Reglement für den Austausch von Pflege- und Betreuungskräften und den Einsatz von üb... (506.100)
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Reglement für den Austausch von Pflege- und Betreuungskräften und den Einsatz von überregionalen Organisationen

Gestützt auf Art. 27 Gesetz über die Förderung der Krankenpflege vom 2. Dezember 1979
1 von der Regierung erlassen am.7. Juli 1998

Art. Zweck

Dieses Reglement regelt den Austausch von Pflege- und Betreuungskräften für die von der Regierung als beitragsberechtigt anerkannten Organisationen der häuslichen Pflege und Betreuung, sowie den Einsatz von Mitarbeiterinnen der überregionalen Organisationen.

Art. Organisation / Koordination

Der Austausch und der Einsatz von Pflege- und Betreuungskräften erfolgt über die regionalen oder lokalen Einsatzleitstellen. Die einsetzende Organisation übernimmt die Koordination und Organisation der erforderlichen Massnahmen wie Bedarfsklärung, Einsatzauftrag, Anleitung und Begleitung der Mitarbeiterin im Einsatz. Die einsetzende Organisation kann der Austauschkraft Weisungen erteilen.

Art. Einsatzverpflichtung

Die abgebende und die einsetzende Organisation halten die Bedingungen des Einsatzes schriftlich fest. Die Austauschkraft bleibt während ihres Einsatzes im Anstellungsverhältnis mit der abgebenden Organisation. Alle Arbeitgeberfragen werden durch diese wahrgenommen.

Art. Rechnungs-stellung an Klient

Die Verrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt durch die einsetzende Organisation und grundsätzlich zu den gleichen Bedingungen wie beim Einsatz eigener Mitarbeiterinnen.

Art. Austauschtaxen Begriff

Die einsetzende Organisation entrichtet der abgebenden Organisation eine Austauschtaxe. Mit dieser werden die nicht durch Beiträge gedeckten Kosten der abgebenden Organisation abgegolten.

Art. Austauschtaxen Berechnung

Austauschtaxen werden auf der Basis von Durchschnittswerten, für die abgebende Organisation möglichst kostendeckend, errechnet. Die kantonale Kommission zur Förderung der häuslichen Pflege und Betreuung errechnet jährlich eine kantonale Durchschnitts-Austauschtaxe. Sie soll angewendet werden wenn: – im Einzelfall eine Berechnung nicht möglich ist, oder – beide Parteien damit einverstanden sind.

Art. Austauschtaxen Rechnungs-stellung an Organisation

Die abgebende Organisation stellt der einsetzenden Organisation die Austauschtaxe in Rechnung. Fällt die Pflege- oder Betreuungskraft während der Austauschphase durch Krankheit oder Unfall aus, so hat die abgebende Organisation für diese Zeit keinen Anspruch auf eine Austauschtaxe. Die einsetzende Organisation bezahlt die Rechnung innert Monatsfrist.

Art. Beiträge der öffentlichen Hand

Die Bundesbeiträge nach Art. 101bis Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
2 werden derjenigen Organisation ausbezahlt, die das Personal auf der Lohnliste führt und dafür AHV-Beiträge abrechnet (in der Regel abgebende Organisation).
tatsächlichen Kosten anderer öffentlicher Verkehrsmittel entschädigt. Benötigt die Austauschkraft zur Erfüllung ihres Auftrages ein Fahrzeug, wird eine Entschädigung gemäss den Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung des Kantons entrichtet. Der Zeitaufwand für den Arbeitsweg ab Dienstort wird der abgebenden Organisation von der einsetzenden Organisation entschädigt. Die Kosten für die Unterkunft gehen zu Lasten der einsetzenden Organisation.

Art. Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt rückwirkend per 1. Juli 1998 in Kraft
3 und ersetzt das bisherige Reglement für den Austausch von Pflege- und Betreuungskräften, sowie die Richtlinien für den Einsatz von überregionalen Organisationen vom 22. Dezember 1992. Endnoten
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