Wirtschaftsförderungsdekret (501.1)
CH - BL

Wirtschaftsförderungsdekret

1 Fassung vom 11. Januar 1993 (GS 31.260), in Kraft seit 11. Januar 1993.
2 GS 27.483, SGS 501
62 - 1.1.1999 Vom 28. Januar 1980 GS 27.486 Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 10 des Wirtschaftsför- derungsgesetzes vom 28. Januar 1980
2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Wirtschaftlichkeit

Bei der Durchführung der Wirtschaftsförderungsmassnahmen sind die Grund- sätze der Wirtschaftlichkeit zu beachten, soweit es die Zielsetzung des Gesetzes erlaubt.

§ 2 Zusammenarbeit

1 Die zuständige Behörde sorgt beim Erlass und bei der Anwendung von Vor- schriften, die den Geltungsbereich des Gesetzes und dieser Verordnung berüh- ren, für die notwendige Koordination.
2 Sie sichert die Zusammenarbeit unter den beteiligten Amtsstellen und mit der Wirtschaft, den Gemeinden, anderen Kantonen und dem Bund. B. Bürgschaften

§ 3 Höhe

1 Der Kanton kann einfache Bürgschaften für Bankkredite für die Höchstdauer von
5 Jahren übernehmen. Der Gesamtbetrag der eingegangenen Bürgschaften darf
10 Millionen Franken nicht übersteigen.
2 Die Bonität des Unternehmens ist zu überprüfen. Kredit gewährt. Sie können höchstens für die Dauer von 5 Jahren zugestanden werden.
2 Die Bonität des Kreditnehmers ist zu überpüfen. D. Landpolitik

§ 5 Erwerb

1 Der Kanton kann gemäss § 5 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes Grund- ei gentum oder sonstige Rechte an Grund und Boden erwerben, und zwar vor- zugsweise in Gemeinden, die über günstige Standortvoraussetzungen und geeignetes Industrieland verfügen.
2 Die Gemeinden sind anzuhören.

§ 6 Erschliessungskosten

1 Die Erschliessung von Gewerbe- und Industrieland ist in der Regel Sache der Gemeinden.
2 Liegen konkrete Bauvorhaben von Unternehmen vor, so kann der Kanton Beiträge an die Erschliessungskosten leisten.

§ 7 Abgabe

1 Das Gewerbe- und Industrieland kann, gegebenenfalls zu Vorzugspreisen, im Baurecht abgegeben oder verkauft werden.
2 Im Falle des Verkaufs ist ein Rückkaufsrecht zugunsten des Kantons zu begrün- den und im Grundbuch vorzumerken.

§ 8 Fristen

Für die Ausführung der Bauvorhaben sind angemessene Fristen zu setzen.
1 Fassung vom 11. Januar 1993 (GS 31.260), in Kraft seit 11. Januar 1993.
2 Fassung vom 11. Januar 1993 (GS 31.260), in Kraft seit 11. Januar 1993.
3 GS 30.585, SGS 490
4 Aufgehoben am 11. Juni 1998 (GS 33.486), mit Wirkun ab 1. Januar 1999.
5 Fassung vom 11. Januar 1993 (GS 31.260), in Kraft seit 11. Januar 1993.
62 - 1.1.1999 Kantons gemäss § 16 des Energiegesetzes vom 4. Februar 1991 3 verwendet wer- den. Der Vollzug richtet sich nach diesem Gesetz.

§ 8 ter 4

§ 8 quater 5

Gesuchsprüfungen, die an Energie-Spezialisten ausserhalb der Verwaltung ver- geben werden, sind aus den bereitgestellten Mitteln gemäss § 8 bis und § 8 t er zu bezahlen. E. Weitere Massnahmen

§ 9 Verwaltungstätigkeit

Der Kanton trägt den Belangen der Wirtschaftsförderung bei der Ausübung seiner Verwaltungstätigkeit Rechnung.

§ 10 Flankierende Massnahmen

Im Sinne von § 5 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes können aus dem Fonds unter anderem interkantonale Gemeinschaftsprojekte, Wirtschaftsstudien, Ausstellungs-Beteiligungen, Werbematerial und Auskunftsunterlagen finanziert und in Ausnahmefällen zinsgünstige Darlehen gewährt werden. F. Organisation

§ 11 Vollzug

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug der Massnahmen beauftragt.

§ 12 Konsultativkommission

1 Der Konsultativkommission sind sämtliche Vollzugsmassnahmen – mit Aus-
1 Fassung vom 11. Januar 1993 (GS 31.260), in Kraft seit 11. Januar 1993.
2 Fassung vom 11. Januar 1993 (GS 31.260), in Kraft seit 11. Januar 1993.
3 GS 19.485 Gemeinden und der Sozialpartner an.

§ 13 Beratungsstelle

Der Regierungsrat schafft eine Beratungsstelle für ten im Zusammenhang mit Fragen der Wirtschaftsförderung. Ihr obliegen auch alle administrativen Aufgaben, die sich bei der Durchführung von Gesetz und Verordnung ergeben. G. Verfahren

§ 14 Zuständigkeit, Auskunftspflicht, Irreführung

1 Gesuche sind an die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion zu richten. Vor- behalten bleibt § 8 bis
.
2
2 Die Gesuchsteller sind verpflichtet, alle zur Beurteilung notwendigen Auskünfte zu erteilen und insbesondere der zuständigen Behörde die Einsicht in die Geschäftsbücher und andere Unterlagen zu ermöglichen.
3 Im Falle der Verletzung der Auskunftspflicht, trügerischer Auskünfte, des Verschweigens von Tatsachen oder der Irreführung der Behörden wird die Zusi- cherung oder die Durchführung der Hilfe sofort rückgängig gemacht, und schon erfolgte Leistungen werden zurückgefordert. H. Schlussbestimmungen

§ 15 Berichterstattung

Der Regierungsrat gibt dem Landrat im Amtsbericht Kenntnis von den getroffenen Massnahmen.

§ 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausführungsbestimmungen vom 7. November 1946 3 zum Gesetz vom 7. Novemb er 1946 über die Schaffung eines Amtes für Gewerbe, Handel und Industrie werden aufgehoben.
1 In Kraft seit 1. Juli 1980.
62 - 1.1.1999
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