Verordnung über das Pilotprojekt «Pforte Arbeitsmarkt» (811.451)
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Verordnung über das Pilotprojekt «Pforte Arbeitsmarkt»

Verordnung über das Pilotprojekt «Pforte Arbeitsmarkt» (V Pforte Arbeitsmarkt) Vom 9. Mai 2012 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 3, 5 und 6 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (EG AVIG/AVG) vom 14. September 2004 1 ) , § 11 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zu den Bun - desgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversi - cherung (EG AHVG/IVG) vom 15. März 1994 2 ) , § 63 des Gesetzes über die öffent - liche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001 3 ) sowie § 9 des Gesetzes über die Organisation des Regie - rungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März
1985 4 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck des Pilotprojekts

1 Das Pilotprojekt «Pforte Arbeitsmarkt» (Pilotprojekt) untersucht und beurteilt die Auswirkungen der Einrichtung und des Betriebs einer gemeinsamen Kompetenzstel - le im Bereich der Integration von Stellensuchenden in den Arbeitsmarkt für die Arbeitslosenversicherung, die Invalidenversicherung und die Sozialhilfe.

§ 2 Organisation

1 Der Kanton gründet mit der SVA Aargau und den Gemeinden Beinwil am See, Burg, Gontenschwil, Leimbach, Menziken, Oberkulm, Reinach, Schlossrued, Unter - kulm und Zetzwil den Verein «Pforte Arbeitsmarkt» (Verein).
1) SAR 811.400
2) SAR 831.100
3) SAR 851.200
4) SAR 153.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Der Verein bezweckt den Betrieb des Pilotprojekts und dessen Evaluation. Die Sta - tuten des Vereins sind öffentlich zugänglich. Sie enthalten namentlich Bestimmun - gen zur Organisation und zur Mitgliedschaft.
3 Der Kanton schliesst mit den anderen Trägerinstitutionen des Pilotprojekts gemäss Absatz 1 und mit dem Verein eine Zusammenarbeits- und Leistungsvereinbarung ab.

§ 3 Lead-System (Fallüberwachungssystem)

1 Der Verein betreibt für das Pilotprojekt ein Fallüberwachungssystem.
2 Das Fallüberwachungssystem dient der Durchführung sowie der Kontrolle und Be - aufsichtigung der Durchführung des Pilotprojekts, der Zusammenarbeit zwischen den Trägerinstitutionen des Pilotprojekts und der Evaluation des Pilotprojekts.
3 Im Fallüberwachungssystem werden Personendaten bearbeitet von: a) Stellensuchenden, b) Arbeitgebenden, c) Dritten, die mit dem Verein in Kontakt treten.
4 Die Mitarbeitenden im Pilotprojekt sowie die Leiterin oder der Leiter des Pilotpro - jekts dürfen für die ihnen übertragenen Aufgaben Personendaten im Fallüberwa - chungssystem bearbeiten.
5 Die Personendaten, die im Fallüberwachungssystem bearbeitet werden dürfen, sind im Anhang festgelegt.
6 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ist für die Einhaltung des Datenschutzes beim Betrieb des Fallüberwachungssystems verantwortlich.

§ 4 Personendaten von Arbeitgebenden mit Betrieben in den Pilotgemeinden

1 Das Fallüberwachungssystem enthält die im Anhang festgelegten Personendaten von Arbeitgebenden mit Betrieben in den Pilotgemeinden.

§ 5 Evaluation

1 Ziel der Evaluation ist namentlich die Überprüfung der Durchführung und der Wir - kungen des Pilotprojekts.
2 Das Pilotprojekt wird ab 2013 jährlich mit einem Bericht für die Trägerinstitutio - nen des Pilotprojekts evaluiert.

§ 6 Evaluationsdaten

1 Evaluationsdaten werden erhoben, um die Wirkungen der verstärkten Zusammen - arbeit der Trägerinstitutionen des Pilotprojekts bei der Integration von Stellensu - chenden in den Arbeitsmarkt und bei der Beratung von Arbeitgebenden zu beurtei - len. Evaluationsdaten dürfen nur im Rahmen dieser Zwecksetzung verwendet wer - den.
2 Die Mitarbeitenden im Pilotprojekt sowie die Leiterin oder der Leiter des Pilotpro - jekts dürfen Evaluationsdaten gemäss Absatz 1 im Fallüberwachungssystem erfas - sen.
3 Personendaten werden externen Evaluatoren ausschliesslich in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt. Für die Anonymisierung der Personendaten ist das AWA verantwortlich.

§ 7 Datensicherheit und Datenschutz im Fallüberwachungssystem

1 Das AWA schützt das Fallüberwachungssystem mit angemessenen organisatori - schen und technischen Mitteln vor Datenverlust und -missbrauch.
2 Die Sicherheitsrichtlinien der Staatskanzlei für den Informatikarbeitsplatz in der kantonalen Verwaltung vom 8. Dezember 2008 sind einzuhalten.

§ 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft und gilt bis 31. März 2020. * Aarau, 9. Mai 2012 Regierungsrat Aargau Landammann H OCHULI Staatsschreiber G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

12.03.2014 01.01.2015 § 8 Abs. 1 geändert AGS 2014/5-1

12.03.2014 01.01.2015 Anhang 1 Inhalt geändert AGS 2014/5-1

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 8 Abs. 1 12.03.2014 01.01.2015 geändert AGS 2014/5-1

Anhang 1 12.03.2014 01.01.2015 Inhalt geändert AGS 2014/5-1
Anhang (§§ 3 / 4) 1 (Stand 1. Januar 2015) 2 Datenkatalog Abkürzungen: ALV Arbeitslosenversicherung AVAM Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik BUR Betriebs - und Unternehmensregister IV Invalidenversicherung OSIV Informationssystem Open Syst em IV UID Unternehmens -Identifikationsnummer Folgende Personend aten dürfen bearbeitet werden : von Stellensuchenden: Name Vorname Sozialversicherungsnummer AVAM -Personennummer Strasse / Nummer Postleitzahl / Ort Nationalität Zivilstand weitere für die Fallbearbeitung notwendige Personendaten Zustimmung zur Datenbear beitung durch alle Trägeri nstitutionen (Einwilligungserklärung noch nicht unterzeichnet / unterzeichnet / abgelehnt) Fallüberweisung extern an ALV, IV oder Sozialdienst (ja / nein) Datenbearbei tung im AVAM Datenbearbeitung im OSIV Datenbearbeitung durch beteiligte Sozialdienste
1 Anhang zur Verordnung über das Pilotprojekt «Pforte Arbeitsmarkt» (V Pforte Arbeits - markt) vom 9. Mai 2012 (SAR 811.451 )
2 AGS 2014/5 -1
Anmeldung bei der ALV Anmeldung / Meldung bei der IV Anmeldung bei den beteiligten Sozialdiensten (zuständiger Sozialdienst sowie zuständige Sozialdienstmitarbeiter in / z uständige r Soziadienstmitarbeiter mit Name und Vorname ) Abmeldung vom Pilotprojekt (Abmeldedatum) Zuständige Mitarbeiter in / Zuständige r Mitarbeiter (Name, Vorname, Team für Personalberatung , Team für Eingliederungsberatung ) Evaluationsdaten von Arbeitgebende n: Name Strasse / Nummer Postleitzahl / Ort BUR -Nummer UID weitere für die Arbeitgebendenbetreuung notwendige Personendaten Verzicht auf Kontakt mit Pilotprojekt Abmel dung vom Pilotprojekt (Abmeldedatum) Zuständige Mitarbeiter in / Zuständige r Mitarbeiter (Name, Vorname) Evaluationsdaten von Dritte n: Name Vorname Strasse / Nummer Postleitzahl / Ort Telefonnummer / E-Mail / Fax weitere für die Kontaktpflege notwendige Personendaten Kontaktprotokoll Kontaktpersonen (Name, Vorname, Funktion) Kontaktgrund Zuständige Mitarbeiter in / Zuständige r Mitarbeiter (Name, Vorname)
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