Verordnung zum Gesetz über die Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen
                            Verordnung zum Gesetz über die Behandlung und Einweisung  psychisch kranker Personen (Psychiatrieverordnung)  Vom 8. April 1997 (Stand 1. Januar 2013)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 45 des Gesetzes über Behandlung und Einweisung  psychisch kranker Perso  nen (Psychiatriegesetz) vom 18. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Anerkennung als Behandlungsinstitution
                            1  Das Sanitätsdepartement kann öffentliche oder private Spitäler, Kli  -  niken oder Pflegeheime, die über ein Angebot für stationäre psychia  -  trische Behandlung verfügen, als Behandlungsinstitutionen im Sinne  von § 2 des Psychiatriegesetzes anerkennen, wenn die folgenden Vor  -  aussetzungen erfüllt sind:  a)  Gewährleistung   der   adäquaten   fachärztlichen   Versorgung  wäh  rend 24 Stunden pro Tag;  b)  Sicherstellung der fachgerechten Pflege und Betreuung durch  qua  lifiziertes Personal;  c)  Nachweis der für die Behandlung erforderlichen Infrastruk  -  tur;  d)  Einhaltung der Patientenrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Private Behandlungsinstitutionen müssen über eine kantonale Be  -  willigung zur Führung eines Spitals oder eines Pflegeheims verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anerkennung kann an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen  verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Modalitäten werden im Rahmen des Leistungsauftrages gere  -  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            2  )  Zuordnung des Rechtsmedizinischen Dienstes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            3  )  Zuordnung der Psychiatrie-Rekurskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            4  )  Organisation und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  323.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 aufgehoben durch § 40 Abs. 2 lit. l der Verordnung zum kantonalen Kin -
                            des- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) vom 16. 4. 2013 (wirksam seit
                        
                        
                    
                    
                    
                1. 1. 2013, publiziert am 20. 4. 2013; SG 212.410).
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 aufgehoben durch § 40 Abs. 2 lit. l der Verordnung zum kantonalen Kin -
                            des- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) vom 16. 4. 2013 (wirksam seit
                        
                        
                    
                    
                    
                1. 1. 2013, publiziert am 20. 4. 2013; SG 212.410).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Anlaufstelle für Patientenanliegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anlaufstelle für Anliegen, Reklamationen und Klagen von Patientin  -  nen und Patienten der PUK ist die vom Sanitätsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   einge  -  setzte Spitalkommission PUK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Trägerschaften   privater   Behandlungsinstitutionen   bezeichnen  eine Anlaufstelle und regeln Zuständigkeit und Verfahren in einem  Reglement,  welches   dem   Sanitätsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )    zur   Genehmigung  vorzulegen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Verfahren vor der Spitalkommission PUK
                            1  Das Sanitätsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   sorgt dafür, dass Patientinnen und Patien  -  ten oder ihnen nahestehende Personen ihre Anliegen auf rasche und  einfache  Weise   schriftlich   oder   mündlich   bei   einem   Mitglied   der  Spitalkommission vorbringen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Mitglieder der Spitalkommission suchen das per  -  sönliche Gespräch mit den Beteiligten, klären den Sachverhalt und  vermitteln nach Möglichkeit einvernehmliche Lösungen. Vorbehalten  bleibt die Aufsichtsbeschwerde an das Sanitätsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der Spitalkommission haben Zugang zu den Klinik  -  abteilungen. Sie können, soweit dies zur Abklärung einer Beschwerde  erforderlich ist, Einblick in die betreffenden Krankenunterlagen neh  -  men und Stellungnahmen des beteiligten Klinikpersonals einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Beschwerden gegen physischen Zwang oder Isolation
                            1  Das  Sanitätsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )    als  zuständige  Aufsichtsinstanz  staatli  -  cher Behandlungsinstitutionen überprüft auf entsprechendes Begeh  -  ren die Angemessenheit der Anordnung von physischem Zwang oder  Isolation (§ 21 Abs. 4 des Psychiatriegesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 aufgehoben durch § 40 Abs. 2 lit. l der Verordnung zum kantonalen Kin -
                            des- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) vom 16. 4. 2013 (wirksam seit
                        
                        
                    
                    
                    
                1. 1. 2013, publiziert am 20. 4. 2013; SG 212.410).
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in
                            «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21. 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in
                            «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21. 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in
                            «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21. 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in
                            «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21. 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in
                            «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21. 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ersucht eine in der PUK hospitalisierte Person um nachträgliche  Überprüfung der Angemessenheit von physischem Zwang oder Isola  -  tion, so ist dieses Begehren unverzüglich an die Spitalkommission  PUK zur Abklärung weiterzuleiten. Diese erstattet der Klinikdirekti  -  on und dem Sanitätsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )   Bericht über das Ergebnis ihrer  Abklärungen und über ihre Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In privaten Behandlungsinstitutionen sind Begehren um Überprü  -  fung von physischem Zwang oder Isolation bei der Anlaufstelle an  -  hängig zu machen. Diese trifft die erforderlichen Abklärungen und  berichtet unverzüglich der für die Behandlungsinstitution zuständigen  Aufsichtsinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Genehmigung von Reglementen betreffend physischem  Zwang und Isolation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Reglemente betreffend physischem Zwang und Isolation gemäss § 21  des Psychiatriegesetzes bedürfen der Genehmigung durch das Sani  -  tätsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )   bzw. bei privaten Behandlungsinstitutionen durch  die zuständige Aufsichtsinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Aufsicht über die Einhaltung der Patientenrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Spitalkommission PUK nimmt zuhanden des Sanitätsdeparte  -  mentes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )   Aufsichtsfunktionen im Bereich der Überwachung und För  -  derung der Einhaltung der Patientenrechte wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstützt die Klinikleitung bei der Planung und Umsetzung von  entsprechenden   Richtlinien,   Handlungsanweisungen   oder   Fortbil  -  dungsangeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der Spitalkommission besuchen periodisch die einzel  -  nen Klinikabteilungen und erstatten jährlich Bericht zuhanden der  Klinikleitung und des Sanitätsdepartementes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )    über ihre Beobach  -  tungen. Über Wahrnehmungen, die das Ergreifen von Massnahmen  durch die Klinikleitung oder das Sanitätsdepartement erfordern, ist  unverzüglich zu berichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Änderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Folgende Erlasse werden geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in
                            «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21. 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in «Ge -
                            sundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21. 6. 2005  (wirksam seit 1. 7. 2005).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in
                            «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21. 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 3: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in
                            «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21. 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1: Diese Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung wird am 1. Mai 1997 gleichzeitig mit dem Gesetz  über   Behandlung   und   Einweisung   psychisch   kranker   Personen  (Psychiatriegesetz) vom 18. September 1996 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verordnung ist zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4