Kantonsratsbeschluss über die Änderung des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule
über die Änderung des Gesetzes über die Änderung des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule über die Pädagogische Hochschule vom 3. April 2003
1 Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 9. April 2002
2 Kenntnis genommen und erlässt als Beschluss: I. Das Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 12. Juni 1980
3 wird wie folgt geändert: Bestand Bestand
Art. 1. Art. 1.
Der Staat führt in St.Gallen und Gossau eine Pädagogische Hochschule für die Ausbildung der Oberstufen-Lehrkräfte. Aufgabe Aufgabe
Art. 2. Art. 2.
Die Schule vermittelt in Verbindung von Wissenschaft und Praxis die fachliche, methodisch-didaktische und pädagogische Ausbildung für den Beruf der Oberstufen-Lehrkraft. Sie ist christlichen Grundsätzen verpflichtet. Gliederung Gliederung
Art. 3. Art. 3.
Die Schule bietet Ausbildungsrichtungen mit sprachlich-historischem und mathematisch-naturwissenschaftlichem Schwerpunkt an. Ihr ist eine Übungsschule angeschlossen. Diese wird mit eigenen Klassen oder mit Klassen von Schulgemeinden geführt. Ausbildungsdauer Ausbildungsdauer
Art. 4. Art. 4.
Die Ausbildung dauert vier Jahre. Der Erziehungsrat kann in besonderen Fällen, namentlich beim Nachweis einer genügenden pädagogischen Vorbildung, eine kürzere Ausbildung bewilligen. Rektor Rektor
Art. 5. Art. 5.
Der Rektor leitet die Schule, soweit nicht Gesetz, Verordnung oder Reglement etwas anderes bestimmen. Rektoratskommission Rektoratskommission
Art. 6. Art. 6.
Die Rektoratskommission besteht aus wenigstens drei Mitgliedern. Der Rektor führt den Vorsitz. Wahl Wahl
Art. 7. Art. 7.
Der Erziehungsrat wählt den Rektor und die übrigen Mitglieder der Rektoratskommission auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wahl des Rektors bedarf der Genehmigung der Regierung. Überschrift nach Art. 7.
2. Studienordnung
c) berufspraktische Studienteile; d) Anerkennung und Anrechnung von Ausbildungen und Praktika.
Art. 9 wird aufgehoben. Lehr- und Methodenfreiheit Lehr- und Methodenfreiheit
Art. 10. Art. 10.
Die Lehr- und Methodenfreiheit ist im Rahmen der Aufgabe der Schule und der Studienordnung gewährleistet.
Art. 11 wird aufgehoben. Zulassung Zulassung
a) im Allgemeinen a) im Allgemeinen
Art. 12. Art. 12.
Zum Studium wird zugelassen, wer: a) eine anerkannte gymnasiale Maturität besitzt; b) ein anerkanntes Lehrdiplom besitzt; c) ein anerkanntes Diplom einer Fachhochschule besitzt. Der Erziehungsrat kann Vorschriften über die Zulassung weiterer Personen erlassen. d) Disziplinarbehörden d) Disziplinarbehörden
Art. 19. Art. 19.
Der Rektor erteilt den schriftlichen Verweis. Die Dozentenkonferenz beschliesst auf Antrag der Rektoratskommission über die Androhung des Ausschlusses und teilt sie dem Erziehungsrat mit. Der Erziehungsrat beschliesst auf Antrag der Dozentenkonferenz über den Ausschluss. Dozentenkonferenz Dozentenkonferenz a) Bestand a) Bestand
Art. 30. Art. 30.
Die Dozenten bilden die Dozentenkonferenz. Der Rektor führt den Vorsitz. b) Zuständigkeit b) Zuständigkeit
Art. 31. Art. 31.
Die Dozentenkonferenz: a) unterbreitet Vorschläge für die Wahl der Mitglieder der Rektoratskommission; b) nimmt zur Studienordnung Stellung; c) berät Fragen der Ausbildung und der Studienorganisation, soweit sie die Schule in ihrer Gesamtheit betreffen. c) Mitwirkung der Studentenorganisation c) Mitwirkung der Studentenorganisation
Art. 32. Art. 32.
Bei Fragen der Ausbildung und der Studienorganisation ist die Studentenorganisation in der Dozentenkonferenz durch vier stimmberechtigte Mitglieder vertreten. Überschrift vor Art. 36bis. Vbis. Verhältnis zu anderen Hochschulen Zusammenarbeit Zusammenarbeit
Art. 36bis. Art. 36bis.
Pädagogische Hochschule und andere Hochschulen arbeiten in Lehre und Forschung zusammen.
Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Rektors sowie Verfügungen der Rektoratskommission und der Dozentenkonferenz können mit Rekurs beim Erziehungsrat angefochten werden. Über Rekurse gegen die Bewertung von Abschlussprüfungen entscheidet der Erziehungsrat endgültig. Vollzugsvorschriften Vollzugsvorschriften
Art. 40. Art. 40.
Die Regierung erlässt durch Verordnung die zum Vollzug dieses Erlasses erforderlichen Vorschriften, insbesondere über: a) Organisation und Führung der Schule; b) Fortbildung und Beurlaubung der Dozenten; c) Aufgaben der Dozentenkonferenz. II. Das Gesetz über die Pädagogische Fachhochschule Rorschach vom 17. Juni
1999
4 wird wie folgt geändert: Im ganzen Erlass wird «Fachhochschule» durch «Hochschule» ersetzt. III. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965
5 wird wie folgt geändert: b) gegen Verwaltungsbehörden b) gegen Verwaltungsbehörden
Art. 59bis. Art. 59bis.
Sofern kein ordentliches Rechtsmittel an eine Verwaltungsbehörde oder eine verwaltungsunabhängige Kommission des Bundes offen steht, beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Regierung, des Erziehungsrates, des Universitätsrates, des Rates der Pädagogischen Hochschule Rorschach, der Verwaltungskommission der Gebäudeversicherungsanstalt und des Gesundheitsrates sowie gegen Entscheide der Departemente. Die Beschwerde ist unzulässig: a) in folgenden Angelegenheiten:
1. Staatsaufsicht, wenn nicht Verletzung der Autonomie geltend gemacht wird;
2. Beiträge des Staates und öffentlich-rechtlicher Anstalten, auf die das kantonale oder Bundesrecht keinen Anspruch einräumt;
3. Finanzausgleich;
4. Wahlen und Ernennungen. Zulässig ist die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheide im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und gegen Disziplinarmassnahmen, unzulässig jedoch bei der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses und bei einer Beförderung, es sei denn, eine Verletzung der Gleichstellung der Geschlechter werde geltend gemacht;
5. Zulassung ausländischer Arbeitskräfte zulasten der Höchstzahlen;
6. ...
7. Zahlungserleichterungen und Zahlungserlasse; b) gegen Verfügungen und Entscheide:
1. der konfessionellen Oberbehörden;
2. ...
3. über Minderheitsbeschwerden gemäss Art. 245 des Gemeindegesetzes
6
. Der Präsident des Verwaltungsgerichtes beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen des zuständigen Departementes über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
lic. iur. Martin Gehrer Die Regierung des Kantons St.Gallen erklärt:
7 Der Kantonsratsbeschluss über die Änderung des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule wurde am 3. April 2003 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 4. März bis 2. April 2003 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.
8 Der Erlass wird ab 1. Mai 2003 angewendet. St.Gallen, 23. April 2003 Der Präsident der Regierung: lic. iur. Peter Schönenberger Der Staatssekretär: lic. iur. Martin Gehrer
1 Vom Kantonsrat erlassen am 18. Februar 2003; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 3. April 2003; in Vollzug ab
1. Mai 2003.
2 ABl
2002,
829 ff.
3 sGS 215.2 .
4 sGS 216.1 .
5 sGS 951.1 .
6 sGS 151.2 .
7 Siehe ABl
2003,
857.
8 Referendumsvorlage siehe ABl
2003,
423 ff.
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