Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen an Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes (496.200)
CH - GR

Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen an Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes

Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen an Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes Gestützt auf das Gesetz über die Förderung des Natur- und Heimatschut- zes und des kulturellen und wissensch aftlichen Schaffens in Graubünden (Kulturförderungsgesetz) vom 24. Oktober 1965
1 ) und die Verordnung über den Natur- und Heimatsc hutz vom 27. November 1946
2 ) von der Regierung erlassen am 19. Februar 1991
Art. 1
3 ) Dieses Reglement findet Anwendung bei der Ausrichtung von Beiträgen an Massnahmen des Natur- und Heimat schutzes im Sinne von Artikel 1 ff. des Gesetzes über die Förderung de s Natur- und Heimatschutzes im Kan- ton Graubünden
4 ) und von Artikel 1 ff. der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 27. November 1946 5 ) . Geltungsbereich
Art. 2
1
6 ) Beitragsgesuche sind vor Beginn a llfälliger Arbeiten oder Massnah- men bei der Kantonalen Denkmalpflege, beim Archäologischen Dienst Graubünden oder beim Amt für Natur und Umwelt mit den erforderlichen Grundlagen einzureichen. Einreichung des Gesuches
2 Beiträge für Unterhalts arbeiten können Ende des laufenden Jahres nach Ausführung der Arbeiten zugesichert und ausgezahlt werden.
3 Wenn unvorhergesehene, im Verlaufe der Arbeiten gemachte Entdeckun- gen eine Erweiterung des Arbeitsprogrammes erfordern, ist vor Inangriff- nahme der zusätzlichen Arbeiten ein Nachtragsgesuch einzureichen.
Art. 3
7 ) Die zuständigen Amtsstellen unterbreiten Anträge von über 50 000 Fran- ken der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission. Begutachtung
1) BR 496.000
2) BR 496.100
3) Fassung gemäss RB vom 27. Oktober 1998
4) BR 496.000
5) BR 496.100
6) Fassung gemäss RB vom 2. Dezember 2003; tritt am 1. Januar 2004 in Kraft
7) Fassung gemäss RB vom 4. März 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten.
Art. 4
1 )
1 Die zuständigen Amtsstellen sind für die Ausrichtung von Beiträgen bis
25 000 Franken je Gesuch zuständig. Zuständigkeit
2 Beiträge bis 50 000 Franken je Gesuch gewährt das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement.
3 Die Gewährung darüber hinausgehende r Beiträge fällt in die Zuständig- keit der Regierung.
Art. 5
1 Mit allfälligen Arbeiten oder Ma ssnahmen darf erst begonnen werden, wenn die zuständige Instanz da s Beitragsgesuch behandelt hat. Baubeginn
2 In dringlichen Fällen kann das Er ziehungs-, Kultur- und Umweltschutz- departement auf Antrag der zuständigen Amtsstelle die vorzeitige Baufrei- gabe erteilen.
Art. 6
1
2 ) Die kantonalen Beiträge werden in Prozenten der subventionsberech- tigten Kosten ausgerichtet. Beiträge
2
3 ) Im Bereich Denkmalpflege werden nachstehende Ansätze angewendet: a) 15 Prozent bei öffentlichen Bauten; b) 20 Prozent bei privaten Bauten; c) bis 35 Prozent für besonders aufw ändige Massnahmen einschliesslich Massnahmen des Ortsbildschutzes.
3 Massnahmen im Bereich des Natur- und Landschaft sschutzes und des Archäologischen Dienstes, Bestandesaufnahmen, Dokumentationen, Pu- blikationen usw. werden fallweise behandelt.
4
4 ) Die Beiträge sind auf 150 000 Franken pro Objekt begrenzt. Die Regierung kann in ausserordentlichen Fällen höhere Beiträge gewähren.
5 Als subventionsberechtigt gelten di ejenigen Aufwendungen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit den Bestrebungen des Natur- und Hei- matschutzes stehen. An wertvermehrende Massnahmen werden keine Bei- träge ausgerichtet.
Art. 7
1 In jede Beitragszusicherung wird ei ne Verfallfrist aufg enommen, welche je nach Objekt auf 3 bis 8 Jahre festgelegt wird. Verfallfrist
1) Fassung gemäss RB vom 27. Oktober 1998
2) Fassung gemäss RB vom 27. Oktober 1998
3) Fassung gemäss RB vom 4. März 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten.
4) Fassung gemäss RB vom 4. März 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten.
2 Die Bauabrechnung ist innert dieser Frist bei den kantonalen Amtsstellen einzureichen. Für eine Verlängerung ist die den Beitrag gewährende In- stanz zuständig.

Art. 8 1 )

Die Zusicherung eines Beitrags für ein Objekt wird in der Regel mit fol- genden Auflagen und Bedingungen verknüpft: Bedingungen und Auflagen a) das Objekt ist in einem dem Beitragszweck entsprechenden Zustand zu erhalten; b) Änderungen des Zustandes bedürfen der Zustimmung der nach Arti- kel 2 Absatz 1 zuständigen Amtsstelle; c) Handänderungen oder andere rechtliche Veränderungen sind der zu- ständigen Amtsstelle zu melden; d) die Weisungen der zuständigen Amtsstellen sind zu befolgen; e)
2 ) Objekte, an welche Beiträge von über 25 000 Franken geleistet werden, sind gemäss Artikel 15 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz unter kantonalen Natu r- und Denkmalschutz zu stellen. Die Unterschutzstellung ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbe- schränkung im Sinne von Artikel 702 des Schweizerischen Zivilge- setzbuches im Grundbuch anzumerken.
Art. 9
1 Nach Abschluss der Arbeiten ist der zuständigen Amtsstelle eine Abrech- nung mit der Kostenzusammenstell ung, den Rechnungen und den Zah- lungsbelegen vorzulegen. Auszahlung
2 Der Beitrag wird erst nach Abna hme der Arbeiten ausbezahlt. Der Bei- trag kann anteilsmässig nach Massgabe des Baufortschrittes vor Beendi- gung der Arbeiten überwiesen werden.

Art. 10 Mit der Abrechnung sind in der Regel folgende Unterlagen einzureichen:

Dokumentation a) Aufnahmepläne im Massstab 1:50 oder 1:100 oder zumindest die Ausführungspläne mit den eingetra genen baulichen Veränderungen im gleichen Massstab; b) fotografische Aufnahmen, die den Zustand vor und nach der Ausfüh- rung der Arbeiten oder Massnahmen zeigen; c) ein schriftlicher Bericht über die durchgeführten Arbeiten oder Mass- nahmen.
1) Fassung gemäss RB vom 27. Oktober 1998
2) Fassung gemäss RB 4. März 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten.

Art. 1 1

Werden die auferlegten Schutzbed ingungen nicht eingehalten oder Män- gel festgestellt, so trifft das Er ziehungs-, Kultur- und Umweltschutzde- partement im Sinne von Artikel 22 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz
1 ) die erforderlichen Massnahmen. Nichteinhaltung der Bedingungen und Auflagen
Art. 12
1 Dieses Reglement tritt am 1. März 1991 in Kraft. Inkrafttreten und Aufhebung des bisherigen Rechts
2 Auf diesen Zeitpunkt wird das Re glement für die Ausrichtung von Bei- trägen an die Bestrebungen des Natu r- und Heimatschutzes vom 16. De- zember 1985
2 ) aufgehoben.
1) BR 496.100
2) AGS 1985, 1588
Markierungen
Leseansicht