Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht
                            Verordnung  zum Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht (V EG ArR)  Vom 23. Mai 2012 (Stand 1. Januar 2015)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 2 Abs. 2, 3, 5, 13 und  25 des Einführungsgesetzes zum Arbeits  -  recht (EG ArR) vom  8.  November 2011  1  )   sowie die §§ 1 Abs. 1 lit. a und 2 Abs. 1  des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1977  2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Arbeits- und Heimarbeitsgesetzgebung
1.1. Vollzugsbehörden und deren Aufgaben
§ 1 Kantonale Vollzugsbehörde
                            1  Der   Vollzug   der   Arbeits-   und   Heimarbeitsgesetzgebung   obliegt   dem   Amt   für  Wirtschaft   und  Arbeit   (AWA),   das   dem   Departement  Volkswirtschaft   und   Inneres  (DVI) zugeteilt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufgaben des Kantons
                            1  Das AWA beaufsichtigt die Einhaltung der Arbeits- und Heimarbeitsgesetzgebung  durch die Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erstattet den zuständigen Bundesstellen Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es unterstützt die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit Schulungen und  Dokumentationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  961.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  661.110  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufgaben der Gemeinden
                            1  Im Rahmen des Vollzugs haben die Gemeinden folgende Aufgaben:  a)  Sie kontrollieren nach Aufforderung durch das AWA periodisch Auszüge aus  dem   kantonalen   Betriebs-   und   Arbeitgeberregister   oder   registrieren   der  Arbeits-   oder   Heimarbeitsgesetzgebung   unterstellte   Betriebe   oder  Arbeitge  -  bende in geeigneten Verzeichnissen und melden Änderungen,  b)  sie   leiten   Plangenehmigungsgesuche   für   industrielle   und   nichtindustrielle  Betriebe weiter,  c)  sie  melden  unverzüglich,  wenn  ein  plangenehmigungspflichtiger  Betrieb  er  -  richtet oder umgestaltet oder in Betrieb genommen wird, bevor die Plangeneh  -  migung erteilt wurde,  d)  sie   wirken   mit   bei   der   Kontrolle   der   Einhaltung   der   Bestimmungen   der  Arbeitsgesetzgebung   in   den   Betrieben   sowie   der   Heimarbeitsgesetzgebung  und melden unverzüglich Widerhandlungen dagegen sowie gegen Verfügun  -  gen, die gestützt darauf erlassen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat leitet Feststellungen, Meldungen und Gesuche gemäss Absatz 1  an das AWA weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erhält der Gemeinderat im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens Kenntnis von  Arbeitgebenden, deren Betrieb  nicht plangenehmigungspflichtig ist, weist  er sie dar  -  auf hin, dass sie die Vorschriften über den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicher  -  heit der Arbeitnehmenden nach der Arbeits- und Unfallversicherungsgesetzgebung  einzuhalten haben und eine Planbegutachtung gemäss Art. 60 der Bundesverordnung  über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Un  -  fallverhütung, VUV) vom 19. Dezember 1983  1  )   durch das AWA verlangen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Organisation
                            1  Der   Gemeinderat   meldet   dem  AWA  die   mit   der   Durchführung   seiner  Aufgaben  betrauten Personen oder Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Weitere Vollzugsvorschriften
§ 5 Plangenehmigungs- und Planbegutachtungsgesuche
                            1  Plangenehmigungs- und  Planbegutachtungsgesuche sind dem AWA im Doppel ein  -  zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Gesuche, Anzeigen
                            1  Bewilligungs- und Genehmigungsgesuche sowie Anzeigen wegen Nichtbefolgung  der Arbeitsgesetzgebung und gestützt darauf erlassene Verfügungen sind dem AWA  einzureichen, wenn gemäss den eidgenössischen Vorschriften nichts anderes gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  832.30
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Gebühren
§ 7 Arbeitszeitbewilligungen
                            1  Für   die   Bearbeitung   von   Gesuchen   um   Erteilung   von  Arbeitszeitbewilligungen  werden folgende Gebühren erhoben:  a)  *  bis 50 Arbeitsstunden  Fr. 70.–  b)  *  von 51 bis 100 Arbeitsstunden  Fr. 100.–  c)  *  von 101 bis 500 Arbeitsstunden  Fr. 150.–  d)  *  ...  e)  *  ...  f)  *  ...  g)  *  für je weitere 500 Arbeitsstunden erhöht sich die Gebühr um Fr.  50.–, höchs  -  tens aber bis Fr. 500.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Bei Projekten mit mehreren einbezogenen Betrieben kann die Auftraggeberin be  -  ziehungsweise   der  Auftraggeber   eine   kombinierte  Arbeitszeitbewilligung   für   alle  diese   Betriebe   beantragen.   Die   Gebühr   gemäss  Absatz  1   wird   entsprechend   dem  Mehraufwand auf maximal Fr. 1'000.– erhöht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bearbeitung von Gesuchen, die nicht früher als eine Woche vor Inanspruch  -  nahme der Bewilligung eingereicht werden, wird zusätzlich zur Gebühr gemäss Ab  -  satz 1 eine Pauschale  von Fr. 100.– erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf die zusätzliche Pauschale gemäss Absatz 2 kann verzichtet werden, wenn be  -  sondere Umstände dies rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Plangenehmigungen
                            1  Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens werden je nach Arbeitsaufwand Ge  -  bühren  von Fr. 150.– bis 10'000.– erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Betriebsbewilligungen
                            1  Für Betriebsbewilligungen wird eine Gebühr erhoben, die 50–75 % der Plangeneh  -  migungsgebühr entspricht, im Minimum Fr. 75.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Beschäftigung Jugendlicher
                            1  Bewilligungen   zur   Beschäftigung   Jugendlicher   gemäss   der   Bundesverordnung   5  zum  Arbeitsgesetz   (Jugendarbeitsschutzverordnung,  ArGV   5)   vom   28.   September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007  1  )   sind unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Besondere Fälle
                            1  Wird ein Gesuch vor Erteilung der Bewilligung oder Plangenehmigung zurückge  -  zogen oder wird es abgelehnt, kann die Gebühr, falls es die Umstände rechtfertigen,  herabgesetzt oder erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  822.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden nach Erteilung der Bewilligung oder Plangenehmigung Änderungen bean  -  tragt, wird für deren Bearbeitung je nach Aufwand eine Gebühr erhoben, im Mini  -  mum Fr. 50.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Einigungsamt
§ 12 Inhalt und Bekanntgabe des Begehrens beziehungsweise der Anzeige
                            1  Das Begehren beziehungsweise die Anzeige gemäss § 15 Abs. 1 EG ArR ist im  Doppel einzureichen und hat mindestens zu enthalten:  a)  die Darlegung des Sachverhalts,  b)  Antrag und Begründung,  c)  die Bezeichnung der Parteien und deren Vertreterinnen oder Vertreter inklusi  -  ve deren Adressen,  d)  die Zahl der im betreffenden Betrieb Tätigen,  e)  die Zahl der am Streite Beteiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteien sind vom Inhalt des Begehrens beziehungsweise der Anzeige sofort in  Kenntnis zu setzen. Es ist Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellung  -  nahme zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Ausstand
                            1  Das DVI entscheidet über Begehren wegen Befangenheit der Präsidentin oder des  Präsidenten und der Mitglieder des Einigungsamts, das Einigungsamt über Begehren  wegen Befangenheit von Sachverständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Eröffnung des Entscheids oder des Schiedsspruchs
                            1  Der Entscheid oder der Schiedsspruch ist, wenn möglich, den Parteien mündlich zu  eröffnen und anschliessend in jedem Fall schriftlich und begründet zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Entschädigung
                            1  Die   Präsidentin   oder   der   Präsident   des   Einigungsamts   erfüllt   diese  Aufgabe   im  Rahmen ihrer beziehungsweise seiner hauptamtlichen Tätigkeit als Präsidentin be  -  ziehungsweise Präsident des Bezirksgerichts und erhält dafür keine zusätzliche Ent  -  schädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sich nach den für die Bezirksgerichte geltenden Ansätzen gemäss Dekret über die  Entschädigung   der   nebenamtlichen   Richterinnen   und   Richter   vom   21.   September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  155.560
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigung der Auskunftspersonen und Sachverständigen richtet sich nach  den  Ansätzen   gemäss   Dekret   über   die   Verfahrenskosten   (Verfahrenskostendekret,  VKD) vom 24.  November 1987  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schlussbestimmung
§ 16 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§  12–15 am 1.  September 2012 in Kraft.  Die §§  12–15 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.  Aarau, 23. Mai 2012  Regierungsrat Aargau  Landammann  H  OCHULI  Staatsschreiber  G  RÜNENFELDER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  221.150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2015 § 7 Abs. 1, lit. a) geändert 2014/6-18
05.11.2014 01.01.2015 § 7 Abs. 1, lit. b) geändert 2014/6-18
05.11.2014 01.01.2015 § 7 Abs. 1, lit. c) geändert 2014/6-18
05.11.2014 01.01.2015 § 7 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2014/6-18
05.11.2014 01.01.2015 § 7 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2014/6-18
05.11.2014 01.01.2015 § 7 Abs. 1, lit. f) aufgehoben 2014/6-18
05.11.2014 01.01.2015 § 7 Abs. 1, lit. g) geändert 2014/6-18
05.11.2014 01.01.2015 § 7 Abs. 1 bis eingefügt 2014/6-18
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle