Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalide... (544.300)
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Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen) Vom 18. April 2007 (Stand 1. Januar 2012) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung
2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 9. Januar 2007 3 ) , beschliesst:
1. Ergänzungsleistungen

Art. 1 Grundsatz

1 Die Ergänzungsleistungen dienen zur Deckung des Existenzbedarfs der berechtig - ten Personen.
2 Der Kanton Graubünden gewährt Ergänzungsleistungen im Rahmen des Bundesge - setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi - cherung (ELG) 4 ) .

Art. 2 Anspruchsberechtigung

1 Der Kreis der berechtigten Personen und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen richten sich nach dem ELG
5 )
.
1) GRP 2006/2007, 981
2) BR 110.100
3) Seite 1937
4) SR 831.30
5) SR 831.30

Art. 3 Subsidiäres Recht

1 Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt wird, finden die Vorschrif - ten des ELG
3 ) , der gestützt darauf erlassenen Verordnung (ELV)
4 ) und des Bundesge - setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) 5 ) sinngemäss An - wendung.

Art. 4 * Kosten in Heimen

1 Bei Aufenthalt in einem Heim werden höchstens die von der Regierung für die auf der Pflegeheimliste aufgeführten Alters- und Pflegeheime und Pflegegruppen festge - legten maximalen Kostenbeteiligungen der Bewohner (Alters- und Pflegeheime) be - ziehungsweise die im Gesetz über die Förderung von Menschen mit Behinderun - gen 6 ) festgelegten Tarife für Behinderteneinrichtungen angerechnet.

Art. 5 Persönliche Auslagen

1 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird für persönliche Auslagen ein Anteil des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende von 27 Prozent gewährt.

Art. 6 Vermögensverzehr

1 Für Altersrentnerinnen und Altersrentner in Heimen oder Spitälern ist der Vermö - gensverzehr im ersten Bezugsjahr mit einem Fünftel zu berechnen.

Art. 7 Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

1 Den Bezügerinnen und Bezügern von jährlichen Ergänzungsleistungen werden aus - gewiesene, im laufenden Jahr entstandene Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen des ELG 7 ) vergütet.
2 Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten umfasst Ausgaben, die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung entstanden sind und nicht von Versicherungen oder Dritten gedeckt werden.

Art. 8 Begrenzung der Vergütung

1 Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ist auf höchstens a) 25 000 Franken im Jahr für zu Hause lebende
1. alleinstehende und verwitwete Personen,
3) SR 831.30
4) SR 831.301
5) SR 831.10
6) nunmehr Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (BR 440.100 )
7) SR 831.30
2. Ehegatten oder eingetragene Partner von Personen, die in einem Heim oder Spital leben, b) 50 000 Franken im Jahr für zu Hause lebende Ehepaare, c) 10 000 Franken im Jahr für zu Hause lebende Vollwaisen, d) 6000 Franken im Jahr für Personen, die in einem Heim oder Spital leben, begrenzt.
2 Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädi - gung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Höchstbetrag nach Ab - satz 1 Buchstabe a bei schwerer Hilflosigkeit auf 90 000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind.
3 Der Höchstbetrag wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenent - schädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, nach Absatz 2 erhöht.
4 Ändert der Bund die Mindesthöhe der Krankheits- und Behinderungskosten, gelten diese geänderten Ansätze als kantonale Höchstbeiträge für die Krankheits- und Be - hinderungskosten.

Art. 9 Wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung

1 Pflichtleistungen, die im Rahmen von obligatorischen Sozialversicherungen er - bracht wurden, gelten als wirtschaftlich und zweckmässig. Kosten für Behandlun - gen, die ausserhalb des Leistungskatalogs einer obligatorischen Sozialversicherung liegen, werden in der Regel nicht vergütet.
2 Kosten für Leistungen, die ausserhalb des Geltungsbereiches von Sozialversiche - rungen erbracht wurden, werden ausnahmsweise vergütet, wenn die medizinische Notwendigkeit, die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit nachgewiesen sind.

Art. 10 Auszahlung

1 In Rechnung gestellte Kosten, welche noch nicht bezahlt sind, können direkt der Rechnungsstellerin oder dem Rechnungssteller vergütet werden.
2. Organisation und Verfahren

Art. 11 Aufsicht

1 Die Regierung beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.

Art. 12 Durchführungsstelle

1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVAG) vollzieht dieses Gesetz. Innerhalb der SVAG führt die AHV-Ausgleichskasse dieses Gesetz durch.
2 Die sich aus dem Vollzug ergebenden Verwaltungskosten gehen zu Lasten des Bun - des und des Kantons.

Art. 13 Mitwirkung der Gemeinden

1 Die Gemeinden erteilen der AHV-Ausgleichskasse die für den Vollzug dieses Ge - setzes notwendigen Auskünfte.
2 Die AHV-Zweigstellen nehmen die in den Gemeinden anfallenden Aufgaben nach Weisung der AHV-Ausgleichskasse wahr.
3 Die Gemeinden tragen die damit verbundenen Verwaltungskosten.

Art. 14 Information

1 Die AHV-Ausgleichskasse informiert die möglichen anspruchsberechtigten Perso - nen in angemessener Weise über die Ergänzungsleistungen.

Art. 15 Verfahren

1 Gesuche um Gewährung einer Ergänzungsleistung sind bei der Gemeindezweig - stelle am Wohnsitz des Gesuchstellers einzureichen. Nach Überprüfung der persönli - chen und finanziellen Verhältnisse ist das Gesuch an die AHV-Ausgleichskasse wei - terzuleiten, welche darüber entscheidet.

Art. 16 Auskunftspflicht

1 Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und der Gemeinden, die Arbeitgebenden und alle Stellen, die die Ergänzungsleistung beanspruchende oder beziehende Person betreuen, sind verpflichtet, der AHV-Ausgleichskasse kostenlos die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen einzureichen.
2 Wer für sich oder eine andere Person eine Ergänzungsleistung beansprucht, eine solche bezieht oder zur Einreichung eines Gesuches befugt ist, hat der AHV-Aus - gleichskasse alle Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen und die Unterlagen zur Ver - fügung zu stellen, die zur Prüfung der massgebenden Verhältnisse notwendig sind, sowie über eingetretene Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhält - nisse Meldung zu erstatten.

Art. 17 Schweigepflicht

1 Die mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Organe haben Dritten gegenüber Ver - schwiegenheit zu wahren.
3. Rechtsmittel

Art. 18 Einsprache

1 Gegen Verfügungen der AHV-Ausgleichskasse können die Betroffenen innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides schriftlich oder - bei persönlicher Vor - sprache - mündlich bei der verfügenden Stelle Einsprache erheben.

Art. 19 Beschwerde

1 Gegen Einspracheentscheide der AHV-Ausgleichskasse kann innerhalb von 30 Ta - gen seit Mitteilung des Einspracheentscheides Beschwerde an das Verwaltungsge - richt des Kantons Graubünden erhoben werden.
4. Schlussbestimmungen

Art. 20 Ausführungsbestimmungen

1 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen 1 ) . Diese legen insbesondere fest, welche Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen des Leistungskatalogs gemäss ELG 2 ) vergütet werden können.

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 27. März 1966
3 ) wird aufgehoben.

Art. 22 Inkrafttreten

1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
4 )
.
1) BR 544.320
2) SR 831.30
3) AGS 1966, 147
4) Mit RB vom 27. November 2007 auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.04.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung -
26.08.2010 01.01.2012 Art. 4 totalrevidiert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 18.04.2007 01.01.2008 Erstfassung -

Art. 4 26.08.2010 01.01.2012 totalrevidiert -

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