Verordnung des Regierungsrates über die amtliche Vermessung (211.443)
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Verordnung des Regierungsrates über die amtliche Vermessung

Verordnung des Regierungsrates über die amtliche Vermessung vom 22. November 2011 (Stand 1. Januar 2018)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Departement

1 Zuständiges Departement ist das Departement für Inneres und Volkswirtschaft.

§ 2 Amt für Geoinformation

1 Das Amt für Geoinformation übt die Aufsicht über die amtliche Vermessung aus und erlässt die notwendigen technischen und administrativen Weisungen.
2 Es koordiniert Vermessungsvorhaben mit anderen Geodatenprojekten.

§ 3 Kantonsgeometer

1 Als Kantonsgeometer bezeichnet das Departement eine im eidgenössischen Regis - ter der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragene Person.
2. Vermarkung

§ 4 Grenzfeststellung

1 Liegenschaftsgrenzen sind unter der Leitung einer im eidgenössischen Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragenen Person festzustel - len und anschliessend zu verpflocken.
2 Grundeigentümerinnen und -eigentümer wirken bei der Grenzfeststellung mit. Wer die Mitwirkung verweigert, haftet für die entstehenden Mehrkosten.

§ 5 Einsprache und Klage

1 Nach dem Anbringen der Grenzzeichen ist den Grundeigentümerinnen und -eigen - tümern eine Einsprachefrist von 30 Tagen zu eröffnen, innert welcher sie die Grenz - festsetzung beim Gemeinderat anfechten können.
2 Erfolgt eine Einsprache und erzielt der Gemeinderat keine Einigung, ist eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der zivilrechtlichen Klage anzusetzen.
3 Bei unbenütztem Fristablauf wird die Grenzfestsetzung rechtsgültig.

§ 6 Grenzzeichen

1 Grundstücksgrenzen sind entsprechend den Vorgaben des Bundes zu vermarken.
2 Die Gemeinden können entlang von Flur- und Waldstrassen auf das Anbringen von Grenzzeichen in Absprache mit dem Amt für Geoinformation teilweise verzichten.
3 Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann verzichtet werden, wenn dadurch die Bausubstanz beschädigt oder gefährdet wird. *

§ 7 Gemeindegrenzen

1 Die Gemeindegrenzen sind entlang von natürlichen oder künstlichen Grenzen wie Bächen, Strassen und Eisenbahnlinien sowie entlang von Grundstücksgrenzen zu verlegen.
2 Wo dies nicht möglich ist, sind die Grenzlinien als möglichst lange Geraden oder als Kreisbogen zu definieren.
3 Grundstücke, die durch Gemeindegrenzen zerschnitten werden, sind entlang der Gemeindegrenzen aufzuteilen.
3. Prüfung, Auflage und Genehmigung

§ 8 Verifikation

1 Alle Bestandteile der amtlichen Vermessung unterliegen der Prüfung durch das Amt für Geoinformation.
2 Die Verifikation ist in der Regel innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Erster - hebung und Erneuerung abzuschliessen.
3 Festgestellte Mängel sind vor der öffentlichen Auflage zu beseitigen.

§ 9 Öffentliche Auflage

1 Der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz sind nach einer Ersterhebung oder Er - neuerung, bei denen Grundeigentümerinnen oder -eigentümer in ihren Rechten be - rührt sind, während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
2 Die Auflage ist im kantonalen Amtsblatt und im Publikationsorgan der Gemeinde anzukündigen.
3 Zu Beginn der Auflage ist den Grundeigentümerinnen und -eigentümern, deren Adresse bekannt ist, unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 30 Tagen ein Güter - zettel mit der Grundstücksbeschreibung zuzustellen.

§ 10 Einsprache

1 Gegen das aufgelegte Vermessungswerk und die Angaben im Güterzettel kann in - nerhalb der angesetzten Frist beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.

§ 11 Genehmigung

1 Der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz unterliegen der Genehmigung des Re - gierungsrates.
2 Werden nicht rechtsrelevante Informationsebenen bearbeitet, erfolgt die Genehmi - gung durch das Departement. *
3 Die Genehmigung erfolgt gestützt auf den Verifikationsbericht des Amtes für Geo - information und eine Bescheinigung der auftraggebenden Stelle über die erfolgte öf - fentliche Auflage des Vermessungswerkes und die Erledigung aller Rechtsmittel, die gerichtlich anhängigen Fälle ausgenommen.
4. Geografische Namen

§ 12 Zuständiges Amt

1 Das Amt für Geoinformation ist zuständige kantonale Behörde für geografische Namen, soweit die Fachgesetzgebung nichts anderes bestimmt.
2 Es ist insbesondere zuständig für die Festlegung der geografischen Namen der amt - lichen Vermessung (Flurnamen, Ortsnamen, Geländenamen, Bodenbedeckung und Einzelobjekte).
3 Es verwaltet die Daten des Thurgauer Namenbuchs, publiziert diese im ThurGIS und stellt sie berechtigten Dritten zur Verfügung. Die Nachführung dieser Daten hat es mit dem Schweizerischen Idiotikon abzusprechen und zu koordinieren. *

§ 13 Nomenklaturkommission

1 Die Nomenklaturkommission ist Fachstelle des Kantons für die geografischen Na - men der amtlichen Vermessung.
2 Sie besteht aus zwei vom Departement bestimmten und zwei von der betroffenen Gemeinde bestimmten Mitgliedern. Sind mehrere Gemeinden betroffen, bestimmt jede Gemeinde ein Mitglied.
3 Das Departement bestimmt:
1. für das Präsidium eine geeignete Person aus dem Amt für Geoinformation;
2. eine Fachperson aus dem Bereich der Sprachwissenschaften.
5. Nachführung und Unterhalt
5.1. Nachführungsmandat

§ 14 Vergabe

1 Die Gemeinde beauftragt eine im eidgenössischen Register der Ingenieur-Geome - terinnen und Ingenieur-Geometer eingetragene Person (Nachführungsgeometer) mit der Nachführung der amtlichen Vermessung (Nachführungsmandat).
2 Das Nachführungsmandat wird in der Regel direkt vergeben.
3 Wird eine Ausschreibung durchgeführt, sind die von der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter und den Ingenieur-Geometern Schweiz erarbeiteten Empfehlun - gen für die Ausschreibung von Nachführungsmandaten in der amtlichen Vermes - sung einzuhalten.
4 Der Zuschlag ist im Amtsblatt zu publizieren.

§ 15 Vertrag

1 Der Vertrag regelt den Inhalt des Nachführungsmandates und die Stellvertretung. Er ist mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten jeweils per Ende eines Kalen - derjahres kündbar.
2 Zum Nachführungsmandat gehört die Verwaltung des originalen und massgebli - chen Datenbestandes.
3 Die Nachführungsverträge unterliegen der Genehmigung des Amtes für Geoinfor - mation.
5.2. Laufende Nachführung

§ 16 Zuständige Person

1 Der von der Gemeinde beauftragte Nachführungsgeometer ist für die fachgerechte laufende Nachführung der amtlichen Vermessung zuständig.

§ 17 Meldepflicht der Gemeinde

1 Die Gemeinde meldet dem Nachführungsgeometer:
1. Bewilligung und Vollendung oder Abbruch von Bauten und Anlagen, die eine Änderung des Inhalts der amtlichen Vermessung bewirken;
2. Änderungen von Strassennamen;
3. neue und geänderte Gebäudeadressen.

§ 18 Meldepflicht der Fachstellen

1 Die nach der Fachgesetzgebung zuständigen Stellen melden dem Nachführungs - geometer:
1. Änderungen von Bauten, Strassen, Wegen und anderen Objekten der Boden - bedeckung;
2. Änderungen am Waldwegnetz, Rodungen, Aufforstungen und Waldfeststel - lungen;
3. bauliche Veränderungen von Verkehrsanlagen und öffentlichen Gewässern;
4. Änderungen von Lage- und Höhenfixpunkten 1 und 2;
5. Änderungen von Hoheitsgrenzen.

§ 19 Weitere Meldepflichten

1 Die Werke melden dem Nachführungsgeometer Erstellung und Abbruch von ober - irdischen Starkstromleitungen sowie Rohrleitungen, die dem Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treib - stoffe
1 ) unterstellt sind.
2 Die kantonale Gebäudeversicherung meldet alle neuen und geänderten Gebäude - versicherungsnummern.
3 Verursacherinnen oder Verursacher melden gefährdete oder zerstörte Lage- oder Höhenfixpunkte.

§ 20 Grenzänderungen

1 Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben dem Grundbuchamt zuhanden des Nachführungsgeometers für geplante Grenzänderungen einen Vermessungsauftrag einzureichen.
2 Das Grundbuchamt bestätigt dem Nachführungsgeometer die grundbuchliche Erle - digung der Grenzänderungen innert Wochenfrist.

§ 21 Rückmutation

1 Können Grenzänderungen nicht innert einem Jahr seit Abgabe des Mutationsplanes im Grundbuch eingetragen werden, setzt das Grundbuchamt unter der Androhung der Rückmutation eine Frist von höchstens drei Monaten an.
2 Nach unbenütztem Fristablauf erteilt das Grundbuchamt dem Nachführungsgeome - ter den Auftrag zur Rückmutation der Grenzänderung.
3 Die Kosten gehen zu Lasten der Person, die den ursprünglichen Vermessungsauf - trag erteilt hat.
1) SR 746.1

§ 22 Berichtigungsmutation

1 Zur Behebung von Widersprüchen in der amtlichen Vermessung reicht das Amt für Geoinformation dem Grundbuchamt zuhanden des Nachführungsgeometers den Auftrag für eine Berichtigungsmutation ein.

§ 23 Kosten der Nachführung, Inkasso

1 Die Kosten der Nachführung werden nach einem vom Regierungsrat genehmigten Tarif berechnet.
2 Der Nachführungsgeometer stellt die Kosten mittels Entscheid in Rechnung und besorgt das Inkasso. Bei Grenzänderungen kann er einen Kostenvorschuss verlan - gen.
3 Nach erfolgloser Betreibung geht die Forderung gegen Vergütung der Nachfüh - rungs- und Betreibungskosten auf die Gemeinde über.

§ 24 Erhaltung der Vermessungszeichen

1 Im Rahmen der Nachführung sind Vermarkung und Fixpunkte zu überprüfen.
2 Festgestellte Mängel sind auf Kosten jener Person zu beheben, welche die Mängel verursacht hat.
5.3. Periodische Nachführung

§ 25 Zuständigkeit des Kantons

1 Das Amt für Geoinformation ist für die periodische Nachführung und für besonde - re Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse zuständig.

§ 26 Information der Grundeigentümerinnen und -eigentümer *

1 Der Abschluss der periodischen Nachführung ist im Amtsblatt zu publizieren mit dem Hinweis, dass ausschliesslich nicht rechtsverbindliche Angaben zu den Liegen - schaften aktualisiert worden sind. *
2
... *
3 Auf Verlangen ist den Grundeigentümerinnen und -eigentümern gegen Gebühr ein Planausschnitt über ihre Liegenschaften oder flächenmässig ausgeschiedene selb - ständige und dauernde Rechte zuzustellen.

§ 27–28 * ...

5.4. Unterhalt

§ 29 Aufgaben der Gemeinden

1 Den Gemeinden obliegt der Unterhalt der amtlichen Vermessung, insbesondere:
1. Ergänzung des Netzes der Lagefixpunkte 3;
2. Reparatur von Lagefixpunkten 3;
3. Nachtrag und Änderung von Gebäudeversicherungsnummern und eidgenössi - schem Gebäudeidentifikator;
4. Ersatz ungenauer Daten durch lokale Entzerrungen;
5. Erfassung und Änderung von Strassennamen und Hausnummern;
6. Planaufbewahrung;
7. Datenhaltung (Verwaltung, Sicherung und Aufbewahrung).

§ 30 Aufgaben des Kantons

1 Dem Amt für Geoinformation obliegt der Unterhalt der Lage- und Höhenfixpunkte
2 sowie der Kantonsgrenze.
2 Es regelt den Unterhalt und die Dokumentation der historischen Hoheitsgrenzzei - chen in Zusammenarbeit mit dem Amt für Denkmalpflege und dem Staatsarchiv. *
6. Weitere Bestimmungen

§ 31 Beglaubigung

1 Einen Auszug aus der amtlichen Vermessung darf nur amtlich beglaubigen, wer das Nachführungsmandat beziehungsweise die Stellvertretung für das entsprechende Gebiet hat.

§ 32 Beitragskürzung

1 Das Departement kann Beiträge an die Kosten der amtlichen Vermessung verwei - gern oder kürzen, wenn nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot berücksichtigt wurde.
2 Die Angebote sind dem Amt für Geoinformation auf Verlangen einzureichen.
7. Schlussbestimmungen

§ 33 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Die Verordnung des Regierungsrates über die amtliche Vermessung vom 28. No - vember 1998 wird aufgehoben.

§ 34 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2012 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 22.11.2011 01.01.2012 Erstfassung ABl. 47/2011

§ 6 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt 50/2017

§ 11 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert 50/2017

§ 12 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt 50/2017

§ 26 12.12.2017 01.01.2018 Titel geändert 50/2017

§ 26 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert 50/2017

§ 26 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 50/2017

§ 27 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 50/2017

§ 28 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 50/2017

§ 30 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt 50/2017

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