Verordnung über das Amt für Polizeiwesen (610.100)
CH - GR

Verordnung über das Amt für Polizeiwesen

Gestützt auf Art. 15 Abs. 4 der Kantonsverfassung
2 vom Grossen Rat erlassen am 26. November 1964
3
Art.
4
1 Das kantonale Amt für Polizeiwesen (Amt) ist dem Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement unterstellt.
2 Ihm unterstehen auch die Eichmeister und die Spielkontrolleure.
Art.
5 Das Amt ist zuständig für die Fremdenpolizei, das Pass- und Patentwesen, die Spielpolizei, das Mess- und Gewichtswesen und andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz, Verordnung oder Weisung übertragen werden.
Art.
6
Art.
7

Art. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1965 in Kraft. Die Verordnung über die Organisation des Polizeiwesens vom 26. November 1946
8 wird aufgehoben. Endnoten
935.300
110.100
935.300
935.300
Markierungen
Leseansicht