Vereinbarung betreffend Kindergartenzuteilung bei Wohnortwechsel zwischen dem Kanton... (412.450)
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Vereinbarung betreffend Kindergartenzuteilung bei Wohnortwechsel zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Gemeinde Riehen

Vereinbarung betreffend Kindergartenzuteilung bei Wohnortwechsel zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Gemeinde Riehen Vom 20. Juli / 10. August 1999 Infolge der Übernahme der Kindergärten in den Landgemeinden vom Kanton Basel-Stadt durch die Landgemeinden vereinbaren

1. der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, und

2. die Einwohnergemeinde Riehen, vertreten durch den Gemeinderat,

gestützt auf die Änderung des Schulgesetzes des Kantons Basel- Stadt vom 10. Mai 1995
1) , was folgt: Grundsatz

§1. Bei einem Wohnsitzwechsel von Basel nach Riehen oder umge-

kehrt haben die Eltern eines Kindes die Möglichkeit, bei Vorliegen be- sonderer Gründe, beim Kindergarten-Rektorat des abgebenden Wohnortes zu beantragen, dass ihr Kind bis zum Ende des laufenden Kindergartenjahres im bisherigen Kindergarten verbleiben kann.
2 Wird ein Kind von einer Tagesmutter oder in einem Tagesheim be- treut, so richtet sich die Kindergartenzuteilung nach dem Tagesaufent- haltsort des Kindes. Bewilligung

§2. Das Kind muss zur Zeit des Antrages der Eltern bereits in den

Kindergarten eingetreten sein.
2 Bis zu drei Monaten vor Ende des laufenden Kindergartenjahres kann ein Kind ohne Bewilligung im ursprünglichen Kindergarten ver- bleiben. Ansonsten hat ein schriftlicher und begründeter Antrag an das Rektorat des abgebenden Kindergartens zu erfolgen. Dieses entschei- det nach Rücksprache mit dem übernehmenden Rektorat unter Be- rücksichtigung der persönlichen Situation endgültig und ohne Kosten- folge für die Eltern.
3 Die Bewilligung kann nur bis zur Beendigung des laufenden Kinder- gartenjahres erteilt werden. Kosten

§3. Zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde

Schlussbestimmungen

§4. Diese Vereinbarung tritt per Schuljahr 1999/2000 in Kraft.

2)
2 Sie kann, frühestens per Ende Schuljahr 2000/2001, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Schuljahres schriftlich gekündigt werden.
3 Schriftliche Änderungen im gegenseitigen Einvernehmen sind jeder- zeit möglich. Der Gemeindeverwalter: Dr. André Grotsch Basel, den 20. Juli 1999 Im Namen des Regierungsrates Der Vizepräsident: Stefan Cornaz Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss Riehen, den 10. August 1999 Namens der Einwohnergemeinde Riehen, der Gemeinderat Riehen Der Präsident: Michael Raith Der Gemeindeverwalter: Dr. André Grotsch
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