Beschluss über den Fonds Jean Tinguely–Niki de Saint Phalle
Beschluss über den Fonds Jean Tinguely–Niki de Saint Phalle vom 27.11.2001 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 2. Oktober 1991 über die kulturellen Institutio - nen des Staates (KISG); gestützt auf das Ausführungsreglement vom 14. August 1992 zum Gesetz über die kulturellen Angelegenheiten (ARKAG); in Erwägung: Am 5. April 1991 teilte Jean Tinguely (1925–1991) dem Staatsrat mit, dass er mit dem Gewinn aus dem Verkauf von Serigraphien und verschiedener Ob - jekte anlässlich der Ausstellung «Moskau-Freiburg», die 1991 im Museum für Kunst und Geschichte stattfand, einen Jean-Tinguely-Fonds zum Erwerb von Kunstwerken errichten wolle. Am 9. April 1991 nahm der Staatsrat die - ses grosszügige Angebot an und dankte dem Stifter dafür. Am 27. Mai 1993 wurde durch einen Staatsratsbeschluss der Fonds Jean Tin - guely Moskau-Freiburg für den Erwerb von Kunstwerken zugunsten des Mu - seums für Kunst und Geschichte errichtet.
1998 wurde dank einer Schenkung von Kunstwerken aus dem Besitz von Frau Niki de Saint-Phalle der Espace Jean Tinguely – Niki de Saint Phalle er - richtet; die künstlerische und administrative Leitung wurde dem Museum für Kunst und Geschichte übertragen. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung und der Absichten des Stifters und der Stifterin sind in Zukunft die Mittel des «Fonds Jean Tinguely Mos - kau-Freiburg» für den Kauf von Kunstwerken oder die Durchführung von temporären Ausstellungen durch den Espace Jean Tinguely – Niki de Saint Phalle zu verwenden, wobei der Name des Fonds unter Beifügung des Na - mens von Niki de Saint Phalle abzuändern ist. Auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten, beschliesst:
Art. 1 Zweck
1 Es wird ein Fonds namens Fonds Jean Tinguely–Niki de Saint Phalle (der Fonds) eingerichtet, dessen Zweck es ist, die Sammlung des Museums für Kunst und Geschichte Freiburg, namentlich durch den Erwerb von Werken anerkannter zeitgenössischer Künstler oder junger Talente, zu bereichern und die Organisation von temporären Ausstellungen des Espace Jean Tinguely – Niki de Saint Phalle finanziell zu unterstützen.
Art. 2 Mittel
1 Der Fonds wird finanziert durch:
a) den Betrag von 561'830 Franken (Stand vom 1. Januar 2001) inklusive Zinsen, entsprechend den Einnahmen aus dem Verkauf von Serigra - phien und verschiedener vom Künstler gefertigter Objekte anlässlich der Ausstellung Jean Tinguely «Moskau-Freiburg 1991»;
b) Vermächtnisse, Schenkungen und Zuwendungen zu seinen Gunsten;
c) den Ertrag des Fondsvermögens;
d) alle weiteren Mittel, die ihm zugewiesen werden können.
Art. 3 Verwendung
1 Die Direktorin oder der Direktor des Museums für Kunst und Geschichte entscheidet im Einvernehmen mit der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten über die Verwendung des Fonds.
Art. 4 Verwaltung und Kontrolle
1 Der Fonds wird vom Museum für Kunst und Geschichte verwaltet.
2 Er wird vom Finanzinspektorat regelmässig kontrolliert.
Art. 5 Aufhebung
1 Der Beschluss vom 27. Mai 1993 über die Schaffung eines «Fonds Jean Tinguely Moskau-Freiburg» (SGF 481.5.15) wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
27.11.2001 Erlass Grunderlass 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 628 / d 639
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
04.02.2003 Art. 3 geändert 01.01.2003 2003_029
04.03.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 27.11.2001 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 628 / d 639
Art. 3 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 3 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
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