie-Rekurskommis-
sion werden wie folgt festgesetzt:
1. Jahresentschädigung pauschal ........................ Fr. 1000.–
2. Sitzungsgeld pro halbtägige Sitzung, inklusive Akten-
studium .............................................. Fr. 350.–
3. Sitzungsgeld für stellvertretende Vorsitzende einer
Spruchkammer inklusive Aktenstudium und Vorberei- tung der Verhandlung ................................ Fr. 500.–
§2. Der Besuch bei der rekurrierenden Person durch ein ärztliches
Kommissionsmitglied und die anschliessende Abfassung eines Berich- tes zuhanden der Spruchkammer (§ 36 Abs. 3 Psychiatriegesetz) wer- den pauschal mit Fr. 500.– pro Fall entschädigt. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird gleichzeitig mit dem Psychiatriegesetz am 1. Mai 1997 wirksam.
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