Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt betreffend Genehmigung der Vereinbarung Tierpfleger
Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt betreffend Genehmigung der Vereinbarung Tierpfleger Vom 26. April 1988 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst: Die Vereinbarung zwischen dem Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt und der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kan- tons Basel-Landschaft über die gemeinsame Anerkennung und Durch- führung von Ausbildungskursen für Tierpfleger sowie die gemeinsame Durchführung von Tierpflegerprüfungen (Vereinbarung Tierpfleger) vom 31./29. März 1988 wird genehmigt. Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die gemeinsame Anerkennung und Durchführung von Ausbildungskursen für Tierpfleger sowie die gemeinsame Durchführung von Tierpflegerprüfungen (Vereinbarung Tierpfleger)
1) Vom 31./29. März 1988 Das Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt und die Volks- wirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, ge- stützt auf § 77 Abs. 1 lit. d der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984
2) , vereinbaren:
§1. Der Kanton Basel-Stadt und der Kanton Basel-Landschaft ar-
beiten auf der Grundlage der Vorschriften des Bundes bei der Aner- sowie bei der Durchführung der Tierpflegerprüfungen zusammen, wobei die Federführung beim Veterinäramt des Kantons Basel-Stadt
§2. Das Veterinäramt des Kantons Basel-Stadt sowie der Kantons-
tierarzt des Kantons Basel-Landschaft beteiligen sich nach Absprache an den Ausbildungskursen und führen die Abschlussprüfung für Tier-
§3. Der Kanton Basel-Landschaft stellt dem Kanton Basel-Stadt für
seine Aufwendungen für Unterricht und Prüfung Rechnung. Der Kan- ton Basel-Stadt stellt den Kantonen, aus welchen die Prüfungskandida- ten stammen, anteilmässig Rechnung. Von diesem Betrag kommen die Prüfungsgebühren, welche die Prüfungskandidaten selber zu entrich- ten haben, in Abzug.
§4. Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Mai 1988 in Kraft.
3) Sie kann von beiden Vertragsparteien jeweils auf Jahresende gekündigt werden, wobei eine sechsmonatige Kündigungsfrist einzuhalten ist.
2 Sie bedarf der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Ba- sel-Landschaft und des Kantons Basel-Stadt.
4) Basel, den 31. März 1988 Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt Der Vorsteher: Dr. R. Gysin Liestal, den 29. März 1988 Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft Der Vorsteher: W. Spitteler
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