Verordnung über das Pilotprojekt «Pforte Arbeitsmarkt»
                            Verordnung  über das Pilotprojekt «Pforte Arbeitsmarkt» (V Pforte  Arbeitsmarkt)  Vom 9. Mai 2012 (Stand 1. Januar 2015)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 3, 5 und 6 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die  obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum  Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (EG AVIG/AVG)  vom 14. September 2004  1  )  , § 11 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zu den Bun  -  desgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversi  -  cherung (EG AHVG/IVG) vom 15. März 1994  2  )  , § 63 des Gesetzes über die öffent  -  liche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz,  SPG) vom 6. März 2001  3  )  sowie § 9 des Gesetzes über die Organisation des Regie  -  rungsrates  und der kantonalen Verwaltung  (Organisationsgesetz)  vom  26. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985  4  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck des Pilotprojekts
                            1  Das Pilotprojekt  «Pforte Arbeitsmarkt» (Pilotprojekt) untersucht und beurteilt die  Auswirkungen der Einrichtung und des Betriebs einer gemeinsamen Kompetenzstel  -  le im Bereich der Integration von  Stellensuchenden in den Arbeitsmarkt für die  Arbeitslosenversicherung, die Invalidenversicherung und die  Sozialhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Organisation
                            1  Der Kanton gründet mit der SVA Aargau und den Gemeinden Beinwil am See,  Burg, Gontenschwil, Leimbach, Menziken, Oberkulm, Reinach, Schlossrued, Unter  -  kulm und Zetzwil den Verein «Pforte Arbeitsmarkt» (Verein).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  811.400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  831.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR  851.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SAR  153.100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verein bezweckt den Betrieb des Pilotprojekts und dessen Evaluation. Die Sta  -  tuten des Vereins sind öffentlich zugänglich. Sie enthalten namentlich Bestimmun  -  gen zur Organisation und zur Mitgliedschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton schliesst mit den anderen Trägerinstitutionen des Pilotprojekts gemäss  Absatz 1 und mit dem Verein eine Zusammenarbeits- und Leistungsvereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Lead-System (Fallüberwachungssystem)
                            1  Der Verein betreibt für das Pilotprojekt ein Fallüberwachungssystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Fallüberwachungssystem  dient der Durchführung sowie der Kontrolle und Be  -  aufsichtigung der Durchführung des Pilotprojekts, der Zusammenarbeit zwischen  den Trägerinstitutionen des Pilotprojekts und der Evaluation des Pilotprojekts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Fallüberwachungssystem werden Personendaten bearbeitet von:  a)  Stellensuchenden,  b)  Arbeitgebenden,  c)  Dritten, die mit dem Verein in Kontakt treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitarbeitenden im Pilotprojekt sowie die Leiterin oder der Leiter des Pilotpro  -  jekts dürfen für die ihnen übertragenen Aufgaben Personendaten im Fallüberwa  -  chungssystem bearbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Personendaten, die im Fallüberwachungssystem bearbeitet werden dürfen, sind  im Anhang festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ist für die Einhaltung des Datenschutzes  beim Betrieb des Fallüberwachungssystems verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Personendaten von Arbeitgebenden mit Betrieben in den Pilotgemeinden
                            1  Das Fallüberwachungssystem enthält die im Anhang festgelegten Personendaten  von Arbeitgebenden mit Betrieben in den Pilotgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Evaluation
                            1  Ziel der Evaluation ist namentlich die Überprüfung der  Durchführung und der Wir  -  kungen des Pilotprojekts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Pilotprojekt wird ab 2013 jährlich mit einem Bericht für die Trägerinstitutio  -  nen des Pilotprojekts evaluiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Evaluationsdaten
                            1  Evaluationsdaten werden erhoben, um die Wirkungen der verstärkten Zusammen  -  arbeit der Trägerinstitutionen des Pilotprojekts bei der Integration von Stellensu  -  chenden in den Arbeitsmarkt und bei der Beratung von Arbeitgebenden zu beurtei  -  len. Evaluationsdaten dürfen nur im Rahmen dieser Zwecksetzung verwendet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeitenden im Pilotprojekt sowie die Leiterin oder der Leiter des Pilotpro  -  jekts dürfen Evaluationsdaten gemäss Absatz 1 im Fallüberwachungssystem erfas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personendaten   werden   externen   Evaluatoren   ausschliesslich   in   anonymisierter  Form zur Verfügung gestellt. Für die Anonymisierung der Personendaten ist das  AWA verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Datensicherheit und Datenschutz im Fallüberwachungssystem
                            1  Das AWA schützt das Fallüberwachungssystem mit angemessenen organisatori  -  schen und technischen Mitteln vor Datenverlust und -missbrauch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherheitsrichtlinien der Staatskanzlei für den Informatikarbeitsplatz in der  kantonalen Verwaltung vom 8. Dezember 2008 sind einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft und gilt bis 31. März 2020.  *  Aarau, 9. Mai 2012  Regierungsrat Aargau  Landammann  H  OCHULI  Staatsschreiber  G  RÜNENFELDER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                12.03.2014 01.01.2015 § 8 Abs. 1 geändert AGS 2014/5-1
12.03.2014 01.01.2015 Anhang 1 Inhalt geändert AGS 2014/5-1
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1 12.03.2014 01.01.2015 geändert AGS 2014/5-1
                            Anhang 1  12.03.2014  01.01.2015  Inhalt geändert  AGS 2014/5-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang   (§§ 3 / 4)  1   (Stand 1. Januar 2015)  2  Datenkatalog  Abkürzungen:  ALV   Arbeitslosenversicherung  AVAM    Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik  BUR   Betriebs  -  und Unternehmensregister  IV   Invalidenversicherung  OSIV   Informationssystem  Open Syst  em IV  UID   Unternehmens  -Identifikationsnummer  Folgende Personend  aten  dürfen   bearbeitet   werden  :  von Stellensuchenden:  Name  Vorname  Sozialversicherungsnummer  AVAM  -Personennummer  Strasse / Nummer  Postleitzahl / Ort  Nationalität  Zivilstand  weitere für die Fallbearbeitung notwendige Personendaten  Zustimmung zur Datenbear  beitung durch alle Trägeri  nstitutionen  (Einwilligungserklärung noch nicht unterzeichnet   / unterzeichnet / abgelehnt)  Fallüberweisung extern an ALV, IV oder Sozialdienst   (ja / nein)  Datenbearbei  tung   im AVAM  Datenbearbeitung  im OSIV  Datenbearbeitung  durch beteiligte Sozialdienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Anhang  zur  Verordnung  über  das  Pilotprojekt  «Pforte  Arbeitsmarkt»  (V  Pforte  Arbeits  -  markt) vom 9. Mai 2012 (SAR 811.451  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      AGS 2014/5  -1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldung bei der ALV  Anmeldung  / Meldung bei der IV  Anmeldung   bei   den   beteiligten   Sozialdiensten   (zuständiger   Sozialdienst   sowie  zuständige  Sozialdienstmitarbeiter  in  /  z  uständige  r   Soziadienstmitarbeiter    mit  Name  und Vorname  )  Abmeldung   vom Pilotprojekt   (Abmeldedatum)  Zuständige  Mitarbeiter  in  /  Zuständige  r    Mitarbeiter  (Name,  Vorname,  Team  für  Personalberatung  , Team  für  Eingliederungsberatung  )  Evaluationsdaten  von Arbeitgebende  n:  Name  Strasse / Nummer  Postleitzahl / Ort  BUR  -Nummer  UID  weitere für die Arbeitgebendenbetreuung notwendige Personendaten  Verzicht auf   Kontakt mit Pilotprojekt  Abmel  dung vom Pilotprojekt   (Abmeldedatum)  Zuständige Mitarbeiter  in / Zuständige  r  Mitarbeiter (Name, Vorname)  Evaluationsdaten  von Dritte  n:  Name  Vorname  Strasse / Nummer  Postleitzahl / Ort  Telefonnummer   / E-Mail / Fax  weitere für die Kontaktpflege notwendige Personendaten  Kontaktprotokoll  Kontaktpersonen  (Name, Vorname, Funktion)  Kontaktgrund  Zuständige Mitarbeiter  in / Zuständige  r  Mitarbeiter (Name, Vorname)