Verordnung über die kantonale Kommission für Suchtfragen (821.44.22)
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Verordnung über die kantonale Kommission für Suchtfragen

Verordnung über die kantonale Kommission für Suchtfragen vom 23.06.2014 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Bericht des Staatsrats vom Mai 2012 über das Projekt für die Koordination der Betreuung Suchtkranker (illegale Drogen und Alkohol); auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1

1 Es wird eine Kommission für die Betreuung Suchtkranker mit dem Namen kantonale Kommission für Suchtfragen (die Kommission) eingesetzt.

Art. 2

1 Der Kommission gehören acht Mitglieder an:
a) eine Präsidentin oder ein Präsident;
b) die oder der kantonale Beauftragte für Suchtfragen, für die Direktion für Gesundheit und Soziales;
c) eine Person für die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion;
d) eine Person für das Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit;
e) eine Person für das freiburger spital (HFR);
f) eine Person für die Ärztegesellschaft des Kantons Freiburg;
g) eine Person für das Netzwerk der Freiburger Einrichtungen für Sucht - kranke;
h) eine Person für die im Suchtbereich tätigen Organe der Gesundheitsför - derung und Prävention.
2 Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder werden vom Staatsrat ernannt.
3 Die oder der Beauftragte für Prävention und Gesundheitsförderung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
4 Eingeladene Mitglieder können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teilnehmen, namentlich:
a) die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt;
b) die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker;
c) die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts für Gesundheit;
d) die Vorsteherin oder der Vorsteher des Kantonalen Sozialamts;
e) die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sozialvorsorgeamts;
f) eine Person für die Kantonspolizei;
g) eine Person für die Gerichtsbehörde;
h) die oder der Verantwortliche des Fonds für die Bekämpfung der Dro - genabhängigkeit;
i) die oder der Kinder- und Jugendbeauftragte;
j) die oder der Delegierte für die Integration der Migrantinnen und Mi - granten;
k) eine Person für die schulärztlichen Dienste.
5 Bei Bedarf kann die Kommission externe Expertinnen und Experten beizie - hen.
6 Das Sekretariat der Kommission wird vom Kantonsarztamt geführt.

Art. 3

1 Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a) Sie setzt die vom Staatsrat beschlossene integrierte und koordinierte Suchtpolitik um.
b) Sie sorgt für Qualität und Angemessenheit der bio-psycho-sozialen Leistungen in Übereinstimmung mit den Bedürfnissen der Betroffenen.
c) Sie entwickelt eine gemeinsame Sichtweise der Betreuung unter den Partnerinnen und Partnern des Dispositivs.
d) Sie entwickelt eine Kultur der Zusammenarbeit zwischen den von der Suchtproblematik betroffenen Akteurinnen und Akteuren.
e) Sie macht den zuständigen Behörden Verbesserungsvorschläge für die Betreuung.
f) Sie nimmt Stellung zu neuen Betreuungsprojekten im Suchtbereich.
g) Sie organisiert regelmässig Treffen mit den Vertreterinnen und Vertre - tern der betroffenen Behörden, Organisationen und Kreise (Polizei, Richter/innen, Vormunde, Institutionen, Dienste, ...), die nicht Mitglie - der der Kommission sind.
2 Die Kommission arbeitet mit der Kommission für Gesundheitsförderung und Prävention und mit der Kommission für die Verwendung des kantonalen Fonds für die Prävention und die Bekämpfung der Spielsucht zusammen.

Art. 4

1 Die Kommission tagt drei bis vier Mal pro Jahr oder sooft es die Präsidentin oder der Präsident für nötig erachtet. Sie kann ausserdem auf Verlangen zweier Mitglieder einberufen werden.
2 Sie kann nur entscheiden, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
3 Sie trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4 Über die Beratungen der Kommission wird Protokoll geführt.

Art. 5

1 Die Mitglieder der Kommission werden gemäss Verordnung über die Ent - schädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates entschädigt.

Art. 6

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.06.2014 Erlass Grunderlass 01.07.2014 2014_057
01.04.2022 Art. 2 Abs. 1, c) geändert 01.02.2022 2022_045 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 23.06.2014 01.07.2014 2014_057

Art. 2 Abs. 1, c) geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045

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