Regierungsratsverordnung über einführende Massnahmen über die Raumplanung --> 414.11 (414a)
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Regierungsratsverordnung über einführende Massnahmen über die Raumplanung --> 414.11

1 SR 700
2 GS 25.65, SGS 414
3 GS 23.607, SGS 400
45 - 1.1.1991 Vom 18. Dezember 1979 GS 27.272 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 36 Absatz
2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979
1 über die Raumplanung (RPG), be- schliesst:
§ 1
1 Für den Landschaftsschutz und zur Erhaltung von Erholungsräumen werden die provisorischen Schutzgebiete B und C gemäss der Verordnung vom 6. Februar
1973 2 betreffend den Vollzug des Bundesbeschlusses über dringliche Mass- nahmen auf dem Gebiete der Raumplanung in den Gemeinden Augst, Bott- mingen, Ettingen, Oberdorf (Breiten) und Schönenbuch als Planungszonen ge- mäss Artikel 27 RPG bezeichnet.
2 Diese Planungszonen sind in den Plänen enthalten, welche mit der Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesbeschlusses über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung erstellt worden sind.
§ 2
1 Zur Erhaltung wertvoller Ortsbilder werden in den rechtskräftigen Kernzonen und dort, wo keine Kernzonen ausgeschieden wurden, in Gebieten mit Kernzonen- charakter der ganze oder teilweise Abbruch, wesentliche Veränderungen sowie Restaurierung von Bauten der Bewilligungspflicht unterstellt.
2 Das Verfahren richtet sich nach den für die Erteilung einer Baubewilligung gel- tenden Bestimmungen des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 3 .

§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.

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