Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (TG BewG) vom 28. September 1987 (Stand 19. November 1997)
§ 1 Allgemeines
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
1 )
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§ 2 Zusätzlicher kantonaler Bewilligungsgrund
1 Der Erwerb eines Grundstückes, welches als Hauptwohnung im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes dient, wird bewilligt.
§ 3 Kantonale Behörden
1 Zuständig im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes sind:
1. * als Bewilligungsbehörde das Departement für Inneres und Volkswirtschaft;
2. * als beschwerdeberechtigte Behörde das Departement für Justiz und Sicherheit;
3. als Beschwerdeinstanz das Verwaltungsgericht.
§ 4 Kommunale Behörden
1 Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, auf Ersuchen der in § 3 genannten Behör - den Auskünfte zu erteilen oder Kontrollfunktionen wahrzunehmen.
§ 5 Gesuche
1 Gesuche um Erteilung der Bewilligung sind schriftlich und begründet bei der Be - willigungsbehörde einzureichen.
2 Gesuche um Feststellung, dass ein bestimmtes Grundstücksgeschäft der Bewilli - gungspflicht nicht untersteht, sind schriftlich und begründet beim zuständigen Grundbuchamt einzureichen.
§ 6 Eröffnung des Entscheides
1 Die Bewilligungsbehörde hat ihren Entscheid gleichzeitig dem Gesuchsteller, der beschwerdeberechtigten Behörde, dem Gemeinderat am Ort der gelegenen Sache und dem Grundbuchamt mitzuteilen.
1) SR 211.412.41
§ 7 ...
1 )
§ 8 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung durch den Bundesrat auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
2 )
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1) Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 1987, Seite 1184.
2) Vom Bundesrat genehmigt am 12. Januar 1988, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1988.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 28.09.1987 01.01.1988 Erstfassung 42/1987
§ 3 Abs. 1, 1. 18.11.1997 19.11.1997 geändert -
§ 3 Abs. 1, 2. 18.11.1997 19.11.1997 geändert -
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