Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Auswei... (143.2)
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Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 16. Februar 2010 (Stand 1. Januar 2020)

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG)
1 ) , der Verordnung des Bundes - rates über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG)
2 ) und der Verordnung des Bundesrates über die Einführung des Passes
2010
3 )
.

§ 2 Zuständigkeit

1 Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsan - gehörige obliegt der kantonalen Ausweisstelle und im Rahmen von § 3 den Einwohnerkontrollen der Gemeinden unter Aufsicht des Departementes für Justiz und Sicherheit.

§ 3 Antragstellende Behörde

1 Die Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde ist bei reinen Identitätskartenbe - stellungen ohne Datenchip antragstellende Behörde. *

§ 4 Ausstellende Behörde

1 Ausstellende Behörde ist die kantonale Ausweisstelle.

§ 5 Polizeistelle

1 Zuständige Polizeistelle im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. d und lit. e AwG ist das Polizeikommando.
1) SR 143.1
2) SR 143.11
3) SR 143.13

§ 6 Meldepflicht

1 Die Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden, die Gerichte, die Vormund - schaftsbehörden und die für Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürger - rechts zuständigen Behörden erstatten der kantonalen Ausweisstelle die in

Art. 13 Abs. 1 AwG

1 ) vorgesehenen Meldungen.

§ 7 Antrag auf Ausstellung

1 Wer bei der ausstellenden Behörde einen Ausweis beantragen will, muss grund - sätzlich vor der persönlichen Vorsprache seine Personendaten mittels Internet oder Telefon übermitteln.
2 Die digitale Fotografie wird von der ausstellenden Behörde erfasst. Mitgebrachte Fotografien werden nicht verwendet. *

§ 8 Gebühren

1 Die Gebühren für das Ausstellen der Ausweise und für weitere Dienstleistungen im Sinne von Art. 46 VAwG richten sich nach Anhang 2 der VAwG
2 )
.
2 Die Gebühren für Auslagen im Sinne von Art. 49 VAwG richten sich nach den Ge - bührenbestimmungen der leistungserbringenden Behörde.
3 Bei persönlicher Vorsprache ohne vorgängigen Antrag auf Ausstellung nach § 7 Abs. 1 wird pro Antrag ein Gebührenzuschlag von Fr. 20 nach Art. 46 Abs. 2 lit. a VAwG erhoben. *

§ 9 Gebührenverteilung

1 Die Gebühreneinnahmen für die Ausstellung von Pässen, von Pässen und Identi - tätskarten zusammen zu einem Spezialpreis (Kombiangebote) und von provisori - schen Pässen gemäss Anhang 3 der VAwG fallen dem Kanton zu.
2 Von den Gebühreneinnahmen für einzelne Identitätskarten ohne Datenchip gemäss Anhang 3 der VAwG stehen dem Kanton 60 % und den Gemeinden 40 % zu. *
3 Die Gebühren für weitere Dienstleistungen oder Auslagen im Sinne der Art. 46 und

Art. 49 VAwG fallen der leistungserbringenden Behörde zu.

§ 10 Inkasso

1 Die Gebühren für die Ausweise sind im Falle von § 3 der antragstellenden und in den übrigen Fällen der ausstellenden Behörde zu entrichten.
2 Die Gebühren für weitere Dienstleistungen und Auslagen im Sinne der Art. 46 und

Art. 49 VAwG sind der leistungserbringenden Behörde zu entrichten.

1) SR 143.1
2) SR 143.11

§ 11 Gebührenabrechnung

1 Der Kanton rechnet monatlich mit den antragstellenden Behörden ab.

§ 12 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Die Verordnung des Regierungsrates betreffend den Vollzug der Bundesgesetzge - bung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 17. Dezember 2002 wird aufgehoben.

§ 13 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. März 2010 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 16.02.2010 01.03.2010 Erstfassung ABl. 7/2010

§ 3 Abs. 1 21.02.2012 01.03.2012 geändert ABl. 8/2012

§ 7 Abs. 2 10.12.2019 01.01.2020 geändert ABl. 50/2019

§ 8 Abs. 3 10.12.2019 01.01.2020 eingefügt ABl. 50/2019

§ 9 Abs. 2 21.02.2012 01.03.2012 geändert ABl. 8/2012

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