Verordnung über den Schutz vor dem Passivrauchen (821.0.15)
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Verordnung über den Schutz vor dem Passivrauchen

Verordnung über den Schutz vor dem Passivrauchen vom 03.06.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 35a Abs. 3 und 124 Abs. 4 des Gesundheitsgesetzes vom 16. November 1999; auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales und der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:

Art. 1 Begriffe

1 Als geschlossener Raum gilt jeder Raum, der durch ein Dach abgedeckt und von beständigen oder vorübergehend angebrachten Mauern oder Trennwän - den umgeben ist, unabhängig vom verwendeten Material.
2 Unter den Begriff Rauchen fällt das Verbrennen aller Produkte, deren Rauch inhaliert wird.

Art. 2 Kennzeichnung

1 Das Rauchverbot muss sowohl am Eingang als auch innerhalb von öffentli - chen oder öffentlich zugänglichen Räumen gut sichtbar gekennzeichnet sein.

Art. 3 Raucherräume – Grundsätze

1 Die für Raucherräume bestimmte Fläche darf nicht mehr als ein Drittel der öffentlich zugänglichen Fläche im Innern des Betriebes, höchstens aber 60 m² betragen. Raucherräume dürfen keine Durchgangsorte sein.
2 In Raucherräumen dürfen keine Dienstleistungen erbracht werden.
3 Personen unter 16 Jahren ist der Zutritt zu Raucherräumen untersagt.

Art. 4 Raucherräume – Technische Anforderungen

1 Raucherräume sind so einzurichten, dass der Rauch nicht in die Nachbarräu - me gelangen kann und ihr Unterhalt so erledigt werden kann, dass die Ge - sundheit der damit betrauten Personen so wenig Schaden wie möglich nimmt. Zu diesem Zweck müssen Raucherräume:
a) mit Trennwänden oder Mauern abgetrennt sein, die vom Boden bis zur Decke reichen;
b) mit einer mechanischen Lüftung ausgestattet sein, die einen Luftaus - tausch gemäss SIA Norm 382/1 gewährleistet. Ferner muss ein deutli - cher Unterdruck gegenüber den angrenzenden Räumen sichergestellt werden. Die austretende Luft muss so abgeleitet werden, dass die Um - gebung nicht beeinträchtigt wird, und sie darf auch nicht durch Abluft - kanäle von Raucherräumen in rauchfreie Räume oder andere Luftzufüh - rungen der Anlage gelangen;
c) mit automatisch schliessenden Türen ausgestattet sein, die sich nicht ungewollt öffnen;
d) am Eingang gut erkennbar als solche gekennzeichnet sein.
2 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion kann besondere Bedingungen in Bezug auf die technischen Anforderungen und die Maximalfläche von Rau - cherräumen der folgenden Einrichtungen festlegen:
a) Spielcasinos;
b) Degustationsräume von Geschäften, die auf Tabakwaren spezialisiert sind.
3 Die Gesetzgebung in den Bereichen Bau, Energie und Feuerpolizei bleibt vorbehalten.

Art. 5 Raucherräume – Konformitätsbescheinigung

1 Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung ist dafür verantwortlich, dass der Raucherraum den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.
2 Vor der ersten Inbetriebnahme eines Raucherraumes und in der Folge alle fünf Jahre muss die Betreiberin oder der Betreiber der zuständigen Behörde (Art. 8) eine von einer Fachperson erstellte Konformitätsbescheinigung für die Lüftung aushändigen.
3 Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung muss für den regelmässi - gen Unterhalt der Installation sorgen.

Art. 6 Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren

Aufenthalt dienen – Begriff
1 Als Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren Auf - enthalt dienen, gelten namentlich:
a) Hotelzimmer und Zimmer in anderen Unterkünften;
b) Zimmer in Pflegeeinrichtungen, in denen sich Patientinnen und Patien - ten oder Bewohnerinnen und Bewohner für längere Zeit aufhalten;
c) Strafanstalten, Gefängnisse und Zellentrakte.

Art. 7 Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren

Aufenthalt dienen – Zuständigkeit der Direktion des Betriebes
1 Die Direktion des Betriebes kann das Rauchen in den unter Artikel 6 ge - nannten Räumlichkeiten gestatten. Sie setzt alles daran, einen bestmöglichen Schutz vor dem Passivrauchen zu gewährleisten.

Art. 8 Zuständige Behörden – Überwachung

1 Das Rauchverbot wird entsprechend ihrem Zuständigkeitsbereich insbeson - dere von den folgenden kantonalen Behörden überwacht:
a) Amt für Gesundheit;
b) Kantonsarztamt;
c) Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;
d) Amt für Gewerbepolizei;
e) Oberamtmänner.
2 Die Überwachungsbehörden können dafür die Unterstützung der Kantons - polizei anfordern.
3 Die Gemeindebehörden überwachen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Einhaltung des Rauchverbots in den Gemeindegebäuden.

Art. 9 Zuständige Behörden – Inspektion

1 Überwachungsbehörden und Kantonspolizei haben das Recht, dem Rauch - verbot unterstellte Räume sowie Raucherräume jederzeit und ohne Voran - kündigung zu inspizieren.

Art. 10 Übergangsbestimmung

1 Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 20. Juni 2008 zur Änderung des Gesundheitsgesetzes bereits über einen separa - ten Raucherraum verfügen, müssen diesen Raum bis spätestens am 31. De - zember 2010 den Anforderungen von Artikel 4 Abs. 1 Bst. b und c dieser Verordnung anpassen.

Art. 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
03.06.2009 Erlass Grunderlass 01.07.2009 2009_065
01.12.2009 Art. 3 geändert 01.01.2010 2009_131
01.12.2009 Art. 4 geändert 01.01.2010 2009_131
01.12.2009 Art. 8 geändert 01.01.2010 2009_131
01.04.2022 Art. 4 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_045 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 03.06.2009 01.07.2009 2009_065

Art. 3 geändert 01.12.2009 01.01.2010 2009_131

Art. 4 geändert 01.12.2009 01.01.2010 2009_131

Art. 4 Abs. 2 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045

Art. 8 geändert 01.12.2009 01.01.2010 2009_131

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