Verordnung über die Organisation des Amtes für Betreibungs- und Konkurswesen (281.12)
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Verordnung über die Organisation des Amtes für Betreibungs- und Konkurswesen

Verordnung über die Organisation des Amtes für Betreibungs- und Konkurswesen * (VOABK) vom 12. Januar 2016 (Stand 1. Januar 2022)
1. Organisation *

§ 1 Sitz

1 Die Betreibungsämter haben ihren Sitz an folgenden Standorten:
1. Bezirk Arbon in Romanshorn;
2. Bezirk Frauenfeld in Frauenfeld;
3. Bezirk Kreuzlingen in Kreuzlingen;
4. Bezirk Münchwilen in Münchwilen;
5. Bezirk Weinfelden in Weinfelden.

§ 2 Aussenstellen

1 Das Betreibungsamt des Bezirks Frauenfeld kann eine Aussenstelle in Steckborn führen. Diese umfasst die Politischen Gemeinden Basadingen-Schlattingen, Berlin - gen, Diessenhofen, Eschenz, Homburg, Mammern, Schlatt, Steckborn und Wagen - hausen. *
2 Das Betreibungsamt des Bezirks Weinfelden kann eine Aussenstelle in Bischofs - zell führen. Diese umfasst die Politischen Gemeinden Bischofszell, Erlen, Hauptwil- Gottshaus, Hohentannen, Kradolf-Schönenberg, Sulgen und Zihlschlacht-Sitter - dorf. *
2. Zuständigkeit *

§ 3 Kompetenzen der Aussenstellen

1 Die Aussenstellen sind hierarchisch dem Betreibungsamt des Bezirks unterstellt.
2 Dem Bezirksbetreibungsamt und der Aussenstelle stehen in der Fachapplikation umfassende Lese- und Schreibrechte zu. Das Bezirksbetreibungsamt und die Aus - senstelle sind für die Buchhaltung ihrer Amtsgeschäfte verantwortlich. Die Buchhal - tung des Bezirksbetreibungsamtes und der Aussenstelle können zentral geführt wer - den. *
3 Für Eigentumsvorbehalte, Viehverschreibungen und Wechselproteste ist aus - schliesslich das Bezirksbetreibungsamt zuständig. *
4 Das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen regelt die weiteren Details. Es achtet dabei auf effiziente Arbeitsabläufe sowie die Wirtschaftlichkeit. *

§ 3a * Registerführung und Buchhaltung

1 Das Betreibungsregister und die Buchhaltung können dezentral oder zentral geführt werden.

§ 4 Primäre Zuständigkeit der Aussenstelle *

1 Schuldnerinnen und Schuldnern ist es erlaubt, nach Absprache mit dem Bezirksbe - treibungsamt und der Aussenstelle für punktuelle Amtshandlungen wie Vollzüge und Abrechnungen sich an das Bezirksbetreibungsamt zu wenden. Anlaufstelle für die Schuldnerinnen und Schuldner aus den in § 2 genannten Gemeinden bleibt grundsätzlich die Aussenstelle. Registerauszüge dürfen die Parteien sowohl beim Bezirksbetreibungsamt als auch bei der Aussenstelle einholen. *
3. Qualifikation *

§ 5 Fähigkeitsausweis

1 Die Führung eines Betreibungsamtes als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter, die Tätigkeit als stellvertretende Abteilungsleiterin oder als stellvertretender Abtei - lungsleiter und die Führung einer Aussenstelle bedarf eines Fähigkeitsausweises «Fachfrau/Fachmann Betreibung und Konkurs» des Schweizerischen Verbandes Berufsprüfung Betreibung und Konkurs (SVBBK) oder eines juristischen Studiums, das mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat. *

§ 6 * ...

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 12.01.2016 01.06.2016 Erstfassung 2/2016 Erlasstitel 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021 Titel 1. 09.11.2021 01.01.2022 eingefügt 45/2021

§ 2 Abs. 1 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021

§ 2 Abs. 2 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021

Titel 2. 09.11.2021 01.01.2022 eingefügt 45/2021

§ 3 Abs. 2 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021

§ 3 Abs. 3 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021

§ 3 Abs. 4 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021

§ 3a 09.11.2021 01.01.2022 eingefügt 45/2021

§ 4 09.11.2021 01.01.2022 Titel geändert 45/2021

§ 4 Abs. 1 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021

Titel 3. 09.11.2021 01.01.2022 eingefügt 45/2021

§ 5 Abs. 1 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021

§ 6 09.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 45/2021

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