Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an den Neubau der gewerblichen Berufsschule St.Gallen
Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an den Neubau der gewerblichen Berufsschule St.Gallen vom 4. Juli 1971 (Stand 4. Juli 1971) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 15. Dezember 1970
1 Kenntnis ge - nommen und erlässt in Anwendung von Art. 31 und 33 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzge - bung über die Berufsbildung vom 19. Mai 1968
2 als Beschluss: 3 Ziff. 1
1 Der Staat leistet der politischen Gemeinde St.Gallen an die auf Fr. 20 421 346.– veranschlagten beitragsberechtigten Kosten des Neubaus der gewerblichen Berufs - schule St.Gallen einen Beitrag von 32 Prozent, höchstens aber Fr. 6 534 830.–. Ziff. 2
1 Der Kredit wird dem Konto «Zu tilgende Aufwendungen, 15jährige Tilgungsfrist
1972 bis 1986» belastet. Ziff. 3
1 Über die Bewilligung allfälliger Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
1 ABI 1970, 1616.
2 nGS 5, 382 (aufgehoben); siehe nunmehr Art. 45 ff. des EG-BB, sGS 231.1 .
3 nGS 7, 681. Vom Grossen Rat erlassen am 5. Mai 1971; in der Volksabstimmung angenom - men worden und rechtsgültig geworden am 4. Juli 1971; in Vollzug ab 4. Juli 1971.
Ziff. 4
1 Dienen die Schulräume nicht während 30 Jahren der beruflichen Ausbildung, so sind für jedes fehlende Jahr 3 Prozent des Staatsbeitrages zurückzuerstatten. Ziff. 5
1 Dieser Beschluss untersteht gemäss Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967
4 dem obligatorischen Finanzreferendum.
4 Ursprüngliche Fassung, nGS 5, 247 (sGS 125.1 ).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 7, 681 04.07.1971 04.07.1971 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
04.07.1971 04.07.1971 Erlass Grunderlass 7, 681
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