Verordnung zum Gesetz über die Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen
Verordnung zum Gesetz über die Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatrieverordnung) Vom 8. April 1997 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 45 des Gesetzes über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Perso nen (Psychiatriegesetz) vom 18. September
1996
1 ) , beschliesst:
§ 1. Anerkennung als Behandlungsinstitution
1 Das Sanitätsdepartement kann öffentliche oder private Spitäler, Kli - niken oder Pflegeheime, die über ein Angebot für stationäre psychia - trische Behandlung verfügen, als Behandlungsinstitutionen im Sinne von § 2 des Psychiatriegesetzes anerkennen, wenn die folgenden Vor - aussetzungen erfüllt sind: a) Gewährleistung der adäquaten fachärztlichen Versorgung wäh rend 24 Stunden pro Tag; b) Sicherstellung der fachgerechten Pflege und Betreuung durch qua lifiziertes Personal; c) Nachweis der für die Behandlung erforderlichen Infrastruk - tur; d) Einhaltung der Patientenrechte.
2 Private Behandlungsinstitutionen müssen über eine kantonale Be - willigung zur Führung eines Spitals oder eines Pflegeheims verfügen.
3 Die Anerkennung kann an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden.
4 Die Modalitäten werden im Rahmen des Leistungsauftrages gere - gelt.
§ 2.
2 ) Zuordnung des Rechtsmedizinischen Dienstes
§ 3.
3 ) Zuordnung der Psychiatrie-Rekurskommission
§ 4.
4 ) Organisation und Verfahren
1) SG 323.100 .
2)
§ 2 aufgehoben durch § 40 Abs. 2 lit. l der Verordnung zum kantonalen Kin -
des- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) vom 16. 4. 2013 (wirksam seit
1. 1. 2013, publiziert am 20. 4. 2013; SG 212.410).
3)
§ 3 aufgehoben durch § 40 Abs. 2 lit. l der Verordnung zum kantonalen Kin -
des- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) vom 16. 4. 2013 (wirksam seit
1. 1. 2013, publiziert am 20. 4. 2013; SG 212.410).
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§ 5.
Anlaufstelle für Patientenanliegen
1 Anlaufstelle für Anliegen, Reklamationen und Klagen von Patientin - nen und Patienten der PUK ist die vom Sanitätsdepartement
5 ) einge - setzte Spitalkommission PUK.
2 Die Trägerschaften privater Behandlungsinstitutionen bezeichnen eine Anlaufstelle und regeln Zuständigkeit und Verfahren in einem Reglement, welches dem Sanitätsdepartement
6 ) zur Genehmigung vorzulegen ist.
§ 6. Verfahren vor der Spitalkommission PUK
1 Das Sanitätsdepartement
7 ) sorgt dafür, dass Patientinnen und Patien - ten oder ihnen nahestehende Personen ihre Anliegen auf rasche und einfache Weise schriftlich oder mündlich bei einem Mitglied der Spitalkommission vorbringen können.
2 Die zuständigen Mitglieder der Spitalkommission suchen das per - sönliche Gespräch mit den Beteiligten, klären den Sachverhalt und vermitteln nach Möglichkeit einvernehmliche Lösungen. Vorbehalten bleibt die Aufsichtsbeschwerde an das Sanitätsdepartement
8 )
.
3 Die Mitglieder der Spitalkommission haben Zugang zu den Klinik - abteilungen. Sie können, soweit dies zur Abklärung einer Beschwerde erforderlich ist, Einblick in die betreffenden Krankenunterlagen neh - men und Stellungnahmen des beteiligten Klinikpersonals einholen.
§ 7. Beschwerden gegen physischen Zwang oder Isolation
1 Das Sanitätsdepartement
9 ) als zuständige Aufsichtsinstanz staatli - cher Behandlungsinstitutionen überprüft auf entsprechendes Begeh - ren die Angemessenheit der Anordnung von physischem Zwang oder Isolation (§ 21 Abs. 4 des Psychiatriegesetzes).
4)
§ 4 aufgehoben durch § 40 Abs. 2 lit. l der Verordnung zum kantonalen Kin -
des- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) vom 16. 4. 2013 (wirksam seit
1. 1. 2013, publiziert am 20. 4. 2013; SG 212.410).
5)
§ 5 Abs. 1: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in
«Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21. 6.
2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
6)
§ 5 Abs. 2: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in
«Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21. 6.
2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
7)
§ 6 Abs. 1: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in
«Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21. 6.
2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
8)
§ 6 Abs. 2: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in
«Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21. 6.
2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
9)
§ 7 Abs. 1: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in
«Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21. 6.
2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
2
2 Ersucht eine in der PUK hospitalisierte Person um nachträgliche Überprüfung der Angemessenheit von physischem Zwang oder Isola - tion, so ist dieses Begehren unverzüglich an die Spitalkommission PUK zur Abklärung weiterzuleiten. Diese erstattet der Klinikdirekti - on und dem Sanitätsdepartement
10 ) Bericht über das Ergebnis ihrer Abklärungen und über ihre Beurteilung.
3 In privaten Behandlungsinstitutionen sind Begehren um Überprü - fung von physischem Zwang oder Isolation bei der Anlaufstelle an - hängig zu machen. Diese trifft die erforderlichen Abklärungen und berichtet unverzüglich der für die Behandlungsinstitution zuständigen Aufsichtsinstanz.
§ 8.
Genehmigung von Reglementen betreffend physischem Zwang und Isolation
1 Reglemente betreffend physischem Zwang und Isolation gemäss § 21 des Psychiatriegesetzes bedürfen der Genehmigung durch das Sani - tätsdepartement
11 ) bzw. bei privaten Behandlungsinstitutionen durch die zuständige Aufsichtsinstanz.
§ 9.
Aufsicht über die Einhaltung der Patientenrechte
1 Die Spitalkommission PUK nimmt zuhanden des Sanitätsdeparte - mentes
12 ) Aufsichtsfunktionen im Bereich der Überwachung und För - derung der Einhaltung der Patientenrechte wahr.
2 Sie unterstützt die Klinikleitung bei der Planung und Umsetzung von entsprechenden Richtlinien, Handlungsanweisungen oder Fortbil - dungsangeboten.
3 Die Mitglieder der Spitalkommission besuchen periodisch die einzel - nen Klinikabteilungen und erstatten jährlich Bericht zuhanden der Klinikleitung und des Sanitätsdepartementes
13 ) über ihre Beobach - tungen. Über Wahrnehmungen, die das Ergreifen von Massnahmen durch die Klinikleitung oder das Sanitätsdepartement erfordern, ist unverzüglich zu berichten.
§ 10.
Änderung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden geändert:
14 )
10)
§ 7 Abs. 2: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in
«Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21. 6.
2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
11)
§ 8: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in «Ge -
sundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21. 6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
12)
§ 9 Abs. 1: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in
«Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21. 6.
2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
13)
§ 9 Abs. 3: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in
«Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21. 6.
2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
14)
§ 10 Abs. 1: Diese Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
3
§ 11.
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird am 1. Mai 1997 gleichzeitig mit dem Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) vom 18. September 1996 wirksam.
2 Diese Verordnung ist zu publizieren.
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