Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Verordnung  der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von  ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie  (Verordnung Ausland, VO Ausland)  Vom 22. November 2012 (Stand 22. November 2012)  Die   Schweizerische   Konferenz   der   kantonalen   Gesundheitsdirektor  innen   und   -direktoren (GDK),  gestützt auf die Artikel 1, 4, 5 Absatz 3, 6, 10 und 12 der Interkantonalen Vereinba-  rung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18.   Februar 1993  1)  ,  beschliesst:  I. Abschnitt: Gegenstand und anwendbares Recht  Art.   1  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese  Verordnung  regelt  unter  Berücksichtigung  internationalen  Rechts  die  Aner-  kennung ausländischer Berufsqualifikationen in Osteopathie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie regelt ausserdem die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen von Oste  o-  pathinnen und Osteopat  hen, die ihren Beruf als Dienstleistungserbringende im Sinne  von Artikel 5 FZA  2)   ausüben wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  400.700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Abkommen  zwischen  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  einerseits  und  der  Europä  i-  schen   Gemeinschaft   und   ihren   Mitgliedstaaten   andererseits   über   die   Freizügigkeit  v.   21.6.1999; SR   0.142.112.681
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Überprüfung der Berufsqualifikationen aus EU  -   und EFTA  -Staaten sowie von  Drittstaaten  im  Sinne  von  Artikel  3  Absatz  3  der  Rich  tlinie  2005/36/EG  1)    erfolgt  nach  Massgabe  der  Bestimmungen  dieser  Verordnung  und  in  Anwendung  der  vor-  genannten  EU  -Richtlinie  sowie  der  im  Reglement  der  GDK  für  die  interkantonale  Prüfung  von  Osteopathinnen  und  Osteopathen  in  der  Schweiz  vom  23.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006  2)   (GDK  -Reglement)  für  schweizerische  Berufsqualifikationen  in  Osteopathie  statuierten Mindestgrundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Überprüfung  der  Berufsqualifikationen  von  Drittstaaten  erfolgt  unter  Vorbe-  halt von Absatz 1 nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verordnung   und in A  n-  wendung der im GDK  -Reglement für schweizerische Berufsqualifikationen in Ost  e-  opathie statuierten Mindestgrundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Massgebend  für  die  Beurteilung  als  Berufsqualifikation  im  Sinne  von  Absatz  1  oder 2 sind das Land, in welchem die Berufsqualifikation ausgestellt wurde, und die  Nationalität der Inhaberin oder des Inhabers der Berufsqualifikation.  II. Abschnitt: Anerkennungsvoraussetzungen  Art.  3  Formelle Anerkennungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Antragsberechtigt  ist,  wer  in  der  Schweiz  zivilrechtlichen  Wohn  sitz  hat  oder  als  Grenzgänger/Grenzgängerin tätig ist. Angehörige der Mitgliedstaaten  3)   der Europ  ä-  ischen Gemeinschaft und der EFTA  4)   müssen diese Voraussetzung nicht erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die ausländische Berufsqualifikation muss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  vom  betreffenden  ausländischen  Staat  oder  von  einer  zuständigen  staatlichen  Behörde ausgestellt sein,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Abschluss der Ausbildung bestätigen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  im Herkunftsland den direkten Zugang zur Ausübung der Osteopathie ermög-  lichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Antragstellenden  müssen  über  die  zur  Ausübung  der  Osteopathie  erforderl  i-  chen mündlichen und schriftlichen Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache  verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der  Sprachnachweis  ist  in  der  Regel  in  der  Form  eines  offiziellen  Sprachdiploms  gemäss  dem  gemeinsamen  europäischen  Referenzrahmen  für  Sprach  en  (GER)  zu  erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Richtlinie  des  europäischen  Parlaments  und  des  Rates  vom  7.  September  2005  über  die  Anerkennung von Berufsqualifikationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  311.215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Anhang  III  zum  Freizügigkeitsabkommen  CH  -EG:  «3.  Der  Begriff  ‚Mitgliedstaat(en)‘  in  den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, ist ausser  auf  die  durch  die  betreffenden  Gemeinschaft  sakte  erfassten  Staaten  auch  auf  die  Schweiz  anzuwenden.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Personen,  die  nicht  über  die  Berufsqualifikation  eines  EU  -   oder  EFTA  -Staates  verfügen  und/oder  nicht  Bürgerin  oder  Bürger  eines  EU  -   oder  EFTA  -Staates  sind,  müssen  den  entsprechenden  Nachweis  gleichzeitig  mit  dem  Anerkennungsantrag  einreichen.  Der  entsprechende  Nachweis  ist  Voraussetzung  der  materiellen  G  e-  suchsprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Personen, die über die Berufsqualifikation eines EU  -   oder EFTA  -Staates verfügen  und  Bürgerin  oder  Bürger  eines  EU  -   oder  EFTA  -Staates  sind,  müssen  den  Sprac  h-  nachweis  nicht  im  Rahmen  des  Anerkennungsverfahrens,  in  jedem  Falle  aber  vor  Aufnahme der Tätigkeit in Osteopathie beibringen.  Art.  4  Materielle Anerkennungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ausländische staatliche Berufsqualifikationen in Osteopathie müssen entspreche  n-  den schwei  zerischen Berufsqualifikationen gleichwertig sein, insbesondere in Bezug  auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  theoretische Kenntnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  praktische Fähigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Dauer der Ausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das Ausbildungsniveau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Berufserfahrung nach Erlangung des Ausbildungsabschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  Berufsqualifikationen  aus  EU  -   und  EFTA  -Staaten  sowie  von  Drittstaaten  im  Sinne  von  Artikel  3  Absatz  3  der  Richtlinie  2005/36/EG  wird  die  Gleichwertigkeit  des Abschlusses vermutet (Cassis  -de  -Dijon  -Prinzip), vorbehältlich der Bedingungen  der   vorgenannten Richtlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  Berufsqualifikationen  von  Drittstaaten,  die  nicht  unter  Art.  3  Absatz   3  der  Richtlinie  2005/36/EG  fallen,  obliegt  der  Nachweis  der  Gleichwertigkeit  der  g  e-  suchstellenden Person. Das Cassis  -de  -Dijon  -Prinzip findet keine Anwendung.  Art.  5  Ausgleich wesentlicher Ausbildungsunterschiede
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Unterscheidet sich eine ausländische Ausbildung in Osteopathie von der schweiz  e-  rischen  in  Sachgebieten,  deren  Kenntnis  eine  wesentliche  Voraussetzung  für  die  Ausübung  des  Berufes  in  der  Schweiz  ist,  sind  die  entsprechenden  Defizite  durch  Ausgleichsmassnahmen zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein  wesentlicher  Unterschied  ist  auch  dann  gegeben,  wenn  die  ausländische  Aus-  bildung in Osteopathie wenigstens ein Jahr kürzer ist als die schweizerische.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Liegen  wesentliche  U  nterschiede  in  der  Ausbildung  im  Sinne  von  Absatz   1  und/oder  2  vor,  ist  zu  prüfen,  ob  die  entsprechenden  Defizite  durch  Berufspraxis  und/oder Weiterbildung bereits ausgeglichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Berufspraxis  gemäss  Absatz  3  muss  in  der  Regel  in  der  Schweiz  unter    der  Aufsicht  einer  Osteopathin  oder  eines  Osteopathen  mit  interkantonalem  Diplom  oder in EU  -  oder EFTA  -Staaten erworben worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Ausgleich unterschiedlicher Ausbildungsniveaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Verfügen die Antragstellenden über eine Berufsqualifikationen in Osteopathie, die  im  Vergleich  zu  der  in  der  Schweiz  erforderlichen  Berufsqualifikation  auf  einem  niedrigeren Ausbildungsniveau erlangt wurde, ist der Niveauunterschied durch eine  Ausgleichsmassnahme auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Ausgleich  nach  Absatz  1  ist  nicht  mö  glich,  wenn  die  Antragstellenden  über  einen  Ausbildungsnachweis  auf  Tertiärstufe  verfügen,  in  der  Schweiz  hingegen  für  die  Berufsausübung  eine  wenigstens  fünfjährige  Ausbildung  verlangt  wird.  Vorbe-  halten werden Berufsqualifikationen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die  von  der  zuständigen  Behörde  eines  EU  -   oder  EFTA  -Staats  einer  mindes-  tens  vierjährigen  Ausbildung  im  Sinne  von  Art.  11  lit.  d  der  Richtlinie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/36/EG  gleichgestellt  werden  und  der  Inhaberin  oder  dem  Inhaber  der  Berufsqualifikation  in  Bezug  auf  den  Berufszugang  dieselben  Rechte  verlei-  hen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Liegt  ein  Unterschied  im  Sinne  von  Absatz  1  vor,  ist  zu  prüfen,  ob  das  entspr  e-  chende Defizit durch Vorbildung, Berufspraxis und/oder Weiterbildung bereits aus-  geglichen i  st. Berücksichtigt werden können dabei nur Tätigkeiten oder Ausbildu  n-  gen,  welche  auf  Hochschulstufe  erfolgt  und  geeignet  sind,  die  Defizite  in  der  wi  s-  senschaftlich  -theoretischen Grundlage auszugleichen.  Art.  7  Ausgleichsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ausgleichsmassnahmen k  önnen nach Wahl der Gesuchstellenden als Anpassung  s-  lehrgang oder als Eignungsprüfung absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegenstand des Anpassungslehrgangs ist die Berufsausübung in der Schweiz unter  der  Verantwortung  qualifizierter  Inhaberinnen  oder  Inhaber  des  interkantonalen  Diploms  und/oder  das  Absolvieren  von  theoretischen  Ausbildungsmodulen.  In  j  e-  dem Fall findet eine Bewertung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Eignungsprüfung  trägt  dem  Umstand  Rechnung,  dass  die  Antragstellenden  über  eine  berufliche  Qualifikation  verfügen.  Sie  erstreckt    sich  auf  die  Sachgebiete,  deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der Osteopathie  sind. Diese Sachgebiete können sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische  Fähigkeiten  umfassen.  Grundsätzlich  besteht  die  Eignungsprüfung  in  der  prakt  i-  schen  Prüfung  des  zweiten  Teils  der  interkantonalen  Prüfung  gemäss  dem  GDK  -  Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Prüfung  wird  in  der  Regel  von  der  Prüfungskommission  abgenommen.  Sie  darf zweimal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Prüfungskosten sind von den Antragstellenden z  u tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Abschnitt: Nachprüfung der Berufsqualifikationen im  Rahmen des Artikels 7 der Richtlinie 2005/36/EG  Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beabsichtigt  eine  Osteopathin  oder  ein  Osteopath  zur  Erbringung  von  Dienstlei  s-  tungen  von  einem  Mitgliedstaat  in  die  Schweiz  zu  wech  seln,  wird  die  berufliche  Qualifikation vor der ersten Erbringung der Dienstleistung überprüft. Die Nachpr  ü-  fung   erfolgt   in   Anwendung   der   diesbezüglichen   Vorschriften   der   Richtlinie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/36/EG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Besteht  ein  wesentlicher  Unterschied  im  Sinne  des  Artikels  7  der  Richtlinie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/36/EG zwischen der nachgewiesenen beruflichen Qualifikation und der in der  Schweiz  geforderten  Ausbildung  in  Osteopathie,  der  zu  einer  schwerwiegenden  Beeinträchtigung  der  Gesundheit  der  Dienstleistungsempfänger  führen  kann,  muss  die  Os  teopathin/der  Osteopath  in  der  Regel  durch  das  Ablegen  einer  Eignungspr  ü-  fung  nachweisen,  dass  sie/er  die  fehlenden  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  erworben  hat. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nach  bestandener  Prüfung  leitet  die  interkantonale  Pr  üfungskommission  der  für  die  Berufsausübung  zuständigen  kantonalen  Behörde  den  Nachweis  der  erforderl  i-  chen  Berufsqualifikation  mit  der  vom  Staatssekretariat  für  Bildung,  Forschung  und  Innovation (SBFI)  1)   erhaltenen Meldung und den Begleitdokumenten weiter  .  IV. Abschnitt: Verfahren  Art.  9  Anerkennungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Antrag  um  Anerkennung  einer  ausländischen  Berufsqualifikation  in  Osteopa-  thie ist in deutscher, französischer oder italienischer Sprache beim Zentralsekretariat  der GDK einzureichen. Die dem Ant  rag beizulegenden Dokumente sind in einer der  schweizerischen Landessprachen oder in englischer Sprache einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  eingereichten  Dokumente  müssen  geeignet  sein,  die  Erfüllung  der  Anerken-  nungsvoraussetzungen zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Diplome  und  Zertifikate  sow  ie  in  Einzelfällen  auf  Verlangen  der  interkantonalen  Prüfungskommission weitere Dokumente sind in amtlich beglaubigter Kopie vorz  u-  legen;  ist  das  Original  nicht  in  einer  schweizerischen  Landessprache  oder  in  engl  i-  scher  Sprache  abgefasst,  muss  zusätzlich  ein  e  offizielle  Übersetzung  des  entspr  e-  chenden  Dokuments  eingereicht  werden.  Die  Übersetzungen  sind  im  Original  oder  in amtlich beglaubigter Kopie beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Bis zum 31.12.2012: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10    Anerkennungsentscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zuständig   für   die   Anerkennung   bzw.   Nachprüfung   ausländischer   Berufs  -  qualifikationen in Osteopathie ist die interkantonale Prüfungskommission der GDK  (Prüfungskommission).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gesuchstellenden haben Anspruch auf einen Endentscheid innerhalb nützlicher  Frist.  Bei  Personen,  die  über  die  Berufsqualifikation  eines  EU  -Mitglie  dstaates  ver-  fügen  und  Bürgerin  oder  Bürger  eines  EU  -   oder  EFTA  -Landes  sind,  werden  hi  n-  sichtlich der Verfahrensdauer die entsprechenden Vorgaben des EU  -Rechts berück-  sichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ablehnende Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu  versehen.  Art.  11    Anerkennungswirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit der Anerkennung wird Personen, die über eine ausländische Berufsqualifikat  i-  on  in  Osteopathie  verfügen,  bestätigt,  dass  ihre  beruflichen  Kenntnisse  und  Fähi  g-  keiten gleichwertig zu einer schweizerischen Berufsquali  fikation in Osteopathie und  der damit verbundenen Berufsbefähigung sind.  Art.  12    Widerruf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise erlangt wu  r-  den, werden von der Prüfungskommission widerrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleibt die Einleitu  ng eines Strafverfahrens.  Art.  13    Verfahrensgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Prüfungskommission  erhebt  Verfahrens  -   und  Entscheidgebühren  gemäss  der  Gebührenverordnung der GDK  1)  .  Art.  14    Kosten der Ausgleichsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen sind von de  n Gesuchstellenden zu tr  a-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Gebührenverordnung der GDK vom 6. Juli 2006 (SAR   311.211)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Abschnitt: Rechtspflege  Art.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gegen  Entscheide  der  Prüfungskommission  kann  binnen  30  Tagen  seit  Eröffnung  schriftlich  und  begründet  Beschwerde  bei  der  Rekurskommission  der  EDK  1)    und  GDK  erhoben  werden.  Die  Vorschrift  en  des  Verwaltungsgerichtsgesetzes  2)   finden  sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Beschwerdeentscheide  der  Rekurskommission  können  gemäss  Artikel  82  des  Bundesgerichtsgesetzes  3)    beim  Bundesgericht  mit  der  Beschwerde  angefochten  werden.  VII. Abschnitt: Schlussbesti  mmungen  Art.  16    Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, werden  nach bisherigem Recht beurteilt.  Art.  17    Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Verordnung  tritt  unter  Vorbehalt  von  Absatz  2  (mit  Ausnahme  des  III.  A  b-  schn  itts) sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  III.  Abschnitt  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Beschluss  des  Gemischten  Ausschu  s-  ses zur Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Bundesgesetz  über  das  Bundesverwaltungsgericht  vom  17.  Juni  2005  (Verwaltungsg  e-  richtsgesetz (VGG); SR 173.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Bundesgesetz  über  das  Bundesgericht  vom  17.  Juni  2005  (Bundesgerichtsgesetz,  BGG);  SR   173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Verordnung der GDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildung  s-  abschlüssen vom 20.   Nov  ember 1997 inklusive der Anhänge I und II wird aufgeho-  ben.  Bern, den 22. November 2012  Im Namen der Schweizerischen Konf  e-  renz der kantonalen Gesundheitsdirekt  o-  rinnen und -  direktoren  Der Präsident  Dr. Carlo Conti  Regierungsrat  Der Zentralsekretär  Michael Jordi