Interkantonale Vereinbarung über die Organisation und den Unterhalt eines regionalen milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienstes
1 Vom Landrat genehmigt am 1. April 2004.
2 SR 916.351.0
3 SR 817.0
73 - 1.9.2004 (MIBD NWS) Vom 16. Dezember 2003 1 GS 35.0149 Gestützt auf die Verordnung vom 7. September 1987
2 über die Qualitätssicherung in der Milchwirtschaft (MQV) und dem Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992
3 über Lebens mittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) schliessen die Regierungen der Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Jura, sowie der MIBA Milchverband der Nordwestschweiz folgende Vereinbarung:
§ 1 Ziel und Zweck
Der regionale milchwirtschaftliche Inspektions- und Beratungsdienst (kurz: MIBD NWS) soll eine qualitativ hochstehende Produktion sicher stellen. Er soll kosten- günstig arbeiten.
§ 2 Sitz
Gesc häftssitz des MIBD NWS ist beim Kantonalen Laboratorium Basel-Land- schaft.
§ 3 Gebiet
Das Gebiet des MIBD NWS umfasst das ganze Kantonsgebiet der Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Jura.
§ 4 Organisation
Der MIBD NWS besteht aus:
a. Der Aufsichtskommission
b. Dem MIBD im Sinne der Bundesgesetzgebung.
§ 5 Zusammenarbeit mit Dritten
Die Aufsichtskommission ist befugt mittels Vereinbarungen Tätigkeiten und
1 Die Vertragspartner des MIBD NWS delegieren in die Aufsichtskommission:
a. je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Milchproduzenten oder der Milch- verwerter;
b. je eine Vertreterin oder einen Vertreter der kantonalen Lebensmittelkontrolle;
c. je eine Vertreterin oder einen Vertreter der kantonalen Landwirtschafts- oder Veterinärbehörde.
2 Die Aufsichtskommission hat folgende Aufgaben:
a. Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und Regelung der Stellver- tretung;
b. Sorge für den zweckmässigen Aufbau des MIBD NWS in allen Belangen im Sinne der Bundesgesetzgebung;
c. Aufgabenwahrnehmung gemäss der Bundesgesetzgebung.
§ 7 Leiterin oder Leiter MIBD NWS
1 Die Leiterin oder der Leiter MIBD NWS untersteht der Aufsichtskommission. Sie, bzw. er sorgt für das reibungslose Funktionieren des MIBD NWS gemäss der Bundesgesetzgebung
2 Sie bzw. er ist dafür besorgt, dass Verfügungen der lnspektionsstelle umgehend der zuständigen kantonalen Lebensmittelkontrolle (Kantonschemiker und Kan- tonsveterinär) zur Kenntnis gebracht werden.
§ 8 Entschädigungen
Die Entschädigung der Mitglieder der Aufsichtskommission ist Sache der delegie- renden Kantone und Verbände.
§ 9 Personelles
Das notwendige Personal, um die Leistungen der Inspektion und der Leitung MIBD NWS zu garantieren, wird von der Aufsichtskommission gewählt und beim Kantonalen Labor Basel-Landschaft angestellt.
§ 10 Kostenverteilung
1 Die aus dem gesetzlichen Auftrag zur Führung eines MIBD anfallenden Kosten werden nach Abzug der gesetzlichen Beiträge des Bundes und der Milchver- werter und Milchproduzenten sowie der eingegangenen Beiträge aus den Milch- preisabzügen im Rahmen der Qualitätsbezahlung der Milch und der Beratung unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt.
1 GS 32.1089, SGS 516.23
73 - 1.9.2004 rechnet.
4 Der Verteilschlüssel wird von der Aufsichtskommission jährlich festgelegt.
5 Die Kantone leisten unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen des Bundes die notwendigen Vorauszahlungen gemäss Budget.
§ 11 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz bei Beschwerdefragen richtet sich nach § 32 MQV. Bei Fragen des Personal- und Haftungsrechts ist der Kanton Basel-Landschaft Gerichtsstand.
§ 12 Beitritte zu dieser Vereinbarung
Beitritte weiterer Kantone sind jeweils auf Anfang eines Kalenderjahres möglich.
§ 13 Inkrafttreten und Kündigung
1 Diese Vereinbarung ersetzt die Interkantonale Vereinbarung vom 16. September
1997 1 über die Organisation und den Unterhalt eines regionalen Milchwirtschaftli- chen Inspektions- und Beratungsdienstes und tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
2 Sie dauert bis zu jenem 31. Dezember, auf den sie von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer 12 monatigen Kündigungsfrist gekündigt wird.
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