Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau
Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau * (Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG) Vom 4. Juli 2006 (Stand 1. Januar 2017) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 27, 36 Abs. 2 und 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung, Art. 75 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Be - völkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) vom 4. Oktober 2002 1 ) , Art. 4 Abs. 1 und
2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 6. Oktober 1966 2 ) sowie Art. 54 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) vom 8. Oktober
1982 3 ) , beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1 Zweck
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung in den Bereichen des Bevölkerungsschutzes und des Zivilschutzes, des Kulturgüterschutzes sowie der wirtschaftlichen Landesversorgung. *
2 Es regelt die Organisation und die Zuständigkeiten sowie die Aufgaben und deren Finanzierung von Kanton und Gemeinden.
1) SR 520.1
2) SR 520.3
3) SR 531 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
§ 2 Begriffe
1 Katastrophen sind natur- oder zivilisationsbedingte Schadenereignisse beziehungs - weise schwere Unglücksfälle, die so viele Schäden und Ausfälle verursachen, dass die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordert sind.
2 Notlagen sind Situationen, die aus einer gesellschaftlichen Entwicklung oder einem technischen Ereignis entstehen und mit den ordentlichen Abläufen nicht wirkungs - voll bewältigt werden können, weil sie die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordern.
3 Schwere Mangellagen sind Mengenprobleme an lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen, die über eine bestimmte Zeit hinaus landesweit eine normale Ver - sorgung nicht mehr zulassen.
4 Der bewaffnete Konflikt ist ein Ereignis, das die Bevölkerung, deren Lebensgrund - lagen und Kulturgüter durch Waffen- und Gewalteinwirkung aufgrund militärischer Einsätze gefährdet und die Existenz in Frage stellt.
5 Grossereignisse sind Ereignisse, zu deren Bewältigung zusätzliche Kräfte erforder - lich sind, die über die alltäglichen Ressourcen hinausgehen. Grossereignisse erfor - dern eine Unterstützung und ein Zusammenwirken mehrerer Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes, bleiben jedoch überschaubar. *
2. Bevölkerungsschutz
2.1. Aufgaben und Verantwortung des Kantons
§ 3 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat trägt die Verantwortung für den Bevölkerungsschutz.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Bezeichnung der Bevölkerungsschutzregionen nach Anhörung der Gemein - den, b) Bezeichnung der kantonalen Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz und deren Aufgaben, c) Sicherstellung der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit in ausserordentlichen Lagen, d) Regelung der Warnung und Alarmierung, e) Information der Bevölkerung und Behörden über Gefährdungen, Schutzmög - lichkeiten und Schutzmassnahmen, e ) * Ausrufung und Erklärung der Beendigung einer Katastrophe oder einer Notla - ge, f) * Erlass der notwendigen Anordnungen zur Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten im Rahmen seiner Zuständigkeit,
g) Schaffung der notwendigen Führungsstrukturen und Führungseinrichtungen, h) Ernennung eines Kantonalen Führungsstabs (KFS), i) Bildung eines Kantonalen Katastrophen Einsatzelements (KKE), k) * Sicherstellung einer umfassenden Gefährdungsanalyse in Zusammenarbeit mit dem Bund und Anordnung der daraus erforderlichen Massnahmen, l) Regelung und Sicherstellung der Aus- und Weiterbildung der Führungsorgane, m) * Entscheid über Einsatz und Koordination aller für die Bewältigung von Gross - ereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten notwendigen kantonalen Dienste und Organisationen sowie der selbständigen Staatsanstalten und der privaten Organisationen, n) * Das KKE wird organisatorisch dem zuständigen Departement zugeordnet. Dieses ist für die Wahl der Kommandantin beziehungsweise des Kommandan - ten zuständig.
3 Der Regierungsrat kann eine Gemeinde zur Zusammenarbeit innerhalb der gemäss Absatz 2 lit. a bezeichneten Bevölkerungsschutzregion verpflichten.
4 Er regelt die Zusammenarbeit mit Bund, Gemeinden, den anderen Kantonen und dem grenznahen Ausland. Er kann zu diesem Zwecke internationale oder interkanto - nale Verträge abschliessen. Die Genehmigung des Grossen Rats gemäss § 82 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung entfällt.
5 Der Regierungsrat ist bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten befugt, alle für die Hilfeleistung erforder - lichen materiellen Mittel einzusetzen sowie die finanziellen Mittel für dringende Massnahmen zur Hilfeleistung bereitzustellen. Er gibt dazu Budgetmittel und Ver - pflichtungskredite vorzeitig frei. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. *
6 Bei bewaffneten Konflikten vollzieht der Regierungsrat die Aufträge des Bundes und erlässt die entsprechenden Regelungen.
§ 4 Kantonaler Führungsstab *
1 Der KFS ist das Führungsinstrument des Regierungsrats. Bei Grossereignissen, Ka - tastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten informiert und berät er den Regierungsrat, schlägt Massnahmen vor und vollzieht die Entschei - de des Regierungsrats. *
2 Er bezeichnet die Einsatzleitung bei Katastrophen, Notlagen und schweren Man - gellagen.
3 Er arbeitet mit Fach- und Bundesstellen sowie mit den Organen der Armee zusam - men.
4 Er berät den Regierungsrat in allen weiteren Fragen des Bevölkerungsschutzes.
5 Er kann den Regionalen Führungsorganen (RFO) Planungsaufträge und Aufträ - ge zur Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Man - gellagen und bewaffneten Konflikten erteilen. *
6 Gemäss den Vorgaben der für den Zivilschutz zuständigen Stelle werden für die Zi - vilschutzorganisationen Leistungsaufträge und Leistungsprofile erarbeitet und ver - einbart. *
§ 5 Kantonales Katastrophen Einsatzelement *
1 Das KKE leistet bei Bedarf oder auf Anordnung des Regierungsrats oder des KFS Hilfe und Unterstützung zu Gunsten betroffener Gemeinden oder Regionen sowie im Rahmen ausserkantonaler Hilfe. *
2 Es hat den Status einer kantonalen Zivilschutzorganisation.
3 Die Aufwendungen für den Betrieb und den Unterhalt des KKE gehen zu Lasten des Kantons. Die Kosten der auf Gesuch Dritter geleisteten Einsätze können diesen in Rechnung gestellt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Ver - ordnung. *
§ 6 Kantonales Personal
1 Bei Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen ist das Personal des Kantons und der selbstständigen staatlichen Institutionen zum Einsatz verpflichtet, soweit dies nach der Personalgesetzgebung seinen Fähigkeiten entspricht und zu - mutbar ist.
§ 7 Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz
1 Die Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz ist gemäss den Vorgaben des Regierungsrats zuständig für die Bildung und Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Führungsstrukturen.
2 Sie sorgt für die Umsetzung der vom Regierungsrat abgeschlossenen interkantona - len und internationalen Verträge über die Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz.
§ 8 Versicherung und Entschädigung
1 Der Regierungsrat regelt die Versicherung und die Entschädigung der Mitglieder des KFS sowie der Personen, die für den Kanton im Einsatz waren und nicht ander - weitig entschädigt wurden.
2.2. Aufgaben und Verantwortung der Gemeinden
§ 9 Gemeinden
1 Die Gemeinderäte tragen die Verantwortung für den Bevölkerungsschutz in ihrer Gemeinde. Sie erfüllen diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit den anderen Gemein - den der jeweiligen Bevölkerungsschutzregion.
2 Die Gemeinden haben insbesondere folgende Aufgaben: a) * Sicherstellung der Gemeinde- und Verwaltungstätigkeit bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten, b) Bildung von gemeinsamen Regionalen Führungsorganen innerhalb der Bevöl - kerungsschutzregion entsprechend der gewählten Form der Zusammenarbeit, c) Sicherstellung der Information der Bevölkerung und Behörden über Gefähr - dungen, Schutzmöglichkeiten und Schutzmassnahmen, d) Regelung der Warnung und Alarmierung, e) * Sicherstellung einer regionalen Gefährdungsanalyse gemäss den Vorgaben des Kantons, f) Erlass der notwendigen Anordnungen zur Bewältigung von Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten im Rahmen ih - rer Zuständigkeit, g) Entscheid über Einsatz und Koordination aller für die Bewältigung von Kata - strophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten not - wendigen kommunalen und regionalen Dienste und Organisationen sowie der privaten Organisationen, h) Überörtliche Hilfeleistung.
3 Die Gemeinderäte sind bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten verpflichtet, alle für die Hilfeleistung er - forderlichen materiellen und personellen Mittel einzusetzen sowie die finanziellen Mittel für Sofortmassnahmen zur Hilfeleistung bereitzustellen. *
§ 10 Regionales Führungsorgan
1 Die RFO sind das Führungsinstrument der Gemeinden in den Bevölkerungsschutz - regionen. Bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten informieren und beraten sie die Gemeinderäte, schlagen Massnahmen vor und vollziehen die Entscheide der Gemeinderäte. *
2 Sie arbeiten mit dem KFS und der kantonalen Koordinationsstelle für Bevölke - rungsschutz zusammen.
3 Sie sind verpflichtet, die vom Kanton angebotene Aus- und Weiterbildung zu besu - chen. Reise- und Verpflegungskosten sowie andere Entschädigungen gehen zu Las - ten der Gemeinden.
4 Sie können die Partner des Bevölkerungsschutzes bei den Vorbereitungen und der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten beraten. *
5 Die RFO koordinieren die von den Zivilschutzorganisationen (ZSO) umzusetzen - den Leistungsaufträge und Leistungsprofile. Sie berücksichtigen dabei die Vorgaben der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen Stelle. *
2.3. Aufgaben und Verantwortung der Partnerorganisationen
§ 11 Partner des Bevölkerungsschutzes
1 Die Partner des Bevölkerungsschutzes treffen im Rahmen ihrer gesetzlichen Vorga - ben die notwendigen Massnahmen zur Bewältigung von Grossereignissen, Katastro - phen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten. *
§ 12 Koordinierter Sanitätsdienst; Zuständigkeit
1 Das zuständige Departement sorgt unter Aufsicht des Regierungsrats für die Um - setzung des Koordinierten Sanitätsdienstes.
2 Es kann mit Dritten im Bereich des Koordinierten Sanitätsdienstes Leistungsver - einbarungen abschliessen. *
§ 13 Aufgebot
1 Der Regierungsrat kann bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten das im Gesundheitswesen tätige Personal beziehungsweise die in diesem Bereich tätigen Institutionen und Organisationen auf - bieten, soweit diese nicht für die Bedürfnisse der Gemeinden benötigt werden. *
§ 14 Ausbildung
1 Das zuständige Departement sorgt für ein angemessenes Angebot an Aus- und Wei - terbildung für Personen, die gemäss § 13 aufgeboten werden können.
1bis Das zuständige Departement erarbeitet bei Bedarf Einsatzgrundlagen für Betrei - ber kritischer Infrastrukturen und unterstützt diese bei Bedarf mit der Durchführung von Aus- und Weiterbildungen. Die entsprechenden Dienstleistungen werden den Betreibern in Rechnung gestellt. Der Regierungsrat regelt den Vollzug durch Verord - nung. *
2 Der Regierungsrat kann im Bedarfsfall die Pflicht zur Ausbildung einführen. Er re - gelt die Einzelheiten durch Verordnung.
§ 15 Arzt- und Spitalwahl
1 Für die im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes zu behandelnden Personen kann der Regierungsrat die Arzt- und Spitalwahl aufheben. *
2.4. Weitere Bestimmungen
§ 16 Kostentragung durch Dritte
1 Regierungsrat und Gemeinderäte können Dritte, die für Grossereignisse, eine Kata - strophe oder Notlage die Verantwortung zu übernehmen haben, nach Massgabe der allgemeinen Haftungsregeln zur Kostentragung heranziehen, soweit nicht besondere Haftungsregeln vorgehen. *
§ 17 Soforthilfe
1 Bei Vorliegen einer Katastrophe oder Notlage sorgt der Regierungsrat im Rahmen seiner finanzrechtlichen Zuständigkeiten für die Soforthilfe an betroffene Personen.
2 Die Soforthilfe dient der Vermeidung wirtschaftlicher oder sozialer Folgekosten und setzt voraus, dass eine rechtzeitige Hilfe nicht anderweitig erbracht wird und ein weiterer Aufschub der Hilfeleistung nicht mehr möglich ist.
3 Soweit der Kanton im Rahmen der Soforthilfe Leistungen erbringt, für die Dritte einstehen müssten, gehen die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber den Drit - ten von Gesetzes wegen auf den Kanton über.
4 Die zuständigen Organe sind befugt, die erforderlichen Mittel (bewegliche und un - bewegliche Sachen sowie Tiere) gegen Entschädigung zu beschlagnahmen, wenn bei Grossereignissen, Katastrophen oder in Notlagen die öffentlichen Mittel nicht mehr ausreichen und private Mittel nicht auf andere Art zu annehmbaren Bedingungen be - schafft werden können. Der Regierungsrat regelt den Vollzug durch Verordnung. *
§ 18 Verbindlichkeit von Anordnungen
1 Die von den zuständigen Organen im Rahmen der Bewältigung von Grossereig - nissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten erlassenen Anordnungen sind für die Bevölkerung verbindlich. *
3. Zivilschutz
3.1. Organisation und Aufgaben
§ 19 Zivilschutzorganisationen
1 Die Aufgaben des Zivilschutzes werden durch die Gemeinden in regionalen Zivil - schutzorganisationen wahrgenommen. Die Gemeinden stellen die Einsatzbereit - schaft der Zivilschutzorganisationen sicher.
2 Die Zivilschutzregionen entsprechen den Bevölkerungsschutzregionen gemäss § 3 Abs. 2 lit. a. § 3 Abs. 3 gilt sinngemäss.
3 *
§ 20 Strukturen
1 Der Regierungsrat legt nach Anhörung des in der Region für den Zivilschutz zu - ständigen Organs auf der Grundlage der Gefährdungsanalyse durch Verordnung die Organisationsstrukturen, Bestandeszahlen und Mittel der Zivilschutzorganisationen fest.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die für den Zivilschutz zuständige kantonale Stelle.
§ 21 Aufgebot für Einsätze
1 Das Aufgebot von Schutzdienstpflichtigen für Einsätze bei Grossereignissen, Kata - strophen und Notlagen, Instandstellungsarbeiten sowie zu Gunsten der Gemeinschaft liegt in der Kompetenz des in der Region für den Zivilschutz zuständigen Organs. *
2 Der Regierungsrat kann Schutzdienstpflichtige aufbieten: a) * für Einsätze bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen sowie Instand - stellungsarbeiten im Rahmen überörtlicher Hilfeleistung, soweit die Nachbar - schaftshilfe nicht ausreicht, b) für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft in besonderen Fällen, namentlich wenn der Einsatz im Interesse des Kantons liegt, c) zur Hilfeleistung in anderen Kantonen und im grenznahen Ausland.
3 Bei einer Überschreitung der zeitlichen Obergrenze der zulässigen Diensttage bei geplanten Instandstellungsarbeiten oder bei Gemeinschaftseinsätzen wird kein Auf - gebot erteilt. Die für den Zivilschutz zuständige Stelle ordnet an, dass die fraglichen Schutzdienstpflichtigen für die betroffene Dienstart nicht aufgeboten werden bezie - hungsweise dem Aufgebot nicht nachkommen dürfen. Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung. *
3.2. Schutzdienstleistung und Kontrollführung
§ 22 Schutzdienstleistung
1 Die zuständige kantonale Stelle entscheidet über: a) freiwillige Schutzdienstleistung, b) vorzeitige Entlassung, c) überörtliche Zuteilung, d) * Zuteilung in die Personalreserve, e) * Zuteilung in die ZSO, f) * Ausschluss von der Schutzdienstleistung sowie Aufhebung dieses Ausschlus - ses.
2 Der Regierungsrat legt durch Verordnung die Kriterien zur Gesuchsbeurteilung fest.
3 Die aufbietende Stelle bezeichnet die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte für die Beurteilung der Dienstfähigkeit der Schutzdienstpflichtigen.
4 Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Vertrauensärztinnen und Vertrau - ensärzte durch Verordnung.
§ 23 Kontrollführung
1 Die Kontrollführung der Schutzdienstpflichtigen ist im Rahmen der kantonalen Vorgaben Sache des in der Region für den Zivilschutz zuständigen Organs.
2 Die Einwohnerkontrollen melden der für die Kontrollführung zuständigen Stelle unentgeltlich die benötigten Daten.
3 Die zuständige kantonale Stelle sorgt für die Aus- und Weiterbildung der für die Kontrollführung verantwortlichen Personen.
4 Die Kontrollführung der Schutzdienstpflichtigen sowie die Bearbeitung weite - rer Zivilschutzaufgaben erfolgen über die Zentrale Datenbank Zivilschutz des Kantons oder das Personalinformationssystem PISA ZS des Bundes. Die ZSO haben sich an den Kosten der Zentralen Datenbank Zivilschutz anteilmässig zu beteiligen. Der Regierungsrat regelt die Weiterverrechnung dieser Kosten durch Verordnung. *
3.3. Aus- und Weiterbildung
§ 24 Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung
1 Die Grundausbildung dauert zwölf Tage. *
2 Die Zusatzausbildung dauert längstens fünf Tage und richtet sich an den Erforder - nissen der Funktionen aus. *
3 Die Kaderausbildung dauert je nach Funktion fünf bis zwölf Tage. *
4 Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie Weiterbildungskurse werden vom Kanton durchgeführt.
5 Die zuständige kantonale Stelle sorgt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben für das Aufgebot.
6 Freiwillig Schutzdienstleistende absolvieren eine Grundausbildung. Verfügt eine Person bereits über eine gleichwertige Ausbildung, entscheidet die für den Zivil - schutz zuständige Stelle, ob die Person eine Grundausbildung leisten muss. Der Re - gierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung. *
§ 25 Wiederholungskurse
1 Das Aufgebot für die Wiederholungskurse und deren Durchführung für ausgebilde - te Schutzdienstpflichtige ist Sache des in der Region für den Zivilschutz zuständigen Organs.
§ 26 Ausbildungsinfrastruktur
1 Bau, Betrieb, Unterhalt, Ausrüstung und Erneuerung eines Ausbildungszentrums ist Sache des Kantons.
2 Das Ausbildungszentrum kann den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschut - zes, anderen Kantonen sowie Dritten zur Verfügung gestellt werden. Der Aufwand ist in Rechnung zu stellen.
§ 27 Lehrpersonal
1 Der Kanton stellt das für die von ihm durchgeführte Aus- und Weiterbildung benö - tigte Lehrpersonal an.
§ 28 Interkantonale Zusammenarbeit
1 Der Regierungsrat fördert die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen. Er kann dazu interkantonale Verträge abschliessen. Die Genehmigung des Grossen Rats ge - mäss § 82 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung entfällt.
3.4. Material
§ 29 Grundsatz und Ausnahmen
1 Beschaffung, Lagerung und Bewirtschaftung des notwendigen Materials ist Sache des für den Zivilschutz in der Region zuständigen Organs.
2 Nach Anhörung der ZSO legt die zuständige kantonale Stelle in einer Materialliste das standartisierte Material fest. Dabei wird diese von einer paritätischen Arbeits - gruppe in Materialfragen unterstützt. Der Regierungsrat regelt die paritätische Zu - sammensetzung der Arbeitsgruppe durch Verordnung. *
3 Das vom Bund beschaffte und vom Kanton abgegebene Material wird bedarfsge - recht auf die ZSO verteilt. Diese sind nach den Vorgaben der zuständigen kantonalen Stelle verantwortlich für Betrieb, Ersatz und Unterhalt. *
4 Die zuständige kantonale Stelle übernimmt im Hinblick auf die Interoperabilität die Koordination zur gemeinsamen Beschaffung von Material. Sie kann den Auf - wand in Rechnung stellen. *
5 Die zuständige kantonale Stelle führt periodisch Materialkontrollen durch.
6 Das gesamte Material des Zivilschutzes wird in der Zentralen Datenbank Zivil - schutz des Kantons verwaltet. Die ZSO haben sich an den Kosten der Datenbank an - teilmässig zu beteiligen. Der Regierungsrat regelt die Weiterverrechnung dieser Kosten durch Verordnung. *
§ 30 Leihmaterial
1 Das beim Kanton vorhandene Material kann den Partnerorganisationen ausgeliehen werden. Der Aufwand ist in Rechnung zu stellen.
§ 31 Zentraler Materialpool
1 Das vom Bund den ZSO unentgeltlich abgegebene, überzählige Material wird in einen zentralen Materialpool überführt, der vom Kanton verwaltet wird. Das Materi - al wird den ZSO auf Gesuch zur Verfügung gestellt. *
§ 32 Zentrale Reparaturstelle
1 Der Kanton kann eine zentrale Stelle für Reparaturen, Austausch und Ersatzteilbe - schaffungen von Material betreiben.
2 Er kann sich stattdessen auch im Rahmen einer interkantonalen Vereinbarung an ei - ner regionalen Reparaturstelle beteiligen. Die Genehmigung des Grossen Rats ge - mäss § 82 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung entfällt.
3 Der Aufwand der zentralen Reparaturstelle wird der Auftrag gebenden Person oder Stelle in Rechnung gestellt. Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Repara - turstelle ist freiwillig.
3.5. Schutzbauten
§ 33 Schutzraumbau
1 ... *
2 Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Stelle ausnahmsweise ein Schutzraum mit weniger als 25 Schutzplätzen erstellt wer - den. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. *
3 Abgelegene und nur zeitweise bewohnte Gebäude können durch die zuständige kantonale Stelle von der Schutzraumbaupflicht befreit werden. *
§ 34 Steuerung im Schutzraumbau
1 Die zuständige kantonale Stelle legt nach den Vorgaben des Bundes die massge - benden Beurteilungsgebiete zur Schutzraumsteuerung fest.
2 Sie kann die pflichtige Person bei gedecktem Schutzplatzbedarf im massgebenden Beurteilungsgebiet sowie in besonderen Ausnahmefällen vom Schutzraumbau be - freien.
§ 35 Ersatzbeiträge; Erhebung und Verwendung
1 Einnahmen und Ausgaben gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen zur Ent - richtung der Ersatzbeiträge werden in einer Spezialfinanzierung verbucht und ver - zinst. Der Regierungsrat legt die Höhe des Ersatzbeitrags nach Massgabe der bun - desrechtlich geregelten Bandbreite durch Verordnung fest. *
2 Die Ersatzbeiträge werden durch die zuständige kantonale Stelle verfügt und ver - waltet. Die Ersatzbeiträge in den Gemeinden werden durch diese verwaltet. Der Re - gierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung. *
3 Der Regierungsrat regelt die Verwendung der Ersatzbeiträge für weitere Zivil - schutzmassnahmen durch Verordnung. *
4 Im Übrigen legt der Regierungsrat die Prioritäten für die weitere Verwendung der Ersatzbeiträge fest, wobei er der Verwendung für bauliche Massnahmen Vorrang ein - räumt.
5 Das für den Zivilschutz in der Region zuständige Organ stellt dem Kanton Antrag auf Freigabe der Ersatzbeiträge.
§ 36 Genehmigung von Schutzraumbauprojekten; Abnahme
1 Schutzraumbauprojekte sind von der zuständigen kantonalen Stelle zu bewilligen. Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.
2 Zur Sicherstellung der ordentlichen Ausführung und Fertigstellung der Schutzräu - me kann die zuständige kantonale Stelle von der Bauherrin oder vom Bauherrn eine Sicherheitsleistung verlangen.
3 Die Abnahme der neuen und erneuerten Schutzräume erfolgt durch die zuständige Stelle des Kantons. *
4 Die periodische Kontrolle der Schutzräume erfolgt nach Vorgaben des Kantons durch die Gemeinden beziehungsweise durch die ZSO. *
§ 37 Aufhebung von Schutzräumen
1 Über die Aufhebung von bestehenden Schutzräumen entscheidet auf Gesuch der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers und nach Anhörung der Gemeinde die zuständige kantonale Stelle.
2 Massgebende Kriterien für die Aufhebung von bestehenden Schutzräumen sind ins - besondere die Schutzplatzbilanz im betreffenden Beurteilungsgebiet sowie der Bau - zustand.
§ 38 Schutzanlagen
1 Der Regierungsrat legt den Bedarf an Schutzanlagen fest.
2 Bau, Betrieb, Ausrüstung, Unterhalt und Erneuerung der Schutzanlagen sind Sache der Gemeinden der entsprechenden Region.
3 Wird die Erstellung einer Anlage, die verschiedenen Gemeinden dient, von der Mehrheit dieser Gemeinden beschlossen, oder lehnt es eine Gemeinde ab, ihren Bei - trag an eine bereits erstellte gemeinsame Anlage zu entrichten, kann der Regierungs - rat die ablehnenden Gemeinden verpflichten, sich an Bau, Betrieb, Unterhalt und Er - neuerung angemessen zu beteiligen.
4 Die zuständige kantonale Stelle prüft Schutzanlagenprojekte und führt periodisch Kontrollen der Schutzanlagen durch. *
§ 39 Geschützte Spitäler
1 Errichtung, Erneuerung und Ausrüstung der geschützten Spitäler ist Sache des Kantons. Die zuständige kantonale Stelle führt periodische Anlagekontrollen durch. *
4. Kulturgüterschutz
§ 40 Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung eine kantonale Stelle, die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Schutz von Kulturgütern verantwortlich ist. Sie entscheidet über die Pflicht von baulichen Massnahmen.
2 Die für den Kulturgüterschutz zuständige kantonale Stelle erstellt die Verzeichnisse der zu schützenden Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung.
3 Die Eigentümerin oder der Eigentümer beziehungsweise die Besitzerin oder der Besitzer von Kulturgütern sind für deren Schutz und für die Vorsorgemassnahmen verantwortlich. Die Gemeinde stellt im Rahmen der Möglichkeiten und auf Antrag der verantwortlichen Person technische und personelle Mittel des Zivilschutzes für die Planung und Durchführung von Schutzmassnahmen zur Verfügung. Diese Dienstleistungen sind kostenlos, soweit sie im Rahmen eines ordentlichen Aufgebots des Zivilschutzes erfolgen.
4 Die zuständige kantonale Stelle entscheidet über die Pflicht zur Ergreifung von baulichen und nichtbaulichen Schutzmassnahmen für unbewegliche und bewegliche Kulturgüter auf kantonaler und regionaler Ebene. *
§ 41 Ausbildung
1 Der Kanton bietet den für den Kulturgüterschutz verantwortlichen Personen eine fachbezogene Ausbildung an und trägt dafür die Kosten.
2 Die für den Kulturgüterschutz zuständige kantonale Stelle ist für die Planung und Durchführung dieser Ausbildung verantwortlich.
5. Wirtschaftliche Landesversorgung
§ 42 Zuständigkeit
1 Der Kanton ist auf seinem Gebiet Träger der wirtschaftlichen Landesversorgung.
§ 43 Organisation
1 Für die Durchführung und Koordination der vom Bund den Kantonen übertragenen Aufgaben bezeichnet der Regierungsrat durch Verordnung eine Kantonale Zentral - stelle für Wirtschaftliche Landesversorgung.
§ 44 Pflichten der Gemeinden
1 Die Gemeinden bestimmen eine verantwortliche Person für den Bereich der Wirtschaftlichen Landesversorgung.
2 Die verantwortliche Person in der Gemeinde ist verpflichtet, die vom Kanton angebotene Aus- und Weiterbildung zu besuchen. Reise- und Verpflegungskosten so - wie andere Entschädigungen gehen zu Lasten der Gemeinden.
3 Im Bewirtschaftungsfall vollziehen die Gemeinden die Anordnungen des Kantons.
6. Finanzierung
§ 45 Grundsatz der Kostentragung
1 Kanton und Gemeinden tragen je die in ihrem Zuständigkeitsbereich entstehenden Kosten, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Kostentragung festlegt.
2 Für die Übernahme von hoheitlichen Aufgaben der Gemeinden im Bereich des Schutzraumbaus erhält die zuständige kantonale Stelle eine Verwaltungsentschädi - gung aus der Spezialfinanzierung gemäss § 35 Abs. 1. Der Regierungsrat legt die Höhe der Verwaltungsentschädigung durch Verordnung fest. *
3 Der Kanton verrechnet Dritten die tatsächlichen Kosten seiner Leistungen für Alar - mierung, Sirenenanlagen und Telematik sowie für die Unterstützung der geschützten Spitäler. Hierfür werden entsprechende Leistungsvereinbarungen abgeschlossen. Der Regierungsrat regelt den Vollzug durch Verordnung. *
§ 46 Aus- und Weiterbildung im Zivilschutz
1 Die Kosten der Grund- und Zusatzausbildung gemäss § 24 tragen die Gemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen.
2 Die Gemeinden tragen zudem die Kosten a) der im Zusammenhang mit Einsätzen und mit der Vorbereitung und Durchfüh - rung von Wiederholungskursen im Sinne von Art. 25 und 36 BZG entstehen - den Aufwendungen, b) der Aus- und Weiterbildung der für die Kontrollführung verantwortlichen Per - sonen, * verantwortlichen Personen.
7. Haftung und Rechtsschutz
§ 47 Haftung
1 Bei Vorliegen einer Schadenersatzpflicht von Kanton und Gemeinde im Sinne von Art. 60 Abs. 2 BZG werden die Kosten von Kanton und Gemeinde je zur Hälfte ge - tragen.
§ 47a * Rückgriff
1 Hat der Kanton Schadenersatz gemäss Art. 20a des Bundesgesetzes über den Er - werbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) vom 25. September 1952 1 ) geleistet, kann er gegen die Mitglieder und Mitarbeiten - den der ZSO Rückgriff nehmen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grobfahr - lässig verursacht haben.
2 Gegenüber der betreffenden Gemeinde oder gegenüber dem betreffenden Gemein - deverband kann der Kanton auch dann Rückgriff nehmen, wenn die widerrechtlich handelnde Person kein Verschulden trifft.
§ 48 * Nicht vermögensrechtliche Ansprüche
1 Gegen Verfügungen und Entscheide der Gemeinderäte und des zuständigen Depar - tements in Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann innert 30 Tagen Be - schwerde beim Regierungsrat erhoben werden.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechts - pflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 2 ) . § 50 bleibt vorbehalten.
§ 49 Vermögensrechtliche Ansprüche
1 Für Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche kommt das verwaltungsge - richtliche Klageverfahren zur Anwendung.
§ 50 * Bewirtschaftungsfall
1 Der Regierungsrat ist berechtigt, im Bewirtschaftungsfall im Sinne der Gesetzge - bung über die wirtschaftliche Landesversorgung durch Verordnung von den ordentli - chen Bestimmungen des VRPG abzuweichen. Insbesondere kann er den Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerden gemäss § 54 VRPG sowie kürzere Rechtsmit - telfristen vorsehen.
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 51 Übergangsrecht
1 Die Gemeinden passen ihre Organisation soweit nötig innerhalb von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes an.
§ 52 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
1) SR 834.1
2) SAR 271.200
§ 53 Wirkungskontrolle
1 ... *
§ 54 Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist nach Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annah - me durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat be - stimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 4. Juli 2006 Präsidentin des Grossen Rats E GGER Protokollführer S CHMID Datum der Veröffentlichung: 4. September 2006 Ablauf der Referendumsfrist: 4. Dezember 2006 Inkrafttreten: 1. Januar 2007 1 )
1) RRB vom 22. November 2006
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
04.12.2007 01.01.2009 § 48 totalrevidiert 2008 S. 366
04.12.2007 01.01.2009 § 50 totalrevidiert 2008 S. 366
05.06.2012 01.08.2013 § 3 Abs. 5 geändert 2013/1-09
10.05.2016 01.01.2017 Erlasstitel geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 1 Abs. 1 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 2 Abs. 5 eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 2, lit. e bis ) eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 2, lit. f) geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 2, lit. k) geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 2, lit. m) geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 2, lit. n) eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 5 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 4 Titel geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 4 Abs. 1 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 4 Abs. 5 eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 4 Abs. 6 eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 5 Titel geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 5 Abs. 1 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 5 Abs. 3 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 9 Abs. 2, lit. a) geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 9 Abs. 2, lit. e) geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 9 Abs. 3 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 1 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 4 eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 5 eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 11 Abs. 1 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 12 Abs. 2 eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 13 Abs. 1 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 14 Abs. 1 bis eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 15 Abs. 1 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 16 Abs. 1 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 17 Abs. 4 eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 18 Abs. 1 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 19 Abs. 3 aufgehoben 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 21 Abs. 1 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 21 Abs. 2, lit. a) geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 21 Abs. 3 eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 22 Abs. 1, lit. d) geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 22 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 22 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 23 Abs. 4 eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 24 Abs. 1 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 24 Abs. 2 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 24 Abs. 3 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 24 Abs. 6 eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 29 Abs. 2 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 29 Abs. 3 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 29 Abs. 4 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 29 Abs. 6 eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 31 Abs. 1 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 33 Abs. 1 aufgehoben 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 33 Abs. 2 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 33 Abs. 3 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 35 Abs. 1 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 35 Abs. 2 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 35 Abs. 3 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 36 Abs. 3 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 36 Abs. 4 eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 38 Abs. 4 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 39 Abs. 1 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 40 Abs. 4 eingefügt 2016/7-01
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
10.05.2016 01.01.2017 § 45 Abs. 2 eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 45 Abs. 3 eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 46 Abs. 2, lit. c) geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 47a eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 53 Abs. 1 aufgehoben 2016/7-01
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlasstitel 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 1 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 2 Abs. 5 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 3 Abs. 2, lit. e bis ) 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 3 Abs. 2, lit. f) 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 3 Abs. 2, lit. k) 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 3 Abs. 2, lit. m) 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 3 Abs. 2, lit. n) 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 3 Abs. 5 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1-09
§ 3 Abs. 5 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 4 10.05.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016/7-01
§ 4 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 4 Abs. 5 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 4 Abs. 6 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 5 10.05.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016/7-01
§ 5 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 5 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 9 Abs. 2, lit. a) 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 9 Abs. 2, lit. e) 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 9 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 10 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 10 Abs. 4 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 10 Abs. 5 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 11 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 12 Abs. 2 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 13 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 14 Abs. 1 bis 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 15 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 16 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 17 Abs. 4 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 18 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 19 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7-01
§ 21 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 21 Abs. 2, lit. a) 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 21 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 22 Abs. 1, lit. d) 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 22 Abs. 1, lit. e) 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 22 Abs. 1, lit. f) 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 23 Abs. 4 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 24 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 24 Abs. 2 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 24 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 24 Abs. 6 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 29 Abs. 2 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 29 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 29 Abs. 4 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 29 Abs. 6 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 31 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 33 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7-01
§ 33 Abs. 2 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 33 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 35 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 35 Abs. 2 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 35 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 36 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 36 Abs. 4 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 38 Abs. 4 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 39 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 40 Abs. 4 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 45 Abs. 2 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 45 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 46 Abs. 2, lit. c) 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 47a 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 48 04.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 366
§ 50 04.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 366
§ 53 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7-01
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