Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
                            Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch  Personen im Ausland (TG BewG)  vom 28. September 1987 (Stand 19. November 1997)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Allgemeines
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 16.  Dezember 1983  über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 2 Zusätzlicher kantonaler Bewilligungsgrund
                            1  Der   Erwerb   eines   Grundstückes,   welches   als   Hauptwohnung   im   Sinne   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes dient, wird bewilligt.
§ 3 Kantonale Behörden
                            1  Zuständig im Sinne von Art.  15  Abs.  1 des Bundesgesetzes sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  als Bewilligungsbehörde das Departement für Inneres und Volkswirtschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  als beschwerdeberechtigte Behörde das Departement für Justiz und Sicherheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  als Beschwerdeinstanz das Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kommunale Behörden
                            1  Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, auf Ersuchen der in §  3 genannten Behör  -  den Auskünfte zu erteilen oder Kontrollfunktionen wahrzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gesuche
                            1  Gesuche um Erteilung der Bewilligung sind schriftlich und begründet bei der Be  -  willigungsbehörde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche um Feststellung, dass ein bestimmtes Grundstücksgeschäft der Bewilli  -  gungspflicht   nicht   untersteht,   sind   schriftlich   und   begründet   beim   zuständigen  Grundbuchamt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Eröffnung des Entscheides
                            1  Die Bewilligungsbehörde hat ihren Entscheid gleichzeitig dem Gesuchsteller, der  beschwerdeberechtigten Behörde, dem Gemeinderat am Ort der gelegenen Sache  und dem Grundbuchamt mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  211.412.41
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 ...
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung durch  den Bundesrat auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1)  Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 1987, Seite 1184.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Bundesrat genehmigt am 12. Januar 1988, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  28.09.1987  01.01.1988  Erstfassung  42/1987