Regierungsbeschluss über die Vergütungen der Krankenversicherer an die St.Gallische Rehabilitationsklinik Walenstadtberg
über die Vergütungen der Krankenversicherer an die St.Gallische über die Vergütungen der Krankenversicherer an die St.Gallische Rehabilitationsklinik Walenstadtberg Rehabilitationsklinik Walenstadtberg vom 25. Juni 1996
1 Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen in Anwendung von Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994
2 als Beschluss:
Art. 1. Art. 1.
1 Der zwischen dem Verein St.Gallische Rehabilitationsklinik Walenstadtberg und dem Kantonalverband St.Gallischer Krankenversicherer am 17./23. April 1996 abgeschlossene Tarifvertrag betreffend die Pflichtleistungen der Krankenversicherer für stationäre und ambulante Behandlungen
3 wird genehmigt.
Art. 2. Art. 2.
1 Versicherer, welche dem Tarifvertrag nicht oder noch nicht beigetreten sind oder die keinen separaten Tarifvertrag betreffend Pflichtleistungen der Krankenversicherer für stationäre und ambulante Behandlungen abgeschlossen haben, wenden den Tarif nach Anhang 2 und 3 dieses Vertrages an.
Art. 3. Art. 3.
1 Der Regierungsratsbeschluss über die Vergütungen der Krankenkassen an die St.Gallische Rehabilitationsklinik Walenstadtberg vom 20. Dezember
1994
4 wird aufgehoben.
Art. 4. Art. 4.
1 Dieser Beschluss wird ab 1. Juli 1996 angewendet.
Art. 5. Art. 5.
1 Gegen diesen Beschluss kann nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
5 Beschwerde an den Bundesrat erhoben werden. Der Landammann: lic. iur. Peter Schönenberger Im Namen der Regierung, Der Staatssekretär: Dr. Dieter J. Niedermann
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 8. Juli 1996, ABl
1996,
1553; in Vollzug ab 1. Juli 1996.
2 SR 832.10.
3 ABl
1996,
1554.
4 nGS 30–42 (sGS 331.513).
5 SR 832.10.
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