Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt betreffend Genehmigung des Vertrages über die Subventionierung der Hauspflege und der Gemeindekrankenpflege im Kanton Basel-Stadt in den Jahren 1994-1998
Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt betreffend Genehmigung des Vertrages über die Subventionierung der Hauspflege und der Gemeindekrankenpflege im Kanton Basel-Stadt in den Jahren 1994–1998 Vom 19. Oktober 1993 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst: Der Vertrag zwischen dem Kantonalverband der Hauspflege und Gemeindekrankenpflege Basel-Stadt, einerseits, und dem Kanton Ba- sel-Stadt, anderseits, betreffend die Subventionierung der Hauspflege und der Gemeindekrankenpflege im Kanton Basel-Stadt in den Jahren
1994–1998 vom 10. November 1993 wird genehmigt.
1) Vertrag zwischen dem Kantonalverband der Hauspflege und Gemeindekrankenpflege Basel-Stadt einerseits und dem Kanton Basel-Stadt anderseits betreffend die Subventionierung der Hauspflege und der Gemeindekrankenpflege im Kanton Basel-Stadt in den Jahren 1994–1998 Vom 10. November 1993 Zwischen dem Kantonalverband der Hauspflege und Gemeinde- krankenpflege Basel-Stadt (Kantonalverband), vertreten durch den Vorstand, handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung des Kantonalverbands, als Subventionsneh- mer, einerseits, sowie dem Kanton Basel-Stadt, nachfolgend Kanton genannt, vertre- ten durch das Sanitätsdepartement, handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat, als Subventionsgeber, ander- seits, wird gemäss Subventionsgesetz vom 18. Oktober 1984 un d§9des
Einleitung
§1. Der Kanton gewährt im Rahmen dieses Vertrages Beiträge an
die Hauspflege und Gemeindekrankenpflege. Damit wird ein wesentli- cher Beitrag zur Erhaltung und Förderung einer selbständigen Lebens- führung von Kranken, Rekonvaleszenten, Behinderten und Betagten in der gewohnten Umgebung sowie zur Entlastung von Angehörigen, Spitälern und Heimen durch Pflege, Hilfe, Betreuung und Beratung zu Hause oder in den Spitexzentren der Quartiere geleistet.
§2. Die Hauspflege und die Gemeindekrankenpflege sind quartier-
weise organisiert und werden von den jeweiligen Quartier-Spitexverei- nen getragen. Diese sind in deren Kantonalverband zusammenge- schlossen, der ihre Interessen gegenüber dem Kanton vertritt. Aufgaben
§3. Der Subventionsnehmer gewährleistet eine den Bedürfnissen
der Bevölkerung entsprechende Versorgung mit Hauspflege- und Krankenpflegeleistungen im Rahmen des bewilligten Budgets und Stellenplans.
§4. Der Einsatz bei der Patientin bzw. beim Patienten stützt sich auf
den ausgewiesenen Bedarf, welcher von der Spitex-Quartierorganisa- tion rechtzeitig, jedoch spätestens zwei Wochen nach dem Ersteinsatz, unter Einbezug der Angehörigen professionell abgeklärt wird.
§5. Die Hauspflege nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
– Unterstützung und Anleitung in Haushaltarbeiten; – selbständige Haushaltführung; – Sicherstellen einer angepassten Ernährung; – Kleider- und Wohnungspflege; – Grund- und Körperpflege (häusliche Krankenpflege); – pflegerische Handreichungen unter Anleitung der Gemeindekran- kenschwester oder der Ärztin bzw. des Arztes; – situationsgerechte Betreuung.
§6. Die Gemeindekrankenpflege erbringt insbesondere folgende
Leistungen: – individuelle, ganzheitliche und fachgerechte Pflege und Betreuung von Patientinnen und Patienten; – Anleiten und Begleiten von Patientinnen und Patienten, Angehöri-
§7. In Ergänzung zur Gemeindekrankenpflege in den Quartieren
wird ein Dienst für psychiatrische Gemeindekrankenpflege sowie für spitalexterne Onkologiepflege geführt. Diese sind sektorweise (Gross- basel Ost, Grossbasel West, Kleinbasel) zu organisieren, wobei dem Aspekt der Quartiernähe starkes Gewicht beizumessen ist.
2 Die jüdische Hauspflege ist eine Spezialorganisation innerhalb des Kantonalverbandes für die Angehörigen der jüdischen Glaubensge- meinschaft im Kanton Basel-Stadt.
§8. Der Kantonalverband und seine Geschäftsstelle haben folgende
Aufgaben: – Bindeglied zwischen den Quartier-Spitexvereinen und dem Kanton; – Förderung und Koordination der Tätigkeit der angeschlossenen Ver- eine; – gemeinsame Aus-, Fort- und Weiterbildung; – Koordination der Information der Bevölkerung; – Koordination mit anderen Spitexorganisationen; – Finanz- und Personalwesen.
§9. Dem Kantonalverband obliegt die Aus-, Fort- und Weiterbildung
des Personals im Rahmen von Budget und Stellenplan. Insbesondere bietet er nachstehende Ausbildungen an: – Hauspflegerinnenschule bis Ende August 1994; – berufsbegleitende Ausbildung für die Hauspflege; – Grundkurs Gemeindekrankenpflege.
2 Die erforderlichen Mittel für die berufsbegleitende Ausbildung zur gelernten Hauspflegerin mit Fähigkeitsausweis sind nicht Gegenstand des vorliegenden Vertrages. Dieser Vertrag umfasst allein die Ausbil- dungsaufwendungen im bisherigen Rahmen (Stufe 1, Hauswirtschaftli- che Angestellte).
§ 10. Der Kantonalverband gewährleistet die Koordination unter
den ihm angeschlossenen Vereinen. Ausserdem sorgt er für die Koordi- nation mit anderen Spitexdiensten, insbesondere mit der Haushilfe für Betagte (Stiftung), mit den Hausärztinnen und -ärzten sowie den Spitä- lern.
§ 11. Der Kantonalverband sorgt dafür, dass mit entsprechenden Pu-
blic-Relations-Massnahmen die Leistungen in den Quartieren bekannt gemacht werden.
2 Jedes Einsatzgebiet verfügt als Ausgangspunkt seiner Tätigkeit über ein Spitex-Quartierzentrum.
3 Jedes Spitex-Quartierzentrum verfügt für die Klientinnen und Klien- ten über eine Ansprechperson und ist über eine einheitliche Telephon- nummer für die Quartierbevölkerung erreichbar.
4 Die Spitex-Quartierorganisationen stellen einen reduzierten Wo- chenend- und Feiertagsdienst sowie den Abenddienst im Rahmen der bewilligten Stellenpläne sicher.
5 Die Einsätze unter den beteiligten Diensten innerhalb des Quartiers sind zu koordinieren. Engste Zusammenarbeit zwischen den Berufs- gruppen ist dabei Voraussetzung.
§ 13. Bis zum Ablauf der Subventionsperiode sind die notwendigen
Schritte zur Integration der Haushilfe für Betagte in die Spitex-Quar- tierzentren vorzunehmen. Ta xe n
§ 14. Die Taxen werden zusammen mit dem Sanitätsdepartement ei-
nerseits und dem Verband der baselstädtischen Krankenkassen sowie der Öffentlichen Krankenkasse Basel-Stadt anderseits im Spitexver- trag festgelegt. Sie unterliegen der regierungsrätlichen Genehmigung.
2 Für die Leistungen sind ungeachtet der sozialen und finanziellen Ver- hältnisse der Leistungsbezügerinnen und -bezüger einheitliche Taxen festzulegen.
3 Die Vereine können ihren Mitgliedern Vergünstigungen gewähren, welche aber nicht zu Lasten der Subvention gehen dürfen. Kantonsbeitrag
§ 15. Als Grundlage für die Subventionsberechnung dienen das Bud-
get 1994 gemäss Anhang sowie der Sollstellenplan. Dieser geht von fol- genden Werten aus: – 185 Stellen in der Hauspflege; – 57 Stellen in der Gemeindekrankenpflege; – 15 Stellen in der Einsatzleitung der Hauspflege und der gemeinsa- men Administration; – 7 Stellen in der Geschäftsstelle.
2 Stellenverschiebungen zwischen den Berufsgruppen sind möglich, sofern sie dem Bedarf entsprechen und sich im Rahmen des bewilligten Budgets bewegen.
§ 17. Löhne, Sozialleistungen sowie die übrigen Anstellungsbedin-
gungen des Kantonalverbandes dürfen gesamthaft nicht besser sein als jene der kantonalen Verwaltung.
2 Der Kantonsbeitrag basiert auf dem Lohnkonzept 1991/92, welches zwischen dem Kantonalverband einerseits und dem Personalamt
1b) sowie dem Sanitätsdepartement anderseits festgelegt worden ist.
§ 18. Der Kantonalverband realisiert die berufliche Vorsorge grund-
sätzlich ausserhalb der staatlichen Pensionskasse. Neueintretende An- gestellte werden vorbehältlich der nachstehend genannten Ausnahme ausschliesslich privat versichert.
2 Diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Stellenantritt der staatlichen Pensionskasse, Abteilung 1, angehören, geniessen Be- sitzstand und verbleiben in Abteilung 1.
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche bei Beginn dieses Vertra- ges bereits der staatlichen Pensionskasse, Abteilung 2, angehören, kön- nen in Abteilung 2 versichert bleiben, jedoch ohne spätere Überfüh- rung in Abteilung 1. Landgemeinden
§ 19. Die Landgemeinden organisieren und tragen die Hauspflege
und Gemeindekrankenpflege selbst. Kreditrahmen/Indexierung
§ 20. Zur Deckung des Fehlbetrages, welcher aus den Aufwendungen
abzüglich Tax- und diversen Einnahmen entsteht, gewährt der Kanton in den Jahren 1994–1998 einen Maximalbeitrag von Fr. 14 883 000.– p. a. (Basis Budget 1994; Indexstand 141,2 Punkte). Hievon werden die Bundesbeiträge, die gemäss Art. 101 bis AHVG ausgeschüttet werden, in Abzug gebracht. Einzelheiten ergeben sich aus dem Finanzplan 1994–
1998 gemäss Anhang I. Dieser bildet integrierenden Bestandteil dieses
2 Der Anteil des Kantonsbeitrages, welcher im Defizit nach Abzug der Bundessubventionen auf die Personalkosten entfällt, wird jährlich zu drei Vierteln an die Teuerung angepasst. Massgeblich ist der Novem- ber-Index.
3 Der Regierungsrat kann während der Laufzeit des Vertrages die Grundsubvention gemäss Abs. 1 hievor einmalig um maximal 2% erhö- hen, sofern die Deckungslücke vom Subventionsnehmer nicht mehr aus eigenen Mitteln verkraftet werden kann. Der Subventionsnehmer
Aufsicht
§ 21. Dem Kanton steht ein Sitz in der Delegiertenversammlung
sowie ein Sitz im Vorstand des Kantonalverbands zu.
§ 22. Die Betriebsrechnung sowie deren Grundlagen sind dem Sani-
tätsdepartement jeweils nach Abschluss des Geschäftsjahres zu unter- breiten. Der Kantonalverband erteilt dem Sanitätsdepartement und der kantonalen Finanzkontrolle während der Dauer des Subventions- verhältnisses alle erforderlichen Auskünfte und gewährt Einsicht in die finanziellen Verhältnisse, einschliesslich Budget, Rechnung und Bi- lanz. Schlussbestimmungen
§ 23. Beide Parteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer zu
Vertragsanpassungen Hand zu bieten, die aufgrund geänderter Ver- hältnisse dringend notwendig werden. Vertragsänderungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
§ 24. Dieser Vertrag wird auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend
ab 1. Januar 1994, abgeschlossen.
2 Die Parteien erklären ihre Bereitschaft, rechtzeitig vor Ablauf der Vertragsdauer in Verhandlungen über einen Anschlussvertrag zu tre- ten.
3 Ein Rechtsanspruch auf Subventionserneuerung besteht nicht.
§ 25. Der vorliegende Vertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag
gemäs s § 8 des Subventionsgesetzes. Bei Unklarheiten und Lücken ist dementsprechend das Subventionsgesetz zur Interpretation beizuzie- hen.
2 Meinungsverschiedenheiten sind gemäss dem Organisationsgesetz vom 22. April 1976 und gemäss dem Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege vom 14. Juni 1928 zu entscheiden, soweit diese nicht auf dem Gesprächs- und Verhandlungswege ausgeräumt werden können.
§ 26. Dieser Vertrag wird vorbehältlich der Abs. 2 und 3 hienach ver-
bindlich mit der Unterzeichnung durch die Parteien.
2 Der Vertrag steht seitens des Kantons unter dem Vorbehalt der Be- willigung der Kredite gemäss § 20 durch den Grossen Rat.
2)
3 Das Sanitätsdepartement wird beauftragt und ermächtigt, den Ein- tritt oder Nichteintritt der Bedingung in Abs. 2 hievor den Parteien zu
§ 27. Dieser Vertrag wird in vier Originalen gefertigt und unterzeich-
net. Jede Vertragspartei erhält zwei Originale. Basel, den 10. November 1993 Namens des Kantonalverbandes der Hauspflege und Gemeindekrankenpflege Basel-Stadt R. Fasnacht R. Moor Basel, den 10. November 1993 Namens des Kantons Basel-Stadt Sanitätsdepartement Die Vorsteherin: V. Schaller Der Sekretär: A. Schuppli Anhang:
3) Finanzplan 1994–1998 vom 5. August 1993
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