Beschluss betreffend das Verfahren über die Erteilung von Bewilligungen für den Bau u... (784.22)
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Beschluss betreffend das Verfahren über die Erteilung von Bewilligungen für den Bau und den Betrieb der Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und der Skilifte

Beschluss betreffend das Verfahren über die Erteilung von Bewilligungen für den Bau und den Betrieb der Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und der Skilifte vom 09.12.1980 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Dekret vom 10. Februar 1967 betreffend den Beitritt des Kantons Freiburg zum interkantonalen Konkordat über die nicht eidgenös - sisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte; gestützt auf das Konkordat vom 15. Oktober 1951 über die nicht eidgenös - sisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte; in Erwägung: Am 22. März 1972 hat der Bundesrat eine Verordnung über die Luftseilbah - nen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte erlassen. Gemäss dieser Verordnung müssen die mechanische Liftanlagen in Zukunft einem Bedürfnis entsprechen, damit eine Baubewilligung erteilt wer - den kann. In Nachachtung der erwähnten Verordnung war das Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte am 27. November
1972 abgeändert worden. Es geht nun darum, die Verfahrensregeln festzulegen, gemäss welchen die Bauvorhaben hinsichtlich der Voraussetzung des Bedürfnisnachweises zu prüfen sind; ebenso sind die Kompetenzen der Instanzen zu umschreiben, welche je nach Art der Werke und Anlagen eine Stellungnahme abzugeben haben. Auf Vorschlag der Direktion des Innern, der Industrie, des Handels und des Gewerbes, beschliesst:

Art. 1

1 Das Amt für Mobilität (das Amt) ist die zuständige Behörde für die Ertei - lung oder den Entzug von Bau- und Betriebsbewilligungen für mechanische Liftanlagen, welche dem interkantonalen Konkordat über die nicht eidgenös - sisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte unterstellt sind.
2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit anderer Behörden gemäss besonderer Gesetzgebung, namentlich des Oberamtmannes hinsichtlich der Erteilung der Baubewilligung für Gebäude und Werke, welche einer solchen Bewilligungs - pflicht unterstehen, sowie der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt hinsichtlich der Erteilung der Sonderbewilligung, wel - che durch die Gesetzgebung über die Raumplanung vorgesehen ist.

Art. 2

1 Dem Baubewilligungsgesuch im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 muss grund - sätzlich ein an das Amt eingereichtes Standortbewilligungsgesuch vorange - hen.
2 Die Kleinskilifte sind einem vereinfachten, durch das Amt geregelten Ver - fahren unterstellt.

Art. 3

1 Beim Vorliegen eines Standortbewilligungsgesuches beschränkt das Amt das Vernehmlassungsverfahren auf die Anhörung der Gemeindebehörde und der interessierten kantonalen Amtsstellen.
2 Die Prüfung des Dossiers betrifft die baulichen und wirtschaftlichen Aspek - te des Projektes; der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass die Anlage einem Bedürfnis entspricht.
3 Nach Abschluss der Vernehmlassung erstattet das Amt in der Standortfrage ein Gutachten, das nicht anfechtbar ist. Dieses Gutachten präjudiziert jedoch den Entscheid betreffend das Baubewilligungsgesuch nicht.

Art. 4

1 In Anwendung der Bundesgesetzgebung bringt das Amt das Bauprojekt dem Eidgenössischen Amt für Verkehr zur Kenntnis. Es fügt die Stellung - nahme der Eidgenossenschaft dem in der Standortfrage erstatteten kantonalen Gutachten hinzu.
2 Im Zusammenhang mit dem eigentlichen Baubewilligungsgesuch wird kei - ne Stellungnahme der Eidgenossenschaft einverlangt, ausgenommen es sei kein Standortbewilligungsverfahren durchgeführt worden.

Art. 5

1 Im Rahmen des Baubewilligungsgesuches im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 ist jedes Projekt betreffend eine mechanische Liftanlage während vierzehn Ta - gen in denjenigen Gemeinden, auf deren Gebiet die Anlage errichtet werden soll, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
2 Einsprachen gegen das Projekt sind zu begründen und innert dreissig Tagen seit Beginn der öffentlichen Auflage beim Amt einzureichen.

Art. 6

1 Das Amt holt die Stellungnahme des Oberamtmannes, der betroffenen Gemeinden und der interessierten kantonalen Amtsstellen ein.
2 Es unterbreitet das Projekt der im interkantonalen Konkordat vorgesehenen technischen Kontrollstelle.
3 Es entscheidet über das Bewilligungsgesuch sowie über die Einsprachen.
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...

Art. 7

1 Mit dem Bau der Anlage darf erst begonnen werden, nachdem das Amt die Baubewilligung erteilt hat.

Art. 8

1 Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem das Amt die Betriebsbewilligung erteilt hat.
2 Diese Bewilligung wird, gestützt auf einen Bericht der durch das interkanto - nale Konkordat bezeichneten technischen Kontrollstelle, erteilt.

Art. 9

1 Die Betriebsbewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt.
2 Um eine Erneuerung der Bewilligung muss mindestens sechs Monate vor ihrem Ablauf nachgesucht werden.

Art. 9a

1 Die in Anwendung dieses Beschlusses getroffenen Entscheide sind mit Be - schwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.

Art. 10

1 Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt kann das gemäss vorliegendem Beschluss geregelte Verfahren durch Vor - schriften ergänzen.

Art. 11

1 Mit der Erteilung der Bau- oder Betriebsbewilligung wird eine Gebühr ge - mäss dem Tarif der Verwaltungsgebühren vom 9. Januar 1968 erhoben.

Art. 12

1 Die Betriebsbewilligungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses er - teilt wurden und welche die Anforderungen des Konkordates und des vorlie - genden Beschlusses nicht erfüllen, müssen innert einer Frist von zwei Jahren diesen Anforderungen angepasst werden.

Art. 13

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.12.1980 Erlass Grunderlass 01.01.1981 BL/AGS 1980 f 311 / d 317
03.12.1991 Art. 6 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767
03.12.1991 Art. 9a eingefügt 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767
08.04.2003 Art. 1 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 2 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 3 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 4 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 5 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 6 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 7 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 8 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 10 geändert 01.01.2003 2003_054
06.12.2011 Art. 1 geändert 01.01.2012 2011_135
06.12.2011 Art. 10 geändert 01.01.2012 2011_135
18.03.2022 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_032
18.03.2022 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_032 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 09.12.1980 01.01.1981 BL/AGS 1980 f 311 / d 317

Art. 1 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 1 geändert 06.12.2011 01.01.2012 2011_135

Art. 1 Abs. 2 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032

Art. 2 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 3 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 4 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 5 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 6 geändert 03.12.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767

Art. 6 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 7 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 8 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 9a eingefügt 03.12.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767

Art. 10 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 10 geändert 06.12.2011 01.01.2012 2011_135

Art. 10 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032

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