Prämientarif für die Feuer- und Elementarschadenversicherung der Aargauischen Gebäudeversicherung
Prämientarif für die Feuer- und Elementarschadenversicherung der Aargauischen Gebäudeversicherung (Prämientarif AGV) Vom 25. Oktober 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Verwaltungsrat der Aargauisc hen Gebäudeversicherungsanstalt, gestützt auf § 18 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebäude- versicherungsgesetz, Geb VG) vom 19. September 2006 1 ) , beschliesst:
§ 1 Eröffnung der Prämie
1 Die nach diesem Tarif ermittelte Prämie wird auf der Versicherungspolice eröffnet.
2 Bei gemeinschaftlichem Eigentum (G esamteigentum, Miteigentum beziehungs- weise Stockwerkeigentum) an einem Gebäude wird die Prämie der von der Eigentümergemeinschaft für die Vertre tung als zuständig bezeichneten Person beziehungsweise Verwaltung eröffnet.
§ 2 Zahlungsfrist
1 Die Frist für die Bezahlung der Prämie beträgt 30 Tage ab Erhalt der Rechnung.
2 Wird die Rechnung vor der Fälligkeit zuge stellt, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab der Fälligkeit.
3 Wer die Zahlungsfrist versäumt, wird unter Ansetzung einer Frist von 14 Tagen gemahnt.
4 Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb de r Mahnfrist, werden Verzugszinsen und Unkostenersatz verlangt.
§ 3 Rückerstattung der Prämie im Schadenfall und bei Ausschluss
1 Erreicht der Schaden einen Drittel des Ve rsicherungswerts, wird die Jahresprämie entsprechend anteilsmässig zurückvergütet.
1) SAR 673.100
2 Bei Ausschluss aus der Vers icherung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Prämie.
§ 4 Rückerstattung der Prämie bei Abbruch
1 Für vollständig abgetragene Gebäude wird die Prämie für die Zeit vom Meldungstag bis zum Jahresende zurückvergütet.
§ 5 Prämiensätze
1 a) Sofern kein spezieller Tarifsatz besti mmt ist, beträgt der Prämiensatz für ein Gebäude mit normalem Fe uerrisiko 0,43 ‰ des Versicherungswerts. b) Für reine Wohnhäuser, Verwaltungs gebäude, Krankenhäuser, Kirchen und öffentliche Gebäude (Schulhäuser etc. ) beträgt der Prämiensatz 0,33 ‰ des Versicherungswerts. c) Für landwirtschaftliche Gebäude beträgt der Prämiensatz 0,56 ‰ des Versicherungswerts. Bei zusamme ngebauten Gebäuden wird bei Vorhandensein einer vorschriftsgemä ssen Brandmauer der Wohnteil mit
0,33 ‰ und der Landwirtschaftsteil m it 0,56 ‰ des Versicherungswerts tarifiert. Fehlt eine vor schriftsgemässe Brandmauer, beträgt der Tarif 0,56 ‰ für beide Gebäudeteile. d) Für gewerbliche und industrielle Bauten und für gemischte Bauten mit Anteil Gewerbe und Industrie beträgt der Prämiensatz mindestens 0,43 ‰ des Versicherungswerts. Er wird nach de n Bestimmungen im A nhang berechnet. e) Die Prämien für Sonderrisiken, welche sich nach dem normalen Bewertungsverfahren nicht besti mmen lassen, werden durch die Geschäftsleitung fe stgelegt. Die Geschäftsleitung kann in besonderen Fällen die Tarifsätze angemessen erhöhen, wi e beispielsweise bei besonderer Explosionsgefahr, Missachtung feuerpoliz eilicher Vorschriften oder solcher des Feuerwehrgesetzes sowie bei wiederholten Schadenereignissen. Desgleichen sind die Tarifsätze zu erhöhen, wo eine erhöhte Elementarschadengefahr besteht, währe nddem sie zu ermässigen sind, wo nur das Elementarschadenrisiko zu versichern ist. f) Wirkt sich eine erhöhte Schadengefahr auf Nachbargebäude aus, wird auch diese Prämie nach dem entsprechend höhe ren Satz berechnet. In begründeten Fällen sind die Prämienzuschläge für die Nachbarschaftsgebäude von demjenigen zu entrichten, der die erhöhte Schadengefahr setzt. g) Der Prämiensatz für die Versic herung zusätzlicher Aufräumungskosten gemäss § 40 Abs. 1 lit. e des Gebäude versicherungsgesetzes entspricht demjenigen des betreffenden Gebäudes.
§ 6 Prämienreduktion bei Teilausschluss
1 Eine Prämienreduktion gemäss § 18 Abs. 5 des Gebäudevers icherungsgesetzes wird bei einem Teilausschluss namentlich gewährt, wenn er nicht auf ein vorwerfbares Verhalten zurückzuführen ist.
§ 7 Bauzeitversicherungsprämie
1 Die Prämie der Bauzeitversicherung (steig ende Versicherung) wird vorschüssig als Pauschale entsprechend den bei der Anme ldung deklarierten Baukosten erhoben (Anhang 2).
2 Die Pauschale deckt die Prämien der Feuer- und Elementarschadenversicherung und für die unbegrenzte Aufräumungskosten- sowie für die Umgebungsversicherung von der Anmeldung zur Bauzeitversicherung bis zur Schätzung des neuen oder umgebauten Gebäudes ab. Sind die Bauarbeite n nach drei Jahren noch nicht beendet, wird eine Zwischenschätzung durchgeführt. Für den unfertigen Teil wird eine neue Bauzeitversicherung eröffnet.
3 Die ordentliche Prämie wird ab de m Schätzungsdatum erhobe n und wird bei der Eröffnung der Schätzung zur Zahlung fällig.
4 Wird bei der Schätzung des fertigen Ge bäudes durch Vergleich zwischen den von der versicherten Person bei der Anmel dung der Bauzeitversicherung angegebenen Baukosten und der rechtskräftigen Schätzungssu mme eine Differenz festgestellt, die ausserhalb der Bandbreite gemäss der Tabe lle in Anhang 2 liegt, wird die Prämiendifferenz zurückgezahlt oder nacherhoben.
§ 8 Feuerschutzabgabe
1 Zur Deckung der Massnahmen auf den Gebieten des vorbeugenden und bekämpfenden Brandschutzes is t in den Prämiensätzen eine Feuerschutzabgabe von
0,11 ‰ des Versicherungswerts enthalten. Die in der Ba uzeitversicherungspauschale enthaltene Feuerschutzabgabe beträgt 22,90 %.
§ 9 Elementarschadenpräventionsabgabe
1 Zur Deckung der Massnahmen auf dem Gebi et der Elementarschadenprävention ist in den Prämiensätzen eine Abgabe von 0, 01 ‰ des Versicherungswerts enthalten. Die in der Bauzeitversicherungspauschal e enthaltene Abgabe beträgt 2,10 %.
§ 10 Eidgenössische Stempelsteuer
1 Die eidgenössische Stempelsteuer ist in den um die steuerbefreiten Feuerschutz- und Elementarschadenpräventionsabgaben re duzierten Prämiensätzen enthalten.
§ 11 Publikation, Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
1 Dieser Tarif ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Er tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
2 Der Prämientarif für die Feuer- und Elementarschadenversicherung der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstal t (Prämientarif AGVA) vom 11. Oktober
2004 1 ) wird aufgehoben. Aarau, 25. Oktober 2007 Verw altungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt Präsident W ÜRGLER Protokollführer R ICKENBACH
1) AGS 2004 S. 234
Anhang 1 Anhang 1 Tarifierung gewerblicher und industrieller Bauten
1. Der Prämiensatz wird na ch der Formel berechnet:
p = t * (pu + pr) = t * (pu + r * R)
1.1 Darin bedeuten:
p = Prämiensatz t = Regulierfaktor des Prämiensatzes pu = Unkostenanteil Prämiensatz pr = Risikoanteil Prämiensatz R = Risikokoeffizient für das technische Feuerrisiko r = Regulierfaktor des Risikokoeffizienten
1.2 Die Geschäftsleitung be stimmt die Regulierfaktoren für Prämiensatz und
Feuerrisiko sowie den Unkostenanteil nach den Weisungen des Verwaltungsrats.
2. Das Feuerrisiko wird n ach der Formel berechnet:
P * a q * c * e * g * f * k * a R = M = N * S * F
2.1 Darin bedeuten:
R = Risikokoeffizient für das technische Feuerrisiko P = Potenzielle Gefahr (Feuergefahr, die in jedem stillliegende n Objekt besteht) a = Aktivierungsgefahr (Wahrscheinlichk eit, mit der die potenzielle Gefahr aktiviert wird, Gefahr der Zündung) M = Schutzmassnahmen
Anhang 1
2.2 Diese Faktoren setzen sich wie folgt zusammen:
2.2.1 die potenzielle Gefahr (P) aus:
– Brandbelastung (q) des Objekts, die sich ihrerseits aus den bre nnbaren Gebäudeteilen (qi = immobile Brandbelastung) und dem br ennbaren Anteil des Gebäudeinhalts (qm = mobile Brandbelastung) zusammenset zt, wobei qi vom Gebäudetyp beziehungsweise von der Bauart und qm von der Betriebsart beziehungsweise der Nutzung eines Gebäudes oder Raumes abhängig ist; – Brennbarkeit (c) der vorhandenen Stoffe und Waren, wobei die potenzielle Gefahr umso höher wird, je leichter sich diese Stoffe und Waren zünden lassen und je rascher sie, einmal gezündet, abbrennen; – Gebäudeeinflüssen: – Bauart und Gebäudetyp (qi) – Feuerwiderstand (F) der trag enden und trennenden Bauteile – Geschosszahl (e) – Grösse des grössten Brandabschnitts (g) – Verhältnis der Fenster- zur Bodenfläche (FF) – Rauchabzugmöglichkeiten (RA); – Qualmgefahr (f), deren Grösse durch die Zufuhr von Luft zum Brandgut, das Vorhandensein spezifischer «Qualmer» und die Möglichkeit der Ausbreitung des Rauches im Gebäudeinnern bestimmt wird; – Korrosionsgefahr (k), die sich aus den vorhandenen korrosi onsgefährlichen Materialien (d.h. solchen, die bei Hitzeeinwirkung gro sse Mengen korrosive r Gase und Dämpfe abgeben) und speziell korrosionsempfi ndlichen Stoffen und Waren ergibt.
2.2.2 die Schutzmassnahmen (M) aus:
– Normalmassnahmen (N), die dem schweiz. Standardschutz in einem Betrieb entsprechen, wie Handfeuerlöscher, Innenhydranten, Hydrantenanlagen, Löschgruppe und öffentliche Feuerwehr; – Sondermassnahmen (S), die über den Standardschutz hinausge hen, wie Wächterdienst, automatische Brandmelde-, Alarm- und Löscha nlagen, Betriebsfeuerwehren, Simultanalarmanlagen für letztere, öffentliche Feuerwehr mit Pikett und Spezialausrüstung;
Anhang 1 – Erhöhung des Feuerwiderstands der tragenden und trennenden Bauteile (F), beispielsweise durch Verwendung ents prechender Baustoffe, Konstruktionen, Gebäudetypen.
2.3 Die Geschäftsleitung erlässt die zur rechnerischen Bestimmung des
Feuerrisikos erforderlichen Weisungen und Unterlagen, wie: – Tabelle mit den den Risikomerkm alen entsprechenden Faktoren – Tabellen mit den den Schutzmassnahme n entsprechenden Schutzwertfaktoren – Tabelle zur Bestimmung der Gebäudetypen – Katalog der brandschutztechnischen Merkmale verschiedener Nutzungen – Katalog der brandschutztechnischen Merkmale verschiedener Lagergüter beziehungsweise Lager – Erläuterungen zu den Schutzmassnahmen – Berechnungsblatt «Risikobe wertung/Prämienberechnung». Hiefür hält sie sich grundsätzlich an entsprechende Richtlinien der «Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen», auf die sie auch verweisen kann.
Anhang 1
Anhang 2 Anhang 2 Pauschalprämien Bauzeitversicherung Feuer/Elementar Die Pauschalprämie für die Feuer- und Elem entarschadenversicherung beträgt inkl. zusätzliche Aufräumungskosten und Umgebungsarbeiten: Baukosten bis Fr. Bauzeitversicherungs-Pauschale in Fr.
50'000 25
250'000 35
750'000 120
1'500'000 320
3'000'000 850
5'000'000 1'700
10'000'000 3'500
15'000'000 6'500
20'000'000 11'000
25'000'000 18'000
30'000'000 21'000 Ab 30 Mio. Franken Baukosten wird pro 5 Mio. Franken ein zusätzlicher Pauschalbetrag von Fr. 3'000.– erhoben.
Anhang 2
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