Übereinkunft betreffend die kirchliche Besorgung der in Grenzgebieten des Kantons St. Gallen wohnenden Evangelischen, welche für ihre kirchlichen Angelegenheiten einer benachbarten Pfarrgemeinde des Kantons Thurgau zugeteilt werden
Übereinkunft betreffend die kirchliche Besorgung der in Grenzgebieten des Kantons St. Gallen wohnenden Evangelischen, welche für ihre kirchlichen Angelegenheiten einer benachbarten Pfarrgemeinde des Kantons Thurgau zugeteilt werden
1 ) vom 29. April 1870 (Stand 1. Januar 2008)
§ 1
1 Die sämtlichen evangelischen Einwohner in den in Art. 2 dieser Übereinkunft be - zeichneten Gemeinden des Kantons St. Gallen werden zu kirchlicher Besorgung, be - ziehungsweise für alles Gottesdienstliche, als: Predigt, Kinderlehre, Taufe, Konfir - mation, Abendmahl und Beerdigung, sowie für Religionsunterricht, Seelsorge und Sittenaufsicht bei den bezeichneten Pfarrgemeinden des Kantons Thurgau aufge - nommen und zugeteilt.
§ 2 *
1 In betreff der Zuteilung sind folgende Bestimmungen festgestellt:
a. die Evangelischen in den politischen Gemeinden Häggenschwil und Berg sind zugeteilt der Gemeinde Roggwil, Kanton Thurgau;
b. die Evangelischen von der politischen Gemeinde Muolen SG in den Ortschaf - ten Atzenloo, Mittelberg, Aawachs, Steinwis, Heidelberg, Hetzensberg, Ebnet, Karlshusen, Chesswil, Risershaus, Untergrüenenstein, Höfli, Usserstadel, Bre - gensdorf, Poststrasse, Bahnhofstrasse, Sonnenstrasse, Grosswiesstrasse, Bach - strasse, Dorfstrasse, Hüttler, Leimet, Sonnental (bis Abzweigung Richtung Rotzenwil), Sonnenbüel, Sonnenhalde, Pfin (unterer Teil) und Winkensteig gehören zur Evangelischen Kirchgemeinde Egnach TG;
c. die Evangelischen von der politischen Gemeinde Muolen SG in den Ortschaft - ten Hueb, Holzbifang, Blasenberg, Haspel, Sonnental (ab Abzweigung Rich - tung Rotzenwil), Grüenholz, Sibenhusen, Chatzensteig, Pfin (oberer Teil) ge - hören zur Evangelischen Kirchgemeinde Amriswil-Sommeri TG;
d. die Evangelischen von der politischen Gemeinde Muolen in den Ortschaften Rotzenwil, Oberegg, Unteregg und Vorderpfin der Gemeinde Sitterdorf, Kanton Thurgau;
1) Von den Kirchenräten beider Kantone erlassen; vom RR des Kantons TG am 13. Mai 1870, vom RR des Kantons SG am 22. Juli 1870 genehmigt.
e. die Evangelischen in den politischen Gemeinden Niederbüren und Waldkirch der Gemeinde Bischofszell, Kanton Thurgau.
f. * Der zur Schulgemeinde Andwil und zur politischen Gemeinde Waldkirch ge - hörende Hof Rüti wird zur kirchlichen Betreuung der evangelischen Einwohner der evangelischen Kirchgemeinde Gossau-Andwil zugeteilt;
g. die Evangelischen von der politischen Gemeinde Niederhelfenschwil in den Ortsgemeinden Niederhelfenschwil und Zuckenriet der Gemeinde Neukirch an der Thur, Kanton Thurgau;
h. die Evangelischen in den politischen Gemeinden Wil und Bronschhofen der Gemeinde Sirnach, Kanton Thurgau;
i. die Evangelischen von der politischen Gemeinde Kirchberg in den Ortschaf - ten Ober- und Unter-Schönau der Gemeinde Dussnang, Kanton Thurgau.
§ 3
1 Die Zugeteilten können als Entschädigung für ihre Pastoration für Beitragsleistun - gen an die Pfarrgemeinde, der sie zugewiesen sind, in Anspruch genommen werden und sind demnach pflichtig, die kirchlichen Gemeindesteuern gleich den in der Gemeinde wohnenden Niedergelassenen gemäss den im Kanton Thurgau geltenden Gesetzen zu entrichten.
2 Mit Rücksicht auf die Verschiedenheit in der Steuergesetzgebung beider Kantone werden für die Zugeteilten besondere Steuerregister nach Massgabe der Steuergeset - ze des Kantons Thurgau erstellt.
3 Den Zugeteilten ist gleich den in der Kirchgemeinde wohnenden niedergelassenen Kantons- und Schweizerbürgern mit Steuerpflicht das Stimm- und Wahlrecht in der Kirchgemeinde, nicht aber ein kirchbürgerliches Anteilhaberrecht an den Fondatio - nen und dem Eigentum derselben zuerkannt.
§ 4
1 Allfällige Anstände, die sich hinsichtlich dieser Steuerforderungen erheben, sind durch die zuständigen thurgauischen Behörden zu entscheiden.
§ 5
1 Der evangelische Kirchenrat des Kantons St. Gallen übernimmt die Pflicht, dafür zu sorgen, dass seine Angehörigen die Verpflichtungen erfüllen, welche für sie aus dieser Übereinkunft erwachsen. Sofern hiefür die Mitwirkung der st. gallischen Be - hörden erforderlich sein sollte, so ist er das Organ, durch welches die nötigen Mass - regeln und Weisungen angeordnet werden.
§ 6 *
§ 7
1 Betreffend die Behandlung der Ehestreitigkeiten von Zugeteilten gelten folgende Bestimmungen:
a. ...
1 )
b. * ...
c. * ...
§ 8
1 Die vorstehend aufgestellten Zuteilungsverhältnisse können, falls es das Bedürfnis erheischen sollte, zwischen den beidseitigen Kirchenräten durch spätere Vereinba - rung abgeändert oder ergänzt werden.
§ 9
1 Das Kündigungsrecht bleibt den beidseitigen Kantonsbehörden vorbehalten. Eine allfällige Kündigung hat stets auf den Termin eines Jahresschlusses stattzufinden und ist jeweils wenigstens sechs Monate vorher anzuzeigen.
§ 10
1 Die gegenwärtige Übereinkunft ist, gemäss den in den Kantonen Thurgau und St. Gallen gültigen Gesetzen, höherer Genehmigung zu unterstellen.
1) Gegenstandslos.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 29.04.1870 13.05.1870 Erstfassung -
§ 2 12.06.2006 01.01.2008 geändert -
§ 2 Abs. 1, f. 11.06.1966 16.08.1966 geändert 33/1966
§ 6 24.12.1974 keine Angabe aufgehoben -
§ 7 Abs. 1, b. 24.12.1974 keine Angabe aufgehoben -
§ 7 Abs. 1, c. 24.12.1974 keine Angabe aufgehoben -
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