Dekret über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (520.1)
    CH - BL

    Dekret über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel

    1 GS 31.193
    2 In Kraft seit 1. April 1993.
    50 - 1.8.1993 Vom 30. März 1992 GS 31.205 Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 27 Absatz 1 des Jagdgesetzes vom 30. März 1992
    1 , beschliesst:

    § 1 Im Kanton zusätzlich geschützte Tiere

    Zusätzlich zu den bundesrechtlich geschützten Tieren sind im Kanton folgende Tiere geschützt:
    a. Edelmarder;
    b. Birkhuhn;
    c. Rebhuhn;
    d. Kolkrabe;
    e. Waldschnepfe;
    f. Haubentaucher;
    g. Blässhuhn;
    h. Kormoran;
    i. alle übrigen Wildenten, ausser Stockente.

    § 2 Inkrafttreten

    Dieses Dekret tritt mit dem Jagdgesetz vom 30. März 1992 in Kraft
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