Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung im Kanton Aargau
                            Gesetz  über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-  und Invalidenversicherung im Kanton Aargau  (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG)  Vom 26. Juni 2007 (Stand 1. Januar 2017)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 39 der Kantonsverfassung sowie die Art. 10 Abs.  2, 11 Abs.  2, 14 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und  Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006  1  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Ergänzungsleistungsgesetz  -  gebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anerkannte Ausgaben
                            1  Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in  Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:  a)  als Tagestaxe gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. maximal Fr. 200.– bei stationären Pflegeeinrichtungen oder Spitälern;
                            der Regierungsrat legt die effektiv anwendbare Tagestaxe durch Verord  -  nung fest,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. * Fr. 102.– bei stationären Einrichtungen für erwachsene Menschen mit
                            Behinderungen, wenn Bezügerinnen und Bezüger ohne Hilflosenent  -  schädigung oder einer leichten Hilflosenentschädigung betroffen sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                3. * Fr. 136.– bei stationären Einrichtungen für erwachsene Menschen mit
                            Behinderungen, wenn Bezügerinnen und Bezüger einer mittleren oder  schweren Hilflosenentschädigung betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  831.30  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  als persönliche Auslagen gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. * 23 % des allgemeinen Lebensbedarfs gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
                            ELG bei Personen in stationären Pflegeeinrichtungen oder Spitälern,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. * 27 % des allgemeinen Lebensbedarfs gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
                            ELG bei Personen in stationären Einrichtungen für erwachsene Men  -  schen mit Behinderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tagestaxe gemäss Absatz 1 lit. a Ziff. 1 umfasst nur die Kosten für Unterkunft,  Verpflegung und Betreuung. Sie erhöht sich um die Patientenbeteiligung gemäss  §  14a Abs. 1 des Pflegegesetzes (PflG) vom 26. Juni 2007  1  )   sowie die jeweiligen  Leistungen der Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Militär- oder Unfallversiche  -  rung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a * Vermögensverzehr
                            1  Der als Einnahme anzurechnende Vermögensverzehr wird bei Altersrentnerinnen  und -rentnern in Heimen oder Spitälern auf einen Fünftel festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Krankheits- und Behinderungskosten
                            1  Der Anspruch auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten gemäss  Art.  14 Abs. 1 lit. a–f ELG besteht im Umfang einer wirtschaftlichen und zweck  -  mässigen Leistungserbringung. Einzelheiten regelt der Regierungsrat durch Verord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Höchstbeträge für Krankheits- und Behinderungskosten gelten die in Art. 14  Abs. 3–5 ELG festgesetzten Ansätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verrechnungsverbot
                            1  Die Ergänzungsleistungen dürfen nicht mit geschuldeten öffentlichen Abgaben ver  -  rechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kantonale Ausgleichskasse; Berichterstattung und Information
                            1  Die Durchführung dieses Gesetzes wird der kantonalen Ausgleichskasse übertra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Ausgleichskasse erstattet über die Ergänzungsleistungen jährlich Be  -  richt, legt die Jahresrechnung vor und sorgt für eine angemessene Information der  möglichen anspruchsberechtigten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Gemeindezweigstellen
                            1  Die Mitwirkung der Gemeindezweigstellen richtet sich sinngemäss nach der Ge  -  setzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Gemeinden haben  die Vollzugskosten ihrer Zweigstelle zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  301.200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Gesuchseinreichung und Entscheid
                            1  Gesuche um Gewährung einer Ergänzungsleistung sind der Gemeindezweigstelle  am Wohnsitz der gesuchstellenden Person oder direkt bei der kantonalen Ausgleichs  -  kasse einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Ausgleichskasse entscheidet über das Gesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise  nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie  -  rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 26. Juni 2007  Präsident des Grossen Rats  S  CHÖNI  Protokollführer  i.V.  O  MMERLI  Datum der Veröffentlichung: 27. August 2007  Ablauf der Referendumsfrist: 26. November 2007  Inkrafttreten: 1. Januar 2008  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RRB vom 7. November 2007 (AGS 2007 S. 341)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                28.06.2011 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. a), 2. geändert 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. a), 3. geändert 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. b) geändert 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. b), 1. eingefügt 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. b), 2. eingefügt 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 2 Abs. 2 geändert 2012/7-01
13.09.2016 01.01.2017 Ingress geändert 2016/7-13
13.09.2016 01.01.2017 § 2a eingefügt 2016/7-13
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Ingress  13.09.2016  01.01.2017  geändert  2016/7-13