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Beschluss über die Gebühren der Kantonspolizei für Dienstleistungen bei interkantonalen Sportveranstaltungen

Beschluss über die Gebühren der Kantonspolizei für Dienstleistungen bei interkantonalen Sportveranstaltungen vom 11.04.2000 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei; gestützt auf den Beschluss vom 22. Dezember 1987 über die Gebühren der Kantonspolizei; gestützt auf den Beschluss der Konferenz der Vorsteher der Justiz- und Poli - zeidepartemente der Westschweiz und des Kantons Tessin vom 16. März
2000; auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Für den Verkehrs- und Ordnungsdienst bei Sportveranstaltungen mit inter - kantonalem Charakter erhebt die Kantonspolizei folgende Gebühren:
a) für den Einsatz von Beamten: 80 Franken je Stunde und Beamten;
b) für die Benützung von Fahrzeugen: 1.50 Franken je Kilometer.
2 Die allgemeinen Bestimmungen des Beschlusses vom 22. Dezember 1987 über die Gebühren der Kantonspolizei sind anwendbar.

Art. 2

1 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt, der am 1. Mai 2000 in Kraft tritt.
2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Ge - setzessammlung aufgenommen.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.04.2000 Erlass Grunderlass 01.05.2000 BL/AGS 2000 f 202 / d 209
14.11.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2002_120
11.03.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_030 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 11.04.2000 01.05.2000 BL/AGS 2000 f 202 / d 209

Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 2 Abs. 1 geändert 11.03.2022 01.02.2022 2022_030

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