Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln, Dampfgefässen und Druckbehältern
                            Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von  Dampfkesseln, Dampfgefässen und Druckbehältern  Gestützt  auf  Art.  32  der  Bundesrätlichen  Verordnung  vom  9.  April  1925  betreffend  Aufstellung  und  Betrieb  von  Dampfkesseln  und  Dampfgefäs-  sen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   und auf Art. 16 der Bundesrätlichen Verordnung vom 19. März 1938  betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Der Vollzug der Verordnungen über Da mpfkessel und Druckbehälter ob-
                            liegt dem Amt für Industr  ie, Gewerbe und Arbeit.  Vollzugsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Auf Dampfkessel und Dampfgefässe in   Betrieben, die dem Bundesgesetz  über  die  Unfallversiche  rung  vom  20.  März  1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  ,  dem  Bundesgesetz  über  die  Arbeit  in  Industrie,  Gewe  rbe  und  Handel  vom  13.  März  1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  oder  anderen  Bestimmungen  nicht  unte  rliegen,  findet  die  bundesrätliche  Verordnung vom 9. April 1925
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  , entsprechende Anwendung.  Massgebliches  Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf Druckbehälter in Betrieben,  die dem Bundesgesetz über die Unfall-  versicherung vom 20. März 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )  , dem Bundesgesetz über die Arbeit in  Industrie,  Gewerbe  und  Handel  vom  13.  März  1964  oder  anderen  Be-  stimmungen  nicht  unterliegen,  finde  t  die  bundesrätliche  Verordnung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. März 1938    7 )  , entsprechende Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt auf 1. Dezember 1998 in Kraft.  Inkrafttreten,  Aufhebung  bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  diesen  Zeitpunkt  wird  die  Verordnung  betreffend  Aufstellung  und  Betrieb von Dampfkesseln und Da  mpfgefässen vom 1. Juli 1925
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 )   aufge-  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  832.312.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  832.312.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  832.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  822.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  832.312.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR  832.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SR  832.312.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  aRB 1370 und AGS 1982, 1032