Regierungsbeschluss über die Vergütungen der Krankenversicherer an die St.Gallische Rehabilitationsklinik Walenstadtberg
                            über die Vergütungen der Krankenversicherer an die St.Gallische  über die Vergütungen der Krankenversicherer an die St.Gallische  Rehabilitationsklinik Walenstadtberg  Rehabilitationsklinik Walenstadtberg  vom 25. Juni 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen  erlassen  in Anwendung von Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die  Krankenversicherung vom 18. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Beschluss:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Der zwischen dem Verein St.Gallische Rehabilitationsklinik  Walenstadtberg und dem Kantonalverband St.Gallischer Krankenversicherer  am 17./23. April 1996 abgeschlossene Tarifvertrag betreffend die  Pflichtleistungen der Krankenversicherer für stationäre und ambulante  Behandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   wird genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Versicherer, welche dem Tarifvertrag nicht oder noch nicht beigetreten sind  oder die keinen separaten Tarifvertrag betreffend Pflichtleistungen der  Krankenversicherer für stationäre und ambulante Behandlungen  abgeschlossen haben, wenden den Tarif nach Anhang 2 und 3 dieses  Vertrages an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Der Regierungsratsbeschluss über die Vergütungen der Krankenkassen an  die St.Gallische Rehabilitationsklinik Walenstadtberg vom 20. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Dieser Beschluss wird ab 1. Juli 1996 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Gegen diesen Beschluss kann nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über  die Krankenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Beschwerde an den Bundesrat erhoben werden.  Der Landammann:  lic. iur. Peter Schönenberger  Im Namen der Regierung,  Der Staatssekretär:  Dr. Dieter J. Niedermann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 8. Juli 1996, ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1553; in Vollzug  ab 1. Juli 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR   832.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1554.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   nGS 30–42 (sGS 331.513).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  SR   832.10.