Vertrag über die Seelsorge in den staatlichen Spitälern sowie über die diakonischen ... (331.900)
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Vertrag über die Seelsorge in den staatlichen Spitälern sowie über die diakonischen bzw. sozialkaritativen Dienste der Gemeindekrankenpflege im Kanton Basel-Stadt zwischen dem Kanton Basel-Stadt, der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt, der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt, der Christkatholischen Kirche Basel-Stadt und der Israelitischen Gemeinde Basel

Vertrag über die Seelsorge in den staatlichen Spitälern sowie über die diakonischen bzw. sozialkaritativen Dienste der Gemeindekrankenpflege im Kanton Basel-Stadt zwischen dem Kanton Basel-Stadt, der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt, der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt, der Christkatholischen Kirche Basel-Stadt und der Israelitischen Gemeinde Basel
1 ) 2 ) Vom 18. April 1984 (Stand 1. Januar 1984) Zwischen dem Kanton Basel-Stadt, nachfolgend Kanton genannt, vertreten durch das Sanitätsdepartement
3 ) , handelnd unter dem Vor - behalt der Genehmigung durch den Regierungsrat, einerseits, und der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt, vertreten durch den Kirchenrat, handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmi - gung durch die Synode, der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt, vertreten durch den Kirchenrat, handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Synode, der Christkatholischen Kirche Basel-Stadt, vertreten durch ihren Präsidenten und durch den Sekretär des Kirchenvorstandes, sowie der Israelitischen Gemeinde Basel, vertreten durch den Gemeinde - vorstand, zusammengefasst nachfolgend Kirchen genannt, anderseits, wird Folgendes festgehalten und vereinbart: I. Spitalseelsorge

§ 1.

1 Die Seelsorge in den staatlichen Spitälern ist das gemeinsame Anlie - gen von Kanton und Kirchen.

§ 2.

1 Die Kirchen sorgen für die seelsorgerische Betreuung der Patienten in den staatlichen Spitälern, je für die Angehörigen ihrer Religionsge - meinschaft. Sie können dabei ökumenisch zusammenarbeiten.
2 Die staatlichen Spitäler gewährleisten die Möglichkeit einer umfas - senden seelsorgerischen Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages.

§ 3.

1 Die mit der Seelsorge in den Spitälern beauftragten kirchlichen Mit - arbeiter achten die Glaubens- und die Gewissensfreiheit.
1) Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 25. 4. 1984.
2) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum: 18./19. 4. 1984. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.
3) Jetzt: Gesundheitsdepartement.
1
2 Sie beachten die in den einzelnen Spitälern geltenden Ordnungen.

§ 4.

1 Die Spitalseelsorge umfasst: a) die Feier gemeinschaftlicher Gottesdienste; b) die Einzel- und die Gruppenseelsorge; c) weitere Aufgaben im Einvernehmen mit den einzelnen Spital - leitungen oder der Spitalseelsorgekommission.

§ 5.

1 Wahl, Anstellung, Besoldung und Versicherung der mit der Spital - seelsorge Beauftragten obliegen den einzelnen Kirchen.
2 Die Wahlen bedürfen der Genehmigung durch die Spitalseelsorge - kommission.

§ 6.

1 Allfällige Beschwerden seitens von Patienten, deren Angehörigen, der Spitäler oder des Kantons über das Verhalten der Seelsorger oder ihrer Hilfspersonen werden durch die betreffende Spitaldirektion oder durch das Sanitätsdepartement
4 ) der entsprechenden Kirche zur Kenntnis gebracht und von deren zuständigen Organen erledigt. §§ 9f. dieses Vertrages bleiben vorbehalten.
2 Bei schwerwiegenden Verfehlungen oder bei trotz Mahnung wieder - holter Missachtung des § 3 dieses Vertrages kann das Sanitätsdeparte - ment
5 ) die sofortige Abberufung des Betreffenden verlangen.

§ 7.

1 Der Kanton stellt den Kirchen in den einzelnen staatlichen Spitälern sowohl für die Einzel- und die Gruppenseelsorge wie für die Abhal - tung gemeinschaftlicher Gottesdienste zweckmässige Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung.
2 Die Dauer der Zurverfügungstellung richtet sich nach dem Umfang der entsprechenden seelsorgerischen Bedürfnisse und den Möglich - keiten des einzelnen Spitals.
3 Ein Anspruch auf ausschliessliche Nutzung gewisser Räume durch einzelne Kirchen bzw. ihre Beauftragten besteht im Rahmen dieses Vertrages nicht.
4 Einzelheiten über Art und Umfang der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten werden zwischen den einzelnen Kirchen und den ein - zelnen Spitaldirektionen direkt abgesprochen.
4)

§ 6 Abs. 1: Jetzt: Gesundheitsdepartement.

5)

§ 6 Abs. 2: Jetzt: Gesundheitsdepartement.

2

§ 8.

1 Die Spitaldirektionen gewährleisten die Orientierung der Spitalseel - sorger über die in ihren Spitälern liegenden Patienten ihrer Glaubens - gemeinschaft, z.B. durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Pa - tientenlisten.
2 Ein Patient kann verlangen, dass die Meldung seines Namens im Rahmen dieser Orientierung unterbleibt.
3 Einzelheiten werden im Rahmen der Spitalseelsorgekommission ge - mäss den §§ 9f. abgesprochen.

§ 9.

1 Es wird eine paritätische Spitalseelsorgekommission gebildet, in der alle Fragen im Zusammenhang mit dem Vollzug und der Interpretati - on der die Spitalseelsorge betreffenden Bestimmungen dieses Vertra - ges behandelt werden, soweit sie nicht im Einzelgespräch direkt berei - nigt werden können.
2 Jedes Mitglied der Kommission sowie die einzelnen Vertragspartner als solche haben das Recht, Traktanden anzumelden und die Einberu - fung der Kommission zu verlangen.

§ 10.

1 Die Kommission besteht aus:
2 Vertretern der Evangelisch-reformierten Kirche;
2 Vertretern der Römisch-Katholischen Kirche;
1 Vertreter der Christkatholischen Kirche;
1 Vertreter der Israelitischen Gemeinde; je 1 Vertreter aus der Leitung der vier betroffenen Spitäler;
2 Vertretern des Sanitätsdepartements
6 )
.
2 Der Vorsitzende wird durch die Spitalseelsorgekommission selbst be - stimmt.
3 Die laufenden Geschäfte sollen in einem fünfgliedrigen Ausschuss behandelt werden. Dieser besteht nebst dem Kommissionsvorsitzen - den aus:
1 Vertreter der Evangelisch-reformierten Kirche;
1 Vertreter der Römisch-Katholischen Kirche;
1 Vertreter der Spitäler;
1 Vertreter des Sanitätsdepartements
7 )
.
4 Der Ausschuss kann Vertreter der allenfalls direkt betroffenen Kir - chen oder Spitäler beiziehen.
5 Jedes Mitglied der Gesamtkommission erhält jeweils das Protokoll über die Sitzungen des Ausschusses und kann innert 14 Tagen seit Er - halt des Protokolls dem Vorsitzenden die Behandlung eines Geschäf - tes in der Gesamtkommission beantragen.
6)

§ 10 Abs. 1: Jetzt: Gesundheitsdepartement.

7)

§ 10 Abs. 3: Jetzt: Gesundheitsdepartement.

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II. Diakonische bzw. sozialkaritative Dienste der Gemeindekrankenpflege

§ 11.

1 Die Gemeindekrankenpflege ist das gemeinsame Anliegen von Kanton und Kirchen.
2 Der Kanton ist in erster Linie an den eigentlichen Pflegeleistungen, die Kirchen sind vor allem an den damit verbundenen diakonischen bzw. sozialkaritativen Diensten interessiert.

§ 12.

1 Kanton und Kirchen fördern daher gemeinsam die Dienstleistungen der im Kantonalverband der Haus- und Gemeindekrankenpflege zu - sammengeschlossenen selbständigen Gemeindekrankenpflegevereine im Kanton Basel-Stadt.

§ 13.

1 In Berücksichtigung von § 15 hiernach auferlegt der Kanton dem Kantonalverband der Haus- und Gemeindekrankenpflege im Rahmen seines Subventionsvertrages mit diesem die Einsitznahme eines voll stimmberechtigten Vertreters der Kirchen in den Vorstand des Ver - bandes und je eines voll stimmberechtigten Vertreters der vier Kir - chen in die Delegiertenversammlung des Kantonalverbandes. Die Kir - chen sollen dabei als eigentliche Vertragspartner des Subventionsver - trages mit dem Kantonalverband in Erscheinung treten. III. Umfang der Interessen in finanzieller Hinsicht

§ 14.

1 Aufgrund der bei Vertragsabschluss bestehenden Verhältnisse be - rechnet sich das finanzielle Interesse des Kantons an der Spitalseelsor - ge auf der Basis einer hälftigen Kostenübernahme auf Fr. 500'000.– bis Fr. 600'000.– p.a.
2 Anderseits berechnet sich das Interesse der Kirchen an den diakoni - schen bzw. sozialkaritativen Diensten der Gemeindekrankenpflege ebenfalls auf Fr. 500'000.– bis Fr. 600'000.– p.a.

§ 15.

1 Unter diesen Umständen wird auf eine gegenseitige finanzielle Auf - rechnung der Interessen verzichtet.
2 Statt dessen verpflichtet sich der Kanton, im Zusammenhang mit sei - ner Subventionierung der Gemeindekrankenpflege auch ungedeckte Kosten, die durch im bisherigen Umfange geleistete diakonische bzw. sozialkaritative Dienste entstanden sind, zu übernehmen.
4
3 Die Kirchen ihrerseits verpflichten sich zur Übernahme der vollen Kosten einer dem bisherigen Standard entsprechenden angemessenen Spitalseelsorge; vorbehalten bleibt die Kostenübernahme durch den Kanton im Rahmen von § 7 dieses Vertrages.
4 Die finanziellen Interessen der Kirchen werden durch die mit diesem Vertrag festgelegte Regelung unterschiedlich betroffen. Die Christka - tholische Kirche wird mit maximal Fr. 13'540.– benachteiligt, Evange - lisch-reformierte und Römisch-Katholische Kirche werden entspre - chend bevorzugt. Evangelisch-reformierte Kirche und Rö - misch-Katholische Kirche erbringen daher zum Ausgleich gemeinsam eine Zahlungan die Christkatholische Kirche von Fr. 10'000.– p.a.
5 Sollte eines Tages mit dem Kantonalverband der Haus- und Gemein - dekrankenpflege oder einem allfälligen Rechtsnachfolger kein Vertrag über die Subventionierung der Haus- und der Gemeindekrankenpfle - ge mehr bestehen und demzufolge der Kanton indirekt seinen Ver - pflichtungen gemäss Abs. 2 hievor nicht nachkommen, so können die Kirchen durch Mehrheitsbeschluss diesen Vertrag auch ausserhalb der Kündigungsmöglichkeiten gemäss § 16 Abs. 3 und 4 mit einer Frist von drei Monaten kündigen. IV. Gemeinsame Bestimmungen

§ 16.

1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1984 in Kraft.
8 )
2 Er tritt an die Stelle aller bisherigen Absprachen über Beiträge des Kantons an die Seelsorge in den staatlichen Spitälern.
3 Die Kündigungsfrist beträgt drei Jahre, jeweils auf Jahresende.
4 Eine Kündigung kann erstmals auf den 31. Dezember 1993 ausge - sprochen werden.

§ 17.

1 Aus diesem Vertrag entstehende Differenzen, die nicht auf dem Ver - handlungswege bereinigt werden können, werden endgültig entschie - den durch ein fünfgliedriges Schiedsgericht.
2 Die Kirchen ernennen gemeinsam zwei Schiedsrichter; das Sanitäts - departement
9 ) ernennt ebenfalls zwei Schiedsrichter. Die vier Schiedsrichter ernennen gemeinsam den fünften Schiedsrichter, der gleichzeitig die Funktion des Obmannes ausüben soll.
8) Publiziert am 8. 1. 1986.
9)

§ 17 Abs. 2: Jetzt: Gesundheitsdepartement.

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3 Erfolgt die Ernennung der Schiedsrichter seitens der Kirchen oder seitens des Sanitätsdepartements
10 ) nicht innerhalb 60 Tagen, nach - dem die Einsetzung eines Schiedsgerichtes von einer Vertragspartei verlangt und von ihr allen Vertragsparteien durch eingeschriebenen Brief bekanntgegeben worden ist, oder können sich die vier Schieds - richter innert 60 Tagen seit ihrer Ernennung nicht über die Wahl des Obmannes einigen, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass die entsprechende Wahl durch den vorsitzenden Präsidenten des Appella - tionsgerichtes Basel-Stadt vorgenommen wird.

§ 18.

1 Dieser Vertrag wird vorbehältlich der Genehmigungsvorbehalte im Ingress verbindlich mit der Unterzeichnung durch alle Parteien.

§ 19.

1 Dieser Vertrag wird in zehn Originalen gefertigt und unterzeichnet. Jede Vertragspartei erhält zwei Originale. Basel, den 18. April 1984 Namens des Kantons Basel-Stadt Sanitätsdepartement
11 ) Der Vorsteher: Dr. H. R. Schmid Der Sekretär: Dr. B. Kleubler Basel, den 18. April 1984 Namens der Evangelisch-reformierten Kirche Kirchenrat Der Präsident: T. Schubert Der Sekretär: H. Hasler Basel, den 18. April 1984 Namens der Römisch-Katholischen Kirche Kirchenrat Der Präsident: Dr. M. Aebi Der Sekretär: Dr. J. C. Müller Basel, den 18. April 1984 Namens der Christkatholischen Kirche Der Präsident: M. Gürtler Der Sekretär: H. Gerny Basel, den 19. April 1984 Namens der Israelitischen Gemeinde
10)

§ 17 Abs. 3: Jetzt: Gesundheitsdepartement.

11) Jetzt: Gesundheitsdepartement.
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Gemeindevorstand S. Dreyfuss R. Bloch Genehmigung der Synode der Römisch-Katholischen Kantonalkirche Basel-Stadt Basel, den 5. Juni 1984 Die Präsidentin: T. Fasana Ein Sekretär: P. Rovere Genehmigung der Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt Basel, den 13. Juni 1984 Der Präsident der Synode: Dr. A. Hosch Die Sekretärin: E. Schönmann
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