Erhöhung des Beitrages des Kantons Graubünden an die Stiftung Schweizerisches Forschungsinstitut für Hochgebirgsklima und Medizin in Davos
Erhöhung des Beitrages des Kantons Graubünden an die Stiftung Schweizerisches Forschungsinstitut für Hochgebirgsklima und Medizin in Davos Vom 25. November 1987 (Stand 14. März 1988) Grossratsbeschluss vom 25. November 1987 1 )
Art. 1
1 Der Stiftung «Schweizerisches Forschungsinstitut für Hochgebirgsklima und Medi - zin in Davos» mit ihrer «Medizinischen Abteilung» und dem «Physikalisch-Meteo - rologischen Observatorium/Weltstrahlungszentrum» wird in Fortsetzung der bisheri - gen Beitragsleistungen ein jährlicher Betriebsbeitrag von insgesamt 152 000 Fran - ken ausgerichtet. Davon entfallen 80 000 Franken auf die «Medizinische Abteilung» und 72 000 Franken auf das «Physikalisch-Meteorologische Observatorium/Welt - strahlungszentrum». Unter der Bedingung, dass die Landschaft Davos Gemeinde ih - ren Beitrag von 150 000 Franken um weitere 30 000 Franken auf 180 000 Fran - ken erhöht und dass die Davoser Kliniken angemessene Beiträge an das Forschungs- Grundbudget leisten, erhöht der Kanton seinen Beitrag an die «Medizinische Abtei - lung» gemäss Ziffer 1 von 80 000 Franken um weitere 40 000 Franken auf 120 000 Franken 2 ) .
Art. 2
1 Der erhöhte Beitrag wird erstmals zulasten der Staatsrechnung 1988 ausgerichtet.
Art. 3
1 Diese Beitragsleistung wird an die Bedingung geknüpft. dass der Bund und die Landschaft Davos Gemeinde ihre finanziellen Beitragsleistungen ebenfalls angemes - sen erhöhen.
1) B vom 7. September 1987, 309; GRP 1987/88, 495
2) Mit Beschluss vom 14. März 1988 hat die Regierung festgestellt, dass die genannten Bedin - gungen erfüllt sind, um einen jährlichen Betriebsbeitrag des Kantons von 192 000 Fran - ken auszurichten.
Art. 4
1 Wenn nach Ansicht der Regierung die Voraussetzungen für die Ausrichtung des Betriebsbeitrages an die Stiftung nicht mehr oder nur teilweise erfüllt sind, so kann sie diesen unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr kürzen oder einstellen.
Art. 5
1 Die Regierung wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
Art. 6
1 Mit dem vorliegenden Beschluss wird derjenige des Grossen Rates über die Er - höhung des Beitrages des Kantons Graubünden an die Stiftung Schweizerisches For - schungsinstitut für Hochgebirgsklima und Medizin in Davos vom 25. Februar 1986
1 ) aufgehoben.
1) AGS 1986, 1605
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
25.11.1987 14.03.1988 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 25.11.1987 14.03.1988 Erstfassung -
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