Gesetz über die Besorgung der Angelegenheiten des katholischen und des evangelischen K... (171.1)
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Gesetz über die Besorgung der Angelegenheiten des katholischen und des evangelischen Konfessionsteiles

Gesetz über die Besorgung der Angelegenheiten des katholischen und des evangelischen Konfessionsteiles vom 25. Juni 1923 (Stand 1. Juni 2017) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen, in Ausführung von Art. 24 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890
1 , in Revision des Gesetzes über die Besorgung der besonderen Angelegenheiten bei - der Konfessionen vom 18. August 1859
2 , nach Einsicht einer Botschaft des Regierungsrates vom 12. Mai 1922
3 , verordnet als Gesetz: 4
Art. 1
1 Die religiösen und rein kirchlichen Angelegenheiten besorgen die kirchlichen Be - hörden.
2 Der katholische und der evangelische Konfessionsteil geben sich ihre konfessio - nellen Organisationen
5 selbst, unter Sanktion des Grossen Rates, und zwar: a) der katholische Konfessionsteil für Besorgung der katholischen konfessionel - len und klösterlichen Angelegenheiten, welche nicht rein kirchlicher Natur sind, sowie für Verwaltung der Fonde und Stiftungsgüter der katholischen Konfession; b) der evangelische Konfessionsteil für Besorgung der rein kirchlichen sowie der übrigen evangelischen konfessionellen Angelegenheiten und für Verwaltung der Fonde und Stiftungsgüter der evangelischen Konfession.
1 sGS 111.1 .
2 aGS 1, 332, und GS2, 79.
3 ABl 1922I, 625.
4 Abgekürzt KonfG. GS 13, 447; bGS 1, 255; nGS 10–8. Vom Grossen Rat erlassen am 17. Mai
1923, nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 25. Juni 1923, in Vollzug seit 25. Juni 1923.
5 VKK, sGS 173.5 ; VERK, sGS 175.1 .
3 Die von jeder Konfession aufzustellenden Behörden besorgen die konfessionellen Angelegenheiten gemischter Natur sowie die Verwaltung der Fonde und Stiftungs - güter der Konfessionen, unter Aufsicht und Sanktion des Staates (Art.24 der Kantonsverfassung). 6
Art. 2
1 Bestand und Umgrenzung der Kirchgemeinden, Filial- und Kapellgenossen - schaften werden geregelt durch die Organisation des betreffenden Konfessionstei - les oder deren Ausführungsverordnungen, soweit diese die staatliche Genehmi - gung (Art. 3 und 4) erhalten haben.
7 Für Änderungen im Bestande sowie für die Neugründung von Kirchgemeinden, Filial- und Kapellgenossenschaften ist die Ge - nehmigung des Regierungsrates einzuholen.
2 Für die Organisation der Kirchgemeinden und der kirchlichen Korporationen gelten die von den Konfessionsteilen erlassenen Vorschriften. Diese haben sich nach der staatlichen Gesetzgebung über die Spezialgemeinden zu richten, soweit nicht besondere Verhältnisse eine Abweichung rechtfertigen. *
3
... *
Art. 3
1 Die Organisation eines jeden Konfessionsteiles soll den in Art. 1 und 2 aufgestell - ten Grundsätzen entsprechen und darf keine Schmälerung der Rechte des Staates enthalten.
2 Sofern die zur Genehmigung eingereichte Organisation diesen Anforderungen nicht entspricht, lehnt der Grosse Rat die Genehmigung der ganzen Vorlage oder einzelner Artikel ab oder weist die ganze Vorlage oder einzelne Artikel unter An - gabe der Gründe zu neuer Beratung an den betreffenden Konfessionsteil zurück oder erteilt die Genehmigung nur unter bestimmten Vorbehalten.
3 Mit der Genehmigung des Grossen Rates erhält die Organisation Gesetzeskraft.
6 sGS 111.1 .
7 Für den katholischen Konfessionsteil: Art. 55 ff. VKK, sGS 173.5 ; für den evangelischen Kon - fessionsteil: Art. 7 ff. VERK, sGS 175.1 ; Art. 5 ff. der Kirchenordnung der evangelisch-refor - mierten Kirche, sGS 175.11 .

Art. 4 *

1 Die von den obersten Organen eines Konfessionsteiles (Katholisches Kollegium und Evangelische Synode) erlassenen allgemein verbindlichen Verordnungen be - dürfen der Genehmigung des zuständigen Departementes
8 , die zu erteilen ist, wenn sich diese Verordnungen im Rahmen der Organisation halten und mit staat - lichen Gesetzen und Verordnungen nicht im Widerspruche stehen.
Art. 5
1 Das Katholische Kollegium ist verpflichtet, für Vereinbarungen über Änderungen am Bestande und Umfange des Bistums 9 die Genehmigung des Grossen Rates ein - zuholen.
Art. 6
1 Den Behörden eines jeden Konfessionsteiles liegt die Pflicht ob, dafür zu sorgen, dass die ihm zugehörenden Fonde sowie die Kirchen-, Pfrund- und Stiftungsgüter ihrem Zwecke und den Stiftungen gemäss verwendet und nach den bestehenden Vorschriften verwaltet werden.
Art. 7
1 Zur Erledigung von Beschwerden gegen die Amtsführung und Beschlüsse der Be - hörden der Kirchgemeinden sowie gegen Beschlüsse der letzteren sind die konfes - sionellen Oberbehörden zuständig.
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2 Beschwerden gegen die konfessionellen Oberbehörden wegen stiftungs- und zweckwidriger Verwendung oder gesetzwidriger Verwaltung der den Konfessions - teilen zugehörigen Fonde oder der Kirchen-, Pfrund- und Stiftungsgüter über - haupt, wie auch wegen Missbrauches oder Überschreitung der Amtsgewalt sind beim Regierungsrat anzubringen, der den erforderlichen Untersuch pflegen und nach Vorschrift der Gesetze verfügen oder aber, nach der Beschaffenheit der Sache, dem Grossen Rate darüber zum Entscheide Bericht erstatten soll.
3 ... *
8 Departement des Innern, Art. 22 lit. e GeschR, sGS 141.3 .
9 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorgani - sation des Bistums St.Gallen, sGS 173.1 .
10 Art. 41 VKK, sGS 173.5 ; Art. 19 und Art. 57 Abs. 2 lit. g der Verfassung der evangelisch-refor - mierten Kirche, sGS 175.1 ; Art. 164 und 166 der Kirchenordnung der evangelisch-reformier - ten Kirche, sGS 175.11 .
4 Die Verwaltungsrekurskommission beurteilt personalrechtliche Klagen aus öf - fentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen von Kirchgemeinden und Konfessions - teilen in erster, das Verwaltungsgericht in zweiter Instanz. Voraussetzungen und Verfahren richten sich sachgemäss nach Art. 78 bis 88 des Personalgesetzes vom
25. Januar 2011 11 . Für das Schlichtungsverfahren setzen die Konfessionsteile eigene Schlichtungsstellen ein. *
Art. 8
1 Dieses Gesetz tritt sofort in Vollzug.
2 Durch dieses Gesetz werden aufgehoben:
1. das Gesetz vom 18. August 1859 über die Besorgung der konfessionellen An - gelegenheiten beider Konfessionen, 12
2. der Beschluss des Regierungsrates vom 24. September 1866 betreffend die Be - eidigung von fremden Geistlichen,
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3. der Beschluss des Regierungsrates vom 5. Juli 1873 betreffend die Ausübung des hoheitlichen Plazetes bei Pfrundbesetzungen,
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4. die Verordnung vom 19. August 1873 betreffend das Verbot der Teilnahme st.gallischer Geistlicher an Priesterexerzitien in auswärtigen Diözesen, 15
5. der Grossratsbeschluss vom 3. Juni 1874 betreffend das Recht der Zurückzie - hung des für Verleihung geistlicher Ämter erteilten Plazets und die Plazetie - rung von Vikariatswahlen, 16
6. der Beschluss des Regierungsrates vom 31. Dezember 1883 betreffend einen Zusatz zu dem oben unter Ziffer 3 erwähnten Beschlusse,
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7. Art. 4 des Gesetzes vom 27. Januar 1859 betreffend das Steuerwesen der Gemeinden, soweit dieser Artikel für die Kirchgemeinden eine regierungsrät - liche Bewilligung zur Erhebung ausserordentlicher Steuern vorsieht, 18
8. Art. 9 des Ausführungsbeschlusses zum Bistumskonkordat vom 11. März
1847, 19
9. alle mit diesem Gesetze im Widerspruche stehenden gesetzlichen Bestimmun - gen, Verordnungen und sonstigen Erlasse.
11 sGS 143.1 .
12 aGS 1, 332, und GS2, 79.
13 aGS 1, 335.
14 GS2, 77.
15 GS2, 87.
16 GS2, 237.
17 GS4, 150.
18 aGS 3, 399; inzwischen als Ganzes aufgehoben durch Art. 168 Ziff. 6 des G über die Staats- und Gemeindesteuern vom 17. April 1944, bGS 4, 3.
19 aGS 1, 369, inzwischen als Ganzes aufgehoben durch Beschluss des Katholischen Kollegiums vom 4. Oktober 1960, nGS 1, 426.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 31–2 25.06.1923 25.06.1923

Art. 2, Abs. 2 geändert 15–59 23.08.1979 keine Angabe

Art. 2, Abs. 3 aufgehoben 15–59 23.08.1979 keine Angabe

Art. 4 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe

Art. 7, Abs. 3 aufgehoben 31–27 09.11.1995 keine Angabe

Art. 7, Abs. 4 eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
25.06.1923 25.06.1923 Erlass Grunderlass 31–2
23.08.1979 keine Angabe Art. 2, Abs. 2 geändert 15–59
23.08.1979 keine Angabe Art. 2, Abs. 3 aufgehoben 15–59
09.11.1995 keine Angabe Art. 4 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 7, Abs. 3 aufgehoben 31–27
31.01.2017 01.06.2017 Art. 7, Abs. 4 eingefügt 2017-032
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