Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (613.140)
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Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei

Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) Vom 18. Dezember 2018 (Stand 1. Januar 2019) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) , Art. 35 Abs. 2 des Polizeigeset - zes des Kantons Graubünden 2 ) und Art. 14 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr 3 ) von der Regierung erlassen am 18. Dezember 2018
1. Polizeigebühren
1.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Gebührenbemessung

1 Die Gebühren werden pauschal nach Zeitaufwand oder nach Massgabe der zur Ver - fügung gestellten Infrastruktur sowie des zur Verfügung gestellten Materials erho - ben.
2 Sind die Gebühren nach Zeitaufwand zu berechnen, sind nur halbe und ganze Stun - den in Rechnung zu stellen. Für jede angebrochene halbe Stunde ist der volle Ge - bührenansatz geschuldet.

Art. 2 Auslagen

1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühren. Sie sind in der effektiven Höhe zu erhe - ben und gesondert auszuweisen.
2 Folgende Kosten gelten als Auslagen: a) die Kosten für beigezogene Dritte; b) die Kosten für die Beschaffung von Material und Unterlagen;
1) BR 110.100
2) BR 613.000
3) BR 870.100
c) die Übermittlungs- und Kommunikationskosten; d) die Reise- und Transportkosten; e) die Mehrwertsteuer, sofern die Kantonspolizei diese aufgrund des Bundesge - setzes über die Mehrwertsteuer 1 ) zu entrichten hat.

Art. 3 Verhältnis zwischen allgemeinen und speziellen Gebührenansätzen

1 Die allgemeinen Gebührenansätze gelten nur, wenn für eine Amtshandlung oder Dienstleistung der Kantonspolizei kein spezieller Gebührenansatz existiert.

Art. 4 Gebühr ohne Gebührenposition

1 Sieht diese Verordnung für eine gebührenpflichtige Amtshandlung oder eine ge - bührenpflichtige Dienstleistung keine Gebühr vor, bemisst sich die Gebühr nach den verursachten Kosten sowie der Bedeutung der Leistung und dem Interesse an deren Ausführung.
2 Diese Bemessungsgrundsätze sind auch zu beachten, wenn die Verordnung einen Gebührenrahmen vorsieht.

Art. 5 Ganzer oder teilweiser Erlass von Gebühren

1. Allgemeines
1 Gebühren können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
2 Besondere Umstände liegen insbesondere vor: a) bei Veranstaltungen, die ideellen, kulturellen, touristischen oder sportlichen Zwecken dienen; b) wenn die Bezahlung für die gebührenpflichtige Person eine unbillige Härte darstellt.

Art. 6 2. Gebührenerlass für bewilligte politische Veranstaltungen

1 Für bewilligte politische Veranstaltungen, die in den Schutzbereich der Meinungs - äusserungs- und Versammlungsfreiheit fallen, werden Veranstalterinnen und Veran - staltern keine Gebühren auferlegt, sofern sie nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen Auflagen der Bewilligung verstossen haben.

Art. 7 3. Teilweiser Gebührenerlass für Sportveranstaltungen

1 Bei Sportveranstaltungen können als Gebühren erhoben werden: a) Auslagen gemäss Artikel 2; b) Nacht- und Sonntagszulagen gemäss Artikel 33 des Personalgesetzes
2 ) ; c) Spesen gemäss Artikel 25 ff. der Personalverordnung 3 ) ;
1) SR 641.20
2) BR 170.400
3) BR 170.410
d) 50 bis 200 Franken für die Bewilligung von regionalen Sportveranstaltungen gemäss Artikel 4 Absatz 2 Litera 1 ) .
2 Die übrigen Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen, welche die Kantonspolizei bei Sportveranstaltungen erbringt, werden durch allgemeine Steuer - mittel gedeckt.

Art. 8 Zuständigkeit und Verfahren

1 Die Kantonspolizei legt die Gebühren fest und entscheidet über den ganzen oder teilweisen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
2 Über den Erlass anderer Polizeigebühren entscheidet das Departement, wenn ein Einnahmenverzicht von weniger als 20 000 Franken beantragt wird. Über weiterge - hende Erlassgesuche entscheidet die Regierung.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
2 ) und nach der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren 3 ) , soweit diese Ver - ordnung keine besondere Regelung enthält.
1.2. ALLGEMEINE GEBÜHRENANSÄTZE

Art. 9 Einsatzgebühren

1 Die Gebühr für Einsätze der Kantonspolizei beträgt: a) pro Personenstunde: Fr. 80.– b) für die Inanspruchnahme eines Einsatzfahrzeugs: Fr. 1.80 pro Kilometer, min - destens Fr. 60.– pro Einsatz
2 Die Gebühren für interkantonale Polizeieinsätze (IKAPOL) und für Einsätze im Rahmen der ostpol.ch richten sich nach der Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze.

Art. 10 Gebühren für verschiedene Dokumente

1 Die Gebühr beträgt für: a) grosse Rapporte mit Verzeigung: Fr. 100.– b) kleine Rapporte mit Verzeigung: Fr. 60.–
2 Die Gebühr beträgt bei Plänen und Skizzen: a) für Tatorte: Fr. 70.– zuzüglich Fr. 20.– pro A4 Blatt b) für die Aufnahme von Unfallvermessungen mit externer Auswertung: Fr. 100.– zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2 c) für die Unfallauswertung für externe Stellen: Fr. 70.– pro Kartenausschnitt zu - züglich Fr. 80.– pro Personenstunde
1) BR 870.110
2) BR 370.100
3) BR 370.120
3 Die Gebühr für Fotografien, die in einer strafrechtlichen Untersuchung oder auf Gesuch hin angefertigt werden, beträgt: a) bei Geschwindigkeitskontrollen: Fr. 20.– b) im Übrigen: Fr. 10.– pro Stück

Art. 11 Gebühren für Alkohol- und Drogentests

1 Für Alkohol- und Drogentests erhebt die Kantonspolizei im Falle eines widerrecht - lichen Alkohol- und Drogenkonsums Gebühren.
2 Diese betragen für: a) das Alkoholtest-Atemprüfröhrchen und die Geräte: Fr. 20.– b) das Alkoholmess-Atemprüfröhrchen und die Geräte (beweissichere Atemalko - holprobe): Fr. 100.– c) den Drugwipe (mit Stab): Fr. 40.– d) den Urintest: Fr. 20.– e) den Drogenschnelltest (Urin, feste Stoffe): Fr. 60.– f) die Blutentnahme und die Urinuntersuchung durch den Arzt: Fr. 40.– zuzüg - lich Auslagen gemäss Artikel 2

Art. 12 Gebühren für Fahrzeugfahndung und Standgebühren

1 Für eingebrachte Fahrzeuge sind folgende Gebühren geschuldet: a) für Fahrräder und Motorfahrräder: Fr. 20.– b) für Motorräder: Fr. 40.– c) für die restlichen Fahrzeuge: Fr. 80.–
2 Für einen EDV-Suchlauf beträgt die Gebühr 600 Franken pro Fahrzeug.
3 Für sichergestellte und beschlagnahmte Fahrzeuge beträgt die Standgebühr 150 Franken pro Monat.
4 Für stillgelegte Fahrzeuge beträgt die Standgebühr für die ersten drei Monate 150 Franken pro Monat, anschliessend 50 Franken pro Monat.

Art. 13 Verfahrenskosten

1 Die Verfahrenskosten betragen 50 bis 2000 Franken zuzüglich der Kosten für bei - gezogene Dritte gemäss Artikel 2 Absatz 1 Litera a.

Art. 14 Gebühr für Akteneinsicht

1 Die Akteneinsicht ist gebührenpflichtig, wenn: a) Akten ausgehändigt und kopiert werden; b) kein Verfahren anhängig ist, für welches Verfahrenskosten erhoben werden können.
2 In diesem Fall beträgt die Gebühr 20 Franken zuzüglich 0.20 Franken pro Kopie.

Art. 15 Gebühren für diverse Leistungen

1 Die Gebühr beträgt für: a) ein Telefonat: Fr. 5.– zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2 b) ein gewöhnliches Schreiben: Fr. 5.– zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2 c) die Inanspruchnahme von Drittleistungen: Fr. 5.– zuzüglich Auslagen gemäss

Artikel 2

d) den Kauf eines Billetts: Fr. 10.– zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2 e) eine Expresssendung und Nachnahmesendung: Fr. 30.– zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2 f) den Einsatz eines Feuerlöschers: Fr. 30.– zuzüglich Füllkosten g) die Abgabe von Signalisationsmaterial zum Gebrauch: Fr. 25.– zuzüglich Fr. 10.– pro abgegebene Einheit (Signale, Lampen etc.) pro Tag h) einen Leichensack: Fr. 60.–
1.3. SPEZIELLE GEBÜHRENANSÄTZE
1.3.1. Verkehrspolizei

Art. 16 Verkehrstechnische Gutachten

1 Für verkehrstechnische Gutachten beträgt die Gebühr 200 Franken pro Personen - stunde zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2, mindestens 250 Franken pro Fall.

Art. 17 Begleitung von Ausnahmetransporten

1 Die Gebühr für die Begleitung von Ausnahmetransporten auf dem Nationalstras - sennetz der Klassen 1 und 2 kann folgende Positionen umfassen: a) eine Koordinations- und Administrationsgebühr: Fr. 160.– pro Fall b) für die Begleitung durch das erste Polizeifahrzeug:
1. Fr. 160.– pro Begleitperson pro Stunde
2. Fr. 7.– pro Kilometer für die Inanspruchnahme des Einsatzfahrzeugs c) für eine Zusatzpatrouille: Fr. 100.– für die Begleitperson und die Inanspruch - nahme des Einsatzfahrzeugs
2 Die Gebühr für die Begleitung von Ausnahmetransporten auf den kantonalen sowie kommunalen Strassen und dem Nationalstrassennetz der Klasse 3 kann folgende Po - sitionen umfassen: a) eine Koordinations- und Administrationsgebühr: Fr. 120.– pro Fall b) für die Begleitung durch das erste Polizeifahrzeug:
1. Fr. 120.– für die Begleitperson pro Stunde
2. Fr. 4.– pro Kilometer für die Inanspruchnahme des Einsatzfahrzeugs c) für eine Zusatzpatrouille: Fr. 100.– für die Begleitpersonen und die Inan - spruchnahme des Einsatzfahrzeugs
3 In Abweichung zu Artikel 2 Absatz 2 ist die erste Stunde bei den nach Zeitaufwand zu berechnenden Gebühren voll in Rechnung zu stellen.
4 Die Gebühr beträgt insgesamt maximal 10 000 Franken.

Art. 18 Waagtaxen

1 Wird bei Fahrzeugen Übergewicht nachgewiesen, sind folgende Gebühren geschul - det: a) für leichte Motorwagen mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen: Fr. 30.– b) für leichte Motorwagen bis 3,5 Tonnen mit Anhänger sowie leichte Sattel - schlepper: Fr. 35.– c) für schwere Motorwagen sowie Zweiachser: Fr. 40.– d) für schwere Motorwagen mit mehr als zwei Achsen: Fr. 50.– e) für Sattelschlepper und Anhängerzüge: Fr. 60.–
2 Wird ein Fahrzeug auf Gesuch hin gewogen, beträgt die Gebühr: a) für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen: Fr. 20.– b) für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen: Fr. 40.–

Art. 19 Fahrzeugprüfungen

1 Für Bremsprüfungen sowie Protokolle in einem Schwerverkehrszentrum (SVZ) be - trägt die Gebühr bei: a) Motorwagen: Fr. 60.– b) Fahrzeugkombinationen: Fr. 80.–
2 Für die Achs- und Gelenksprüfung in einem SVZ beträgt die Gebühr 30 Franken.
3 Für die Inanspruchnahme eines Hubstaplers im SVZ beträgt die Gebühr: a) bis zu 30 Minuten: Fr. 50.– b) über 30 Minuten: Fr. 80.–
4 Wird bei der Profilmessung in einem SVZ festgestellt, dass die gesetzlichen Anfor - derungen nicht erfüllt sind, beträgt die Gebühr für die Profilmessung 30 Franken.
5 Für die Kontrolle eines Motorfahrrads beträgt die Gebühr für: a) die Kontrollperson: Fr. 80.– b) die Inanspruchnahme des Einsatzfahrzeugs: Fr. 1.80 pro Kilometer

Art. 20 Arbeits- und Ruhezeitkontrollen

1 Wird bei der Auswertung der Arbeits- und Ruhezeitprotokolle festgestellt, dass die Arbeits- und Ruhezeiten nicht eingehalten wurden, beträgt die Gebühr für die Aus - wertung und den Bericht 60 Franken.
2 Für die Sonderbewilligungen bezüglich der Arbeits- und Ruhezeiten betragen die Gebühren: a) bei der erstmaligen Bewilligung: Fr. 30.– b) bei der Verlängerung der Bewilligung: Fr. 20.–
c) bei einem (Mehr)Aufwand für die Betriebskontrolle: Fr. 50.– pro Personen - stunde

Art. 21 Strassensignalisationen und Strassenmarkierungen

1 Anordnungen betreffend Strassensignalisationen und Strassenmarkierungen sind auf Kantonsstrassen gebührenfrei.
2 Für alle anderen Strassen gilt dasselbe, wenn Strassensignalisationen und Strassen - markierungen der Verkehrssicherheit oder der Verkehrsprävention dienen. In den anderen Fällen betragen die Gebühren für Strassensignalisationen und Strassenmar - kierungen 50 bis 2000 Franken.

Art. 22 Ausnahmebewilligungen nach Artikel 5 RVzEGzSVG

1 Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen nach Artikel 5 RVzEGzSVG 1 ) betragen für: a) eine Einzelfahrt: Fr. 60.– b) mehrere Fahrten, gültig 14 Tage: Fr. 70.– c) eine Dauerbewilligung:
1. für den ersten Monat: Fr. 100.–
2. für jeden zusätzlichen Monat: Fr. 10.– d) eine Jahresbewilligung: Fr. 200.– e) eine Jahresbewilligung für kurze, festgelegte Strecken: Fr. 120.–
1.3.2. Forensik

Art. 23 Kriminaltechnische Untersuchungen

1 Für kriminaltechnische Untersuchungen beträgt die Gebühr 200 Franken pro Perso - nenstunde zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2, mindestens 250 Franken pro Fall.

Art. 24 Mobile Alarmanlagen und chemische Diebesfallen

1 Für die Montage und die Demontage von mobilen Alarmanlagen beträgt die Ge - bühr 80 Franken pro Personenstunde, mindestens 400 Franken pro Anlage.
2 Für chemische Diebesfallen beträgt die Gebühr 150 Franken zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2.

Art. 25 Versiegeln

1 Für das Versiegeln beträgt die Gebühr 120 Franken zuzüglich Auslagen gemäss Ar - tikel 2.
1) BR 870.110

Art. 26 Erkennungsdienstliche Behandlung

1 Für die erkennungsdienstliche Behandlung beträgt die Gebühr 80 Franken.
2 Für einen Wangenschleimhautabstrich beträgt die Gebühr 300 Franken.

Art. 27 Einsatz von IT-Spezialisten

1 Für den Einsatz von IT-Spezialisten für forensische Ermittlungsarbeiten sowie für die Ausarbeitung forensischer Gutachten beträgt die Gebühr 200 Franken pro Perso - nenstunde zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2.

Art. 28 Datensicherung und -auswertung

1 Für den Einsatz von IT-Spezialisten für die Datensicherung und -auswertung betra - gen die Gebühren: a) bei einer Datenmenge unter 100 Gigabyte: Fr. 100.– b) bei einer Datenmenge zwischen 100 Gigabyte und 1 Terabyte: Fr. 150.– c) bei einer Datenmenge über 1 Terabyte: Fr. 200.–
1.3.3. Spezialeinheiten

Art. 29 Spezialeinheiten

1 Die Gebühr kann beim Einsatz von Spezialeinheiten folgende Positionen umfassen: a) für die Einsatzkräfte: Fr. 140.– pro Personenstunde b) für die Inanspruchnahme eines Einsatzfahrzeugs: den allgemeinen Gebühren - ansatz gemäss Artikel 9 Absatz 1 Litera b c) für die Inanspruchnahme eines Motorbootes: Fr. 120.– d) für die Inanspruchnahme einer Drohne: Fr. 120.– pro Stück und Einsatz e) zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2 Absatz 2 Litera b
2 Zu den Spezialeinheiten der Kantonspolizei gehören insbesondere: a) die Grenadiere; b) die Hundeführerinnen und -führer; c) die Alpinpolizei; d) die fliegende Einsatzleiterin und der fliegende Einsatzleiter, inklusive Droh - neneinheiten; e) das Mobile Einsatzelement Polizei (MEP); f) die Verhandlungsgruppe; g) die Observationseinheit.
1.3.4. Unterbringung

Art. 30 Unterbringung Inhaftierter

1 Für die Unterbringung Inhaftierter beträgt die Gebühr 180 Franken pro Tag.
1.3.5. Waffen, Sprengstoff und Pyrotechnik

Art. 31 Waffen

1 Für Waffenbewilligungen gelten die Gebühren gemäss der Waffenverordnung
1 )
.
2 Für weitere Waffenbewilligungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Waffen beträgt die Gebühr 50 bis 2000 Franken.

Art. 32 Sprengstoff und Pyrotechnik

1 Für die Bewilligungen und die Erwerbsscheine gelten die Gebühren gemäss Arti - kel 34a des Sprengstoffgesetzes
2 ) und Artikel 113 der Sprengstoffverordnung
3 )
.
2 Für die Verkaufsbewilligung für Sprengmittel und für pyrotechnische Gegenstände beträgt die Gebühr 250 Franken.
3 Für die Verkaufsbewilligung für pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken beträgt die Gebühr 150 Franken.
4 Für die Verkaufsbewilligung für pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwe - cken (Feuerwerkskörper) der Detailhandelskategorien F2, F3 und F4 (kein offener Verkauf) betragen die Gebühren: a) für die Gebührenklasse I, Betriebe in der Wohnzone: Fr. 100.– pro Jahr b) für die Gebührenklasse II, Betriebe ausserhalb der Wohnzone: Fr 200.– pro Jahr
5 Für die Erwerbsscheine für Sprengstoffe, Zündmittel und pyrotechnische Gegen - stände beträgt die Gebühr 50 Franken pro Erwerbsschein.
6 Für die kantonale Lagerbewilligung für explosionsgefährliche Stoffe beträgt die Gebühr: a) für die Bewilligung mit einer Begehung: Fr. 100.– b) für die Bewilligung mit mehr als einer Begehung: Fr. 50.– zuzüglich Fr. 50.– für jede Begehung c) für die Bewilligung eines Standortwechsels mit einer Begehung: Fr. 50.–
7 Für weitere Bewilligungen und Dienstleistungen betreffend den Einsatz von Sprengstoff, Zündstoff und pyrotechnischen Gegenständen beträgt die Gebühr 50 bis
1) SR 514.541
2) SR 941.41
3) SR 941.411
1.3.6. Gefahrenmeldeanlagen

Art. 33 Anschlussgebühren

1 Für den Anschluss von Alarmmeldeanlagen beträgt die Gebühr 150 bis 500 Fran - ken.
2 Für die Änderung des Alarmdossiers beträgt die Gebühr 100 bis 200 Franken.

Art. 34 Abonnementsgebühren

1 Für Alarmanlagen beträgt die Gebühr für Abonnemente mit: a) einem Alarmkriterium: Fr. 50.– pro Monat b) mehr als einem Alarmkriterium: Fr. 5.– pro Monat für jedes weitere Alarmkri - terium
2 Für Brandmeldeanlagen mit einem Alarmkriterium beträgt die Gebühr 20 Franken.

Art. 35 Fehlalarme

1 Muss die Kantonspolizei wegen eines Fehlalarms ausrücken, schuldet die Anlage - inhaberin oder der Anlageinhaber folgende Gebühren: a) für den ersten Fehlalarm im Kalenderjahr: Fr. 150.– b) für den zweiten Fehlalarm im Kalenderjahr: Fr. 200.– c) für den dritten bis fünften Fehlalarm im Kalenderjahr je: Fr. 300.– d) für alle weiteren Fehlalarme im Kalenderjahr je: Fr. 400.–

Art. 36 Alarmaufgebote und Überwachungen

1 Für Alarmaufgebote durch die Elektrizitätswerke bei Störungen an den Erdgaslei - tungen der Erdgas Ostschweiz AG (EBRAG) beträgt die Gebühr 5000 Franken pro Jahr.
2 Für die Überwachung und die Kontrolle von gefährdeten Anlagen und gefährdeten technischen Einrichtungen legt die Kantonspolizei die Gebühr in einer Vereinbarung fest.
1.3.7. Sicherheitsfunknetz Polycom

Art. 37 Sicherheitsfunknetz Polycom Graubünden

1 Für den Betrieb und den Unterhalt des Sicherheitsfunknetzes Polycom Graubünden beträgt die Gebühr pro Jahr 600 Franken pro Funkgerät.
2. Entschädigung für Ersatzvornahmen

Art. 38 Entschädigung

1 Im Falle einer Ersatzvornahme haben die Gemeinden Amtshandlungen und Dienst - leistungen der Kantonspolizei nach Massgabe der vorangehenden Gebührenansätze zu entschädigen.

Art. 39 Zuständigkeit

1 Die Kantonspolizei stellt der Gemeinde die Entschädigung nach der Ersatzvornah - me in Rechnung.
2 Weigert sich die Gemeinde, die in Rechnung gestellte Entschädigung zu bezahlen, legt die Regierung die Entschädigung fest und entscheidet über den ganzen oder teil - weisen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
3. Schlussbestimmung

Art. 40 Übergangsrecht

1 Für Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugetragen ha - ben, gelten die Berechnungsansätze für die Kosten der Dienstleistungen der Kantonspolizei vom 8. Dezember 2003 (Stand 1. Januar 2012), es sei denn, die neue Gebührenordnung ist für die gebührenpflichtige Person günstiger.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.12.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung 2018-025
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 18.12.2018 01.01.2019 Erstfassung 2018-025
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