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Beschluss des Regierungsrates betreffend Organisation der Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten im Kanton Basel-Stadt

Beschluss des Regierungsrates betreffend Organisation der Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten im Kanton Basel-Stadt Vom 16. August 1977 Der Regierungsrat, gestützt auf die §§ 26 und 54 des Gesetzes betref- fend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976, beschliesst: I. Leitung und Aufgaben Die Leitung aller die Grossschiffahrt betreffenden Angelegenheiten sowie die Verwaltung der baselstädtischen Rheinhafenanlagen gemäss Gesetz vom 13. November 1919 liegen dem zuständigen Departement ob. II. Rheinschiffahrtsdirektion Basel
1 Dem zuständigen Departement wird unterstellt die Rheinschiffahrts- direktion Basel. Ihr fallen folgende Aufgaben zu:

1. Besorgung der Sekretariatsgeschäfte für das zuständige Departe-

ment; Ausfertigung der Korrespondenzen und Berichte, Kassen- führung, Protokollführung in den Sitzungen der Rheinschiffahrts- kommission und Delegation
1) , Registratur und Archiv.

2. Vorbereitung der Vorlagen an den Regierungsrat nach den allge-

meinen Weisungen des Vorstehers.

3. Studium und Erhebungen über die weitere Ausgestaltung der

Schiffahrt.

4. Studium des Ausbaus und Verwendung der bestehenden und zu-

künftigen Hafenanlagen nach ihrer kommerziellen und verkehrs- technischen Seite.

5. Verhandlungen mit Schiffahrtsvereinen und Interessenten, Bahn-

verwaltungen usw. nach den Weisungen des Vorstehers.

6. Antragstellung an den Vorsteher in bezug auf Massnahmen zur

Förderung der Schiffahrt.

7. Prüfung der Vorlagen, welche die Schiffahrt betreffen, von andern

Departementen.

8. Vertretung des zuständigen Departements in der Baukommission,

Elektrizitätskommission und in der Kommission für Handel und Industrie, sofern nicht der Vorsteher selbst die Vertretung über-
III.
2) Rheinschiffahrtskommission
1 Zur Vorberatung und Begutachtung wichtiger Fragen der Gross- schifffahrt auf dem Rhein besteht die Rheinschifffahrtskommission. Das Präsidium wird in der Regel von dem für die Rheinschifffahrt zu- ständigen Mitglied des Regierungsrates wahrgenommen. Die Kommis- sion besteht ausserdem aus 9–13 Mitgliedern, welche die mit Fragen der Grossschifffahrt befassten Behörden sowie die Hafenwirtschaft vertreten. Die Mitglieder werden durch den Regierungsrat gewählt. Die Amtsperiode beträgt jeweils vier Jahre.
2 Der Vorsteher des zuständigen Departements kann, wenn es sich um die Beurteilung technischer Fragen handelt, auch eine Delegation der Kommission zur Beratung beiziehen. Der Direktor der Rheinschiff- fahrtsdirektion nimmt an allen Sitzungen mit beratender Stimme teil und stellt deren Protokollierung sicher. IV. Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er ersetzt den Beschluss des Re- gierungsrates betreffend die Organisation der Schiffahrtsdirektion des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1941.
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