Reglement der Arbeitslosenkasse
Reglement der Arbeitslosenkasse Vom 27. November 2007 (Stand 1. Januar 2010) Gestützt auf Art. 2 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslo - senversicherung 1 ) von der Regierung erlassen am 27. November 2007
Art. 1 Name
1 Der Kanton führt unter dem Namen Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK) eine öf - fentliche Arbeitslosenkasse im Sinne des AVIG
2 )
.
2 Die ALK ist eine Abteilung des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA).
Art. 2 Kassenführung
1 Für die Kassenführung sind der Kassenleiter oder die Kassenleiterin und das für eine ordnungsgemässe Verwaltung notwendige Personal verantwortlich. Zeich - nungsberechtigt sind der Kassenleiter oder die Kassenleiterin sowie weitere durch das Departement bestimmte Verantwortliche.
2 Die für die Kassenführung verantwortlichen Personen vertreten den Träger in allen Kassenangelegenheiten nach aussen in verbindlicher Weise.
Art. 3 Auszahlungsstelle
1 Die ALK führt eine Zahlstelle in Chur.
2 Sämtliche Entschädigungen werden direkt durch die Kasse gemäss Artikel 104 der bundesrätlichen Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung 3 ) ausgerichtet.
1) BR 545.100
2) SR 837.0
3) SR 837.02
Art. 4 Bonus
1 Die Regierung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Bonus gemäss der Vereinbarung zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Graubünden vom 4. Juli / 15. August 2003.
Art. 5 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement ersetzt jenes vom 1. Januar 1984 2 ) und tritt nach der Genehmi - gung durch den Bund 3 ) mit dem Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 4 ) in Kraft 5 ) .
2) AGS 1983, 1226 und AGS 2002, KA 2002_693
3) Vom seco (Staatssekretariat für Wirtschaft) genehmigt am 27. November 2009.
4) BR 545.100
5)
1. Januar 2010
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.11.2007 01.01.2010 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 27.11.2007 01.01.2010 Erstfassung -
Feedback