Vereinbarung über den Besuch der Pädagogischen Hochschule durch Studenten aus dem Ka... (215.513)
CH - SG

Vereinbarung über den Besuch der Pädagogischen Hochschule durch Studenten aus dem Kanton Thurgau

über den Besuch der Pädagogischen Hochschule durch Studenten über den Besuch der Pädagogischen Hochschule durch Studenten aus dem Kanton Thurgau aus dem Kanton Thurgau vom 11. Juni 1985
1 Die Regierungen der Kantone St.Gallen und Thurgau vereinbaren:

Art. 1. Art. 1.

1 Der Kanton St.Gallen verpflichtet sich, jährlich wenigstens zehn Bewerber mit zivilrechtlichem Wohnsitz
2 im Kanton Thurgau in die Abteilung für Reallehrer an der Pädagogischen Hochschule aufzunehmen.
2 Für die Aufnahme gelten die gleichen Voraussetzungen
3 wie für Bewerber mit zivilrechtlichem Wohnsitz
4 im Kanton St.Gallen.

Art. 2. Art. 2.

1 Studenten mit zivilrechtlichem Wohnsitz
5 im Kanton Thurgau bezahlen keine Studiengelder.

Art. 3. Art. 3.

1 Der Kanton Thurgau leistet für die dreisemestrige Ausbildung je Student mit zivilrechtlichem Wohnsitz
6 in seinem Gebiet einen Beitrag von Fr. 7000.- je Semester.
2 Der Beitrag wird jährlich dem Stand des Landesindexes im April des Rechnungsjahres angepasst (April 1985 = 100 Prozent).
3 Vorbehalten bleibt eine Neufestlegung der Kostenbeteiligung, wenn für die Pädagogische Hochschule ein eigenes Gebäude erworben oder ein Neubau erstellt wird.

Art. 4. Art. 4.

1 Werden jährlich mehr als zehn Studienplätze durch Studenten mit zivilrechtlichem Wohnsitz
7 im Kanton Thurgau belegt und ist deshalb eine zusätzliche Klasse zu führen, so werden mit dem Kanton Thurgau Verhandlungen über die Einführung von Zulassungsbeschränkungen oder über Führung und Finanzierung einer zusätzlichen Klasse aufgenommen.

Art. 5. Art. 5.

1 Die Pädagogische Hochschule stellt dem Kanton Thurgau jeweils Anfang Juli Rechnung für das vergangene und das laufende Semester.
2 Der Beitrag des Kantons Thurgau wird bis Ende September der Finanzverwaltung des Kantons St.Gallen überwiesen.

Art. 6. Art. 6.

1 Studenten aus dem Kanton Thurgau absolvieren die Praktika in thurgauischen Realschulen. Die Praktikumsleiter werden der Pädagogischen Hochschule durch das Lehrerseminar Kreuzlingen vermittelt.
2 Die Pädagogische Hochschule sorgt für Ausbildung und Entschädigung der Praktikumsleiter.

Art. 7. Art. 7.

1 Der Kanton Thurgau ist berechtigt, an der Abteilung für Reallehrer Schulbesuche durchführen zu lassen.
2 Er ordnet einen Vertreter mit beratender Stimme zu den Diplomprüfungen ab.

Art. 8. Art. 8.

1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von achtzehn Monaten auf Ende eines Ausbildungsgangs gekündigt werden, erstmals auf Ende des Ausbildungsgangs 1987/89.

Art. 9. Art. 9.

1 Diese Vereinbarung wird ab 16. April 1985 angewendet.
Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann Frauenfeld, 11. Juni 1985 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Thurgau, Der Präsident: lic. iur. Felix Rosenberg Der Staatsschreiber: Charles Maurer
1 In Vollzug ab 16. April 1985.
2 Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.
3 Vgl. Art. 12 ff. PHG , sGS 215.2.
4 Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.
5 Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.
6 Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.
7 Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.
Markierungen
Leseansicht