Jährliche Kantonsbeiträge an die Trägerschaft einer romanischen Nachrichtenagentur
Vom Grossen Rat beschlossen am 23. Mai 1996
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1. Der Kanton Graubünden gewährt der Stiftung "Fundaziun Agentura da Novitads Rumantscha (ANR)" (nachfolgend: Stiftung) jährliche Beiträge von höchstens 350 000 Franken. Die Leistung dieser Beiträge durch den Kanton setzen angemessene Finanzhilfen des Bundes gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für die Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache und Kultur voraus.
2. Die Beiträge dienen dem Aufbau und dem Betrieb einer romanischen Nachrichtenagentur sowie der Abgeltung wichtiger spracherhaltender Leistungen der romanischen Zeitungen, sofern diese nicht kostendeckend erbracht werden können.
3. Grundlage für die Ausrichtung der Kantonsbeiträge bildet ein detailliertes Gesamtkonzept der Stiftung, das über Zielsetzung, Leistungen, Organisation, Kosten und Finanzierung Auskunft gibt.
4. In der Stiftung haben die Verleger der romanischen Zeitungen, die Vertreter der romanischen elektronischen Medien, die Lia Rumantscha und die Pro Svizra Rumantscha sowie der Kanton Graubünden und der Bund Einsitz. Keine Organisation darf dabei mit mehr als 20 % der Stimmkraft vertreten sein.
5. Das Gesamtkonzept sowie die Stiftungsurkunde unterliegen der Genehmigung durch die Regierung.
6. Das Tätigkeitsprogramm, der Voranschlag sowie die Rechnung der romanischen Nachrichtenagentur bedürfen jährlich der Genehmigung durch die Regierung. Zu diesem Zweck reicht die Stiftung der Regierung auch zuhanden des Eidgenössischen Departements des Innern die notwendigen Unterlagen ein: Voranschlag und Tätigkeitsprogramm für das kommende Jahr bis spätestens Mitte September, die Rechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr zusammen mit einem Bericht bis spätestens Ende April des folgenden Jahres. Der Finanzhaushalt der Nachrichtenagentur muss eine ausgeglichene Rechnung sicherstellen. Genehmigte Voranschläge sind verbindlich.
7. Die Stiftung unterbreitet der Regierung alle drei Jahre einen Bericht über die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die romanischen Medien verbunden mit einer fundierten Wertung ihrer Arbeit hinsichtlich der Spracherhaltung und Sprachförderung. Dieser Rechenschaftsbericht ist der Regierung jeweils bis spätestens Ende April zu unterbreiten.
8. Der Beschluss gemäss Ziffer 1 untersteht, gestützt auf Artikel 2 Ziffer 6 lit. b der Kantonsverfassung
2 , dem fakultativen Finanzreferendum
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9. Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten
4 Endnoten
110.100
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