Vollziehungsverordnung zum Gesetz vom 3. Juni 1982 über Sammlungen in der Öffentlich... (561.810)
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Vollziehungsverordnung zum Gesetz vom 3. Juni 1982 über Sammlungen in der Öffentlichkeit

Vollziehungsverordnung zum Gesetz vom 3. Juni 1982 über Sammlungen in der Öffentlichkeit (Kollektierverordnung) Vom 17. August 1982 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt au f § 7 des Ge- setzes vom 3. Juni 1982 über Sammlungen in der Öffentlichkeit (Kol- lektiergesetz) sowie auf das Gesetz vom 9. März 1972 über die Verwal- tungsgebühren, erlässt folgende Verordnung: Geltungsbereich

§1.

1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf alle Sammlungen in der Öffentlichkeit, die im Kantonsgebiet zu einem wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck veranstaltet werden.
2 Auf Sammlungen im geschlossenen Kreis, namentlich innerhalb von Vereinen oder Religionsgemeinschaften, sowie auf Sammlungen in der Öffentlichkeit für politische Zwecke findet die Verordnung keine An- wendung. Gleiches gilt für Sammelaktionen, die überwiegend privaten Interessen dienen und als solche unter das Bettelverbot fallen. Begriff der Sammlung

§2.

2) Als Sammlung im Sinne des Kollektiergesetzes gilt die direkte oder indirekte Aufforderung an die Öffentlichkeit mittels Sammelli- sten, Werbebriefen, Aufrufen usw., für einen wohltätigen oder gemein- nützigen Zweck Geld oder Naturalien zu spenden.
2 Den Sammlungen sind gleichgestellt: a) das Angebot von Waren, Abzeichen oder Leistungen anderer Art, wenn aus den Umständen oder der Preisbestimmung hervorgeht, dass es sich nicht um ein gewöhnliches, nach kaufmännischen Grundsätzen durchgeführtes Geschäft handelt, und wenn darauf hingewiesen wird, dass der Ertrag ganz oder teilweise für einen wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck bestimmt ist; b) Veranstaltungen, bei deren Ankündigung darauf hingewiesen wird, dass der Ertrag ganz oder teilweise einem wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck zugeführt wird; c) die Aufforderung zum Abschluss von Rechtsgeschäften anderer Art, deren Ertrag ganz oder teilweise einem wohltätigen oder ge- meinnützigen Zweck dienen soll.
Vollzugs- und Bewilligungsbehörden

§3. Zuständig für den Vollzug des Gesetzes, insbesondere die Ertei-

lung der Sammelbewilligung sind: a) für Sammlungen im ganzen Kantonsgebiet oder im Gebiet der Stadt Basel die Abteilung Administrative Dienste des Polizei- und Militärdepartements; b) für Sammlungen ausschliesslich im Gebiet einer Landgemeinde die betreffende Gemeindeverwaltung. Bewilligungsgesuche

§4. Gesuche um Erteilung einer Sammelbewilligung sind minde-

stens 14 Tage vor Beginn der Sammlung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen und haben Auskunft zu geben über Zweck, Dauer und Art der Sammlung sowie über den Veranstalter und die für die Durch- führung der Sammlung verantwortlichen Personen. Bewilligung

§5. Die Sammelbewilligung wird gebührenfrei erteilt. Sie enthält

Angaben über den Veranstalter und den Zweck der Sammlung, die Dauer der Bewilligung sowie allfällige Auflagen und Bedingungen.
2 Auf Sammellisten wird bei der Bewilligungserteilung ein amtlicher Stempelaufdruck angebracht, der das Bestehen und die Dauer der Be- willigung bescheinigt. Dauer der Bewilligung

§6. Bewilligungen für Sammlungen auf öffentlichen Strassen oder

Plätzen werden für die Dauer von ein bis zwei Tagen, für andere Samm- lungen für eine Dauer von höchstens zwei Monaten erteilt. Die Bewilli- gungsbehörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen.
2 Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen Dauerbewilligungen erteilen. Beschränkungen sonderer Genehmigung des Erziehungsdepartementes zu öffentlichen Sammlungen beigezogen werden.
2 Das Sammeln in Gebäuden der öffentlichen Verwaltung ist ohne be-
Rechtsmittel

§8. Gegen den Entscheid über ein Bewilligungsgesuch, den Inhalt

einer erteilten Bewilligung sowie gegen andere Verfügungen der Be- willigungsbehörde kann nach den allgemeinen Bestimmungen an das Polizei- und Militärdepartement bzw. bei Entscheiden einer Gemein- deverwaltung an den betreffenden Gemeinderat rekurriert werden. Schlussbestimmungen

§9. Diese Verordnung ersetzt die Kollektierverordnung vom 21. De-

zember 1946. Sie ist zu publizieren und wird sofort wirksam.
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