Verordnung über den Kulturrat und die Fachkommissionen im Bereich der zeitgenössischen Kultur- und Kunstförderung
Verordnung über den Kulturrat und die Fachkommissionen im Bereich der zeitgenössischen Kultur- und Kunstförderung Vom 5. Juni 2007 (Stand 1. März 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 36 des Ver - waltungsorganisationsgesetzes vom 6. Juni 1983, beschliesst:
§ 1 Grundsätze
1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben und die Organisation des Kulturrats und der Fachkommissionen im Bereich der zeitgenössischen Kunst- und Kul - turförderung.
2 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion führt die Aufsicht über deren Tätig - keiten.
3 Die von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion erlassenen Förder- und Sub - ventionsbestimmungen sind für die Tätigkeit von Kulturrat und Fachkommissio - nen sowie allfälliger Delegationen verbindlich.
§ 2 Aufgaben des Kulturrats
1 Der Kulturrat berät die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion im Bereich der zeitgenössischen Kunst- und Kulturförderung.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Ausrichtung von Kultur-, Sparten- und Förderpreisen zuhanden des Regierungsrates;
b. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Ausrichtung von Förderbeiträgen (Kunststipendien) an Kunst- und Kulturschaffende;
c. Beratung von Subventionsanträgen von basellandschaftlichen Institutio - nen;
d. Beratung von projektorientierten Anträgen von Vereinen, Veranstaltern/in - nen, Gemeinden und Produzenten/innen aus dem Kanton Basel-Land - schaft und der Region;
e. Beratung allgemeiner kulturpolitischer Fragestellungen;
f. Beratung von Projekten und grenzüberschreitender Kooperationen;
g. Begleitung der Eigenproduktionen und Programme des Amtes für Kultur / Hauptabteilung kulturelles.bl;
h. Teilnahme und Repräsentation an öffentlichen Kunst- und Kulturveran - staltungen in der Region Basel. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0128
§ 3 Organisation des Kulturrats
1 Der Kulturrat besteht aus höchstens 7 Mitgliedern.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gehört dem Kulturrat als präsidierende Person von Amtes wegen an.
3 Die übrigen Mitglieder des Kulturrats werden durch den Regierungsrat gewählt.
4 Im Übrigen konstituiert sich der Kulturrat selbst.
5 Die Mitglieder sind in der Regel im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft.
6 Der Kulturrat tagt mindestens zwei Mal pro Jahr.
7 Die Geschäftsführung obliegt dem Amt für Kultur / Hauptabteilung kulturel - les.bl.
§ 4 Aufgaben und Organisation der Fachkommissionen
1 Der Regierungsrat bestellt auf Antrag der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion - zusätzlich zum Kulturrat - Fachkommissionen oder Delegationen, die sich mit spartenspezifischen oder speziellen Förderaufgaben beschäftigen.
2 Die Fachkommissionen und Delegationen unterstützen das Amt für Kultur / Hauptabteilung kulturelles.bl im Bereich der zeitgenössischen Kunst- und Kul - turförderung.
3 Eine Fachkommission besteht aus höchstens 7 Mitgliedern; eine Delegation besteht aus höchstens 4 Personen.
4 Mitglieder einer Fachkommission oder Delegation können Personen mit spezifischen Fachkenntnissen oder ausgewiesenem Interesse für Kunst- und Kulturbelange sein.
5 Im Übrigen konstituieren sich die Fachkommissionen und Delegationen selbst.
6 Jede Fachkommission oder Delegation arbeitet nach einem Pflichtenheft. Die - ses wird von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion erlassen.
7 Die Geschäftsführung der Fachkommissionen und Delegationen obliegt dem Amt für Kultur / Hauptabteilung kulturelles.bl.
§ 5 Aufgaben und Organisation der Fachausschüsse BS/BL
1 Die projektorientierte Förderung der professionellen Kreation und Produktion in den Sparten Musik, Literatur, Tanz und Theater sowie Audiovision und Multi - media für die Region Basel wird in Kooperation mit dem für die Kunst- und Kul - turförderung zuständigen Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt ausgerichtet.
2 Für die projektorientierte Förderung gemäss Absatz 1 werden gemeinsame Fachausschüsse BS/BL eingesetzt. Organisation und Aufgaben werden in ei - ner separaten Vereinbarung mit dem Kanton Basel-Stadt geregelt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0128
§ 6 Schlussbestimmungen
1 Die Verordnung vom 20. März 1990
1 ) über den Kulturrat und die Fachgruppen im Kulturförderungsbereich wird aufgehoben.
2 Die Organisation der Altersfreigabe und des Jugendschutzes bei öffentlichen Filmvorführungen wird der Sicherheitsdirektion übertragen. *
3 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
1) GS 30.259, SGS 366.13 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0128
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.06.2007 01.07.2007 Erlass Erstfassung GS 36.0128
15.01.2013 01.03.2013 § 6 Abs. 2 geändert wg. GS 38.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0128
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.06.2007 01.07.2007 Erstfassung GS 36.0128
§ 6 Abs. 2 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0128
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